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Entscheidung

3 StR 89/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040619B3STR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040619B3STR89.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 89/19 vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Oldenburg vom 9. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Ange- klagte tateinheitlich auch wegen Besitzes von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge verurteilt ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub- tem Besitz eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstandes zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklag- te mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundes- anwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Wegen eines offensichtlichen Verkündungsversehens ist die Urteilsfor- mel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte zusätzlich zu den in der Urteilsformel enthaltenen Delikten eines - tateinheitlich begangenen - Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ein entsprechender Hinweis erteilt wor- den ist. Schäfer Spaniol Wimmer Berg Anstötz 2 3