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Entscheidung

1 StR 102/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040619B1STR102
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040619B1STR102.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 102/19 vom 4. Juni 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2019 beschlos- sen: Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisions- gerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Das Landgericht hat mit Urteil vom 30. Oktober 2018 wegen Missbrauchs von Notrufen und gefährlicher Körperverletzung die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen die- ses Urteil hat der Beschuldigte mit am 15. Januar 2019 bei dem Landgericht Kempten (Allgäu) eingegangenem Schreiben Revision eingelegt, die das Land- gericht mit Beschluss vom 24. Januar 2019 als unzulässig verworfen hat. Den Beschluss nebst Begleitschreiben hat der Beschuldigte mit dem handschriftli- chen Vermerk „Bitte Revision des Beschlusses“ an das Landgericht, dort einge- gangen am 18. Februar 2019, zurückgesandt. Dieses Schreiben ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Der Antrag ist unzulässig, weil das Schreiben nicht innerhalb der Frist von einer Woche nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses (§ 346 Abs. 2 StPO) eingegangen ist. 1 2 3 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 16. April 2019 zutreffend ausgeführt: „Der Beschluss des Landgerichts Kempten vom 24. Januar 2019 wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 25. Januar 2019 (SA zu Bl. 146) zugestellt. Die Zustellung an den Beschuldigten durch Einlegung in den Briefkasten am 26. Januar 2019 (SA zu Bl. 146) war zwar fehlerhaft, weil eine derartige Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtungen, zu denen ein Krankenhaus zählt (Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 178 ZPO Rn. 20), nach § 180 ZPO nicht möglich ist. Der Zustellungs- mangel wurde jedoch spätestens am 6. Februar 2019 gemäß § 189 ZPO geheilt und nach § 37 Abs. 2 StPO die Wochenfrist in Gang gesetzt. An diesem Tag wurde dem Beschuldigten der Be- schluss des Landgerichts Kempten von seiner Bezugsbetreuerin übergeben und mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert (Schreiben des Bezirkskrankenhauses K. vom 5. April 2019, SA Bl. 150). Soweit das am 21. Februar 2019 beim Landgericht Kempten ein- gegangene Schreiben (SA Bl. 147a) als Wiedereinsetzungsantrag auszulegen sein könnte, wäre dieser bereits unzulässig. Ein auf Wiedereinsetzung gerichteter Antrag muss Angaben über die ver- säumte Frist, die Gründe, auf Grund derer die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten werden konnte und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2017 – 4 StR 294/17 und 8. Januar 2019 – 3 StR 548/18, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall wird weder angege- ben, ob gegen die Revisionseinlegungsfrist oder die Frist nach § 346 Abs. 2 StPO Wiedereinsetzung begehrt werden soll, noch zu welchem Zeitpunkt das Hindernis weggefallen ist. Es sind auch – hinsichtlich beider versäumter Fristen – keine Um- stände, wie etwa mangelnde Sprachkenntnisse des Beschuldig- ten, ersichtlich, die zur Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen Anlass geben würden. Das Urteil vom 30. Oktober 2018 wurde in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidi- gers und einer Dolmetscherin für die polnische Sprache verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt (Protokoll der Hauptver- 4 - 4 - handlung vom 30. Oktober 2018, SA Bl. 87, 92). Der Beschluss des Landgerichts Kempten vom 24. Januar 2019, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war (SA Bl. 146, 148a ff.) wurde dem Beschuldigten am 6. Februar 2019 von seiner Bezugsbetreu- erin übergeben und mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert (Schreiben des Bezirkskrankenhauses K. vom 5. April 2019, SA Bl. 150). Im Übrigen wäre der Antrag auf Entscheidung des Revisionsge- richts auch unbegründet, weil die Strafkammer die verspätet ein- gelegte Revision des Beschuldigten rechtlich zutreffend gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat.“ Raum Bellay Fischer Bär Hohoff