Entscheidung
2 ARs 80/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040619B2ARS80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040619B2ARS80.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 80/19 2 AR 67/19 vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 6 Ds 26 Js 2662/19 jug. (2) Amtsgericht Villingen-Schwenningen 1 AR 4/19 Amtsgericht Pirmasens 26 Js 27390/18 su Staatsanwaltschaft Konstanz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschuldigten am 4. Juni 2019 beschlossen: Von einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG wird abgesehen. Gründe: Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat mit an den Jugendrichter des Amts- gerichts Villingen-Schwenningen gerichteter Antragsschrift vom 14. November 2018 beantragt, über die öffentliche Klage gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls in zwei Fällen im vereinfachten Jugendverfahren gemäß §§ 76 ff. JGG zu entscheiden oder andernfalls das Hauptverfahren zu eröffnen. Die so- dann vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen bestimmte Ladung zum Termin im vereinfachten Jugendverfahren konnte dem Beschuldigten an dessen bisher bekanntem Wohnsitz nicht zugestellt werden, da er bereits im Dezember 2018 nach E. verzogen war. Mit Beschluss vom 8. Februar 2019 hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen das Verfahren unter Hinweis auf den dau- erhaften Wohnsitz des Jugendlichen im dortigen Gerichtsbezirk an das Amtsge- richt Pirmasens abgegeben. Das Amtsgericht Pirmasens hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, da eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG im verein- fachten Jugendverfahren nicht möglich sei. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat mit Beschluss vom 26. Februar 2019 (BeckRS 2019, 3497) die Vorgänge dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG vorgelegt. Es hält an einer An- 1 2 - 3 - wendbarkeit der Abgabemöglichkeit nach Wohnsitzwechsel auch im vereinfach- ten Jugendverfahren fest und geht von einem entsprechenden Zuständigkeits- wechsel aus. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Villingen-Schwenningen (Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe) und Pirmasens (Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken) zur Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG berufen. 2. Eine Zuständigkeitsbestimmung ist nicht veranlasst. Im vereinfachten Jugendverfahren nach § 76 Abs. 1 JGG ist eine Änderung der örtlichen Zustän- digkeit durch Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG unzulässig. Die Vorschrift ist in diesem Sonderverfahren nicht anwendbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 1958 – 2 ARs 182/58, BGHSt 12, 180, 182; vom 31. Januar 1961 – 2 ARs 1/61, BGHSt 15, 314, 316; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 42 Rn. 20; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 42 Rn. 13; BeckOK-JGG/Wellershoff, 13. Ed., § 42 Rn. 27; BeckOK-JGG/Gertler, 13. Ed., § 77 Rn. 8; MüKo-StPO/Höffler, § 42 Rn. 11; MüKo-StPO/Kaspar, § 77 JGG Rn. 4; Schatz in Diemer/ Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 42 Rn. 24; a. A. NK-JGG/Schady, 10. Aufl., § 42 Rn. 12 mwN). Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung und der herrschenden Rechtsauffassung in der Literatur abzuweichen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die überwiegend auf Zweckmäßigkeitserwägungen gestützten Ausführungen für eine Anwendbarkeit des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG auch im vereinfachten Jugendverfahren lassen […] besor- gen, dass dem Amtsgericht außer Blick geraten sein könnte, dass es, wenn der Jugendrichter es – wie hier – für geboten hält, 3 4 5 6 - 4 - das Verfahren wegen eines Aufenthaltswechsels des Jugendli- chen an den für den neuen Wohnsitz zuständigen Jugendrichter abzugeben, tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen für das Sonderverfahren nach §§ 76 ff. JGG verneint, soweit die Durchführung vor dem von der Staatsanwaltschaft angerufenen Gericht in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 1958 – 2 ARs 182/58 – BGHSt 12, 180). In einem solchen Fall hat der Jugendrichter daher, da seiner Ansicht nach die Voraussetzungen hierfür bei dem angerufenen Gericht feh- len, die Entscheidung im vereinfachten Verfahren abzulehnen. Die im Vorlagebeschluss dargelegte Rechtsauffassung verkennt zudem das grundsätzliche Erfordernis einer die gerichtliche Un- tersuchung eröffnenden Entscheidung, bevor eine Zuständig- keitsübertragung in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. nur Senats- beschlüsse vom 18. Dezember 2013 – 2 ARs 432/13 – BeckRS 2014, 1645; vom 16. Juli 1997 – 2 ARs 250/97 – NStZ-RR 1997, 380; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 42 Rn. 19 m. w. N.). Auf die in diesem Zusammenhang vom Jugendrichter angestellten Überle- gungen zum Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht an. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit der Verfahrenseröffnung durch das ursprünglich angegangene Gericht vor Übertragung der örtlichen Zuständigkeit auf ein anderes Gericht aus dem Umstand, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft ihre erhobene Anklage zurücknehmen und andernorts anhängig machen kann. In dieses Recht darf nicht durch gerichtliche Beschlüsse nach § 42 Abs. 3 JGG (oder § 12 Abs. 2 StPO) eingegriffen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1957 – 2 ARs 167/57 – BGHSt 10, 391). Eine solche endgültige Bindung der Staats- anwaltschaft, wie sie der Eröffnungsbeschluss bewirkt, ist aber im vereinfachten Jugendverfahren gerade nicht vorgesehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 1958 – 2 ARs 182/58 – BGHSt 12, 180; vom 31. Januar 1961 – 2 ARs 1/61 – BGHSt 15, 314 […]). Der Hinweis des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen in seinem Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2019 auf die hier gleichzeitig mit der Antragstellung nach § 76 JGG beantragte Eröffnung des Hauptverfahrens, sollte nicht im vereinfachten Jugendverfahren entschieden werden, führt zu keiner anderen Bewertung. Entge- gen der Annahme des vorlegenden Gerichts begründet diese Fallgestaltung – auch wenn es nach einem Ablehnungsbe- - 5 - schluss keiner nochmals gesondert einzureichenden Anklage bedürfte (§ 77 Abs. 2 JGG) – gerade keine der Eröffnungsent- scheidung ‚vergleichbare Bindung‘. Vielmehr entspräche der Ver- fahrensstand nach Ablehnung einer Entscheidung im vereinfach- ten Jugendverfahren dann demjenigen nach einer bereits erho- benen Anklage, mit der die Staatsanwaltschaft regelmäßig die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt. Auch in diesem Zwischenverfahren, das der Vorbereitung der Eröffnungsent- scheidung dient, besteht die Dispositionsbefugnis der Staatsan- waltschaft fort.“ Dem tritt der Senat bei. VRiBGH Dr. Franke ist Appl Zeng wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Grube Schmidt 7