Entscheidung
II ZR 253/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR253
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR253.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 253/18 vom 4. Juni 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2018 wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). 4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren und das Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 48.709,51 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwick- lung seiner 2012 mittelbar gezeichneten Beteiligung von 50.000 € an der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. ). Die Beklagte zu 1 ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin, die Beklagte zu 2 Gründungs- und Treuhandkommanditistin der P. . Die P. sollte sich nach dem Fondskonzept als Limited-Partner, vergleichbar einem Kommanditisten, an der C. 1 (im Folgenden: Objektgesellschaft), einer kanadischen Limited-Partnership, beteiligen. Der Zweck der Objektgesellschaft sollte in der Förderung von Öl und Gas in Kanada sowie im Verkauf der Rohstoffe liegen. Generalpartner der Objektgesellschaft, vergleichbar der Stellung eines Komplementärs, sollte eine 100 %ige Tochter - nämlich die C. 7 - der kanadischen C. (im Folgenden: C. ) sein. Die Beklagte zu 3 war Geschäftsführe- rin der Beklagten zu 1. Zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers war sie an der C. mit ca. 13,7 % beteiligt. Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen bezüg- lich der Beklagten zu 1 und 2 im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 hat das Berufungsge- richt das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Zulassungsgründe liegen nicht vor und die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). 1 2 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisi- onsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anteilsbesitz der Beklagten zu 3 von 13,7 % an der C. sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs gehörten zu den zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapital- mäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär- GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und ande- rerseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich ge- legt habe. Nur eine wesentliche Verflechtung sei offenbarungspflichtig. Eine unwesentliche Verflechtung begründe nicht die Gefahr einer Interessenkollision. Eine Informationspflicht entstehe erst dann, wenn die bestehende Interessen- kollision zur Gefahr für den Anleger werde, weil der Betreffende in der Lage sei, seinen eigenen Interessen Vorrang zu geben, indem er zum Nachteil der Fondsgesellschaft Entscheidungen der Gesellschaft, an der er beteiligt sei, her- beiführen oder verhindern könne. Der Bundesgerichtshof habe keine bestimmte Grenze für die Annahme einer wesentlichen Verflechtung festgelegt. Zwar habe die Beklagte zu 3 als Anteilseignerin ein Eigeninteresse an dem Wohl des Generalpartners und damit der C. . Dies gelte auch für den Fall, dass sie oder die C. nicht gewinnberechtigt seien. Ihr Interesse an Wertsteigerungen der C. könne ihrer Verpflichtung, die Fondsinteressen der Fondsgesellschaft und damit der Anleger zu verfolgen, zuwiderlaufen. Die Interessen eines Komplementärs und die eines Kommanditisten seien nicht notwendigerweise gleichgerichtet. Auch sei es denkbar, dass die Beklagte zu 3 5 6 7 - 5 - Abstimmungen in der Fondsgesellschaft zugunsten des Generalpartners zu beeinflussen versuche. Jedoch müssten die wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtungen beste- hen zwischen einerseits den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH und andererseits den beherrschenden - selbst mittelbaren - Gesellschaftern der Un- ternehmen, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt habe. Die Beklagte zu 3 sei zwar Geschäftsführerin der Beklagten zu 1, aber nicht beherrschende Gesellschafterin der den Generalpartner der Objektgesell- schaft dominierenden C. gewesen. Dieses Erfordernis könne nicht durch die Feststellung ersetzt werden, dass ein gravierender Interessenkonflikt vorgele- gen oder aber die Beklagte zu 3 spürbar von dem Gewinn der C. profitiert habe. Beides sei als Abgrenzungskriterium zu unscharf. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Anteil von 13,7 % geeignet sei, die Geschicke der C. zu beherrschen oder aber - im Sinne einer Entscheidungs- verhinderung (Sperrminorität) - wenigstens zu bestimmen. Minderheitenrechte genügten hierfür nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 3 gemeinsam mit anderen Gesellschaftern eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der C. bilden könne, reiche nicht aus. 2. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, wann eine zu offenbarende, weil wesentli- che kapitalmäßige Verflechtung vorliegt, höchstrichterlicher Konkretisierung bedürfe. Dies erfüllt weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu- tung noch den der Fortbildung des Rechts; eine Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 8 9 10 - 6 - a) Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä- rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungs- bedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklar- heiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bis- her nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertre- ten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt über ein Beteili- gungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sach- lich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen ei- nerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäfts- führern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungs- gesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis ge- währten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852; Urteil vom 21. September 2010 11 12 - 7 - - XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29; Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 29; Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 11, 16; Beschluss vom 7. Juli 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 2; Urteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 25; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 25; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 25). Dem Anleger müssen hinreichende Informationen geboten werden, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen droht (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 19). Damit sind die abstrakten Anforderungen für eine ordnungsgemäße Auf- klärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und perso- nelle Verflechtungen geklärt. Über die so definierte Aufklärungspflicht hinaus ist die Frage, wann eine zu offenbarende, weil wesentliche kapitalmäßige Verflech- tung vorliegt, nicht grundsätzlich klärungsfähig. So wird auch in Gesetzen eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen ab dem Überschreiten von un- terschiedlichen Schwellenwerten angenommen (vgl. § 74 Abs. 2 AO, § 43 WPHG, Art. 43 VO (EU) 575/2013). Allgemeingültige, starre Beteiligungsgren- zen lassen sich unterhalb der Schwelle der Beherrschung losgelöst von der konkreten Fallgestaltung und den Umständen des Einzelfalls nicht aufstellen. Es kommt allein darauf an, ob die kapitalmäßige Verflechtung so wesentlich ist, dass sie deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründen kann. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen unterliegt die Beurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdi- gung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände. Dabei kommt es u.a. darauf an, welche Gesellschaftsform das Unternehmen hat, in 13 - 8 - dessen Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt hat, da bei einer kapitalmarktfähigen Rechtsform bzw. Kapitalgesellschaft bereits eine geringere Beteiligungsquote der verflochtenen Gesellschaft bzw. des Gesellschafters einen größeren Ein- fluss vermittelt als bei einer Personengesellschaft, wie § 179 Abs. 2 AktG, § 53 Abs. 2 GmbHG zeigen. Weiterhin kommt der Funktion und Rolle der Gesell- schaft bzw. des Gesellschafters in dem Unternehmen, in dessen Hand die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt worden sind, ebenso erhebliche Bedeutung zu wie der Frage, ob dabei gleichläufige oder gegenläufige Interessen verfolgt werden. Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Ent- scheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffen- den Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5). Hier kommt hinzu, dass sowohl der 12. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 8. November 2018 - 12 U 55/17) als auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29. Mai 2019 - I-6 U 121/18) und das OLG Stuttgart (Hinweisbeschluss vom 14. Mai 2019 - 10 U 57/19) eine wesent- liche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der Beklagten zu 3 (als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesell- schaft) mit 13,7 % bzw. 17,6 % an der C. verneint und damit einheitlich ent- schieden haben. b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, da dies erfordert, dass in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, 14 15 - 9 - der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichge- ordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Eine solche Abweichung ist nicht ersicht- lich. c) Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeine- rungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshil- fe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Die Grundsätze, nach denen ein Anleger über wesentli- che kapitalmäßige und personelle Verflechtungen aufzuklären ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. 3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Be- rufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine wesentliche kapitalmäßige und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der Beklagten zu 3 (als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft) mit 13,7 % an der C. verneint. Auch die Revision geht davon aus, dass die Beteiligung der Beklagten zu 3 nur als nicht geringfügig und eben nicht als wesentlich zu bezeichnen ist. 16 17 - 10 - a) Es fehlt an dem für eine aufklärungsbedürftige Verflechtung erforderli- chen Einfluss der Beklagten zu 3 auf beiden Seiten und damit an einem Interessenkonflikt von relevantem Gewicht. Die wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtungen müssen bestehen zwischen einerseits den Geschäftsführern (Beklagte zu 3) der Komplementär-GmbH (Beklagte zu 1) der Fondsgesell- schaft (P. ) und andererseits den beherrschenden - auch mittelbaren - Ge- sellschaftern (C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektge- sellschaft), der Unternehmen (Objektgesellschaft), in deren Hand die Beteili- gungsgesellschaft (P. ) die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat. Die Beklagte zu 3 war zwar auf der einen Seite Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 als Komplementärin der Fondsgesellschaft (P. ), aber nicht auch auf der anderen Seite beherrschende Gesellschafterin (vgl. § 17 Abs. 2 AktG) der C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass weder festgestellt noch vorgetragen ist, welchen Einfluss die C. als Muttergesellschaft auf den Generalpartner der Objektgesellschaft und welchen Einfluss dieser Generalpartner auf die Fondsgesellschaft als Limited-Partner der Objektgesellschaft besaß. b) Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Anteilsbesitz der Beklagten zu 3 von 13,7 % geeignet war, die Geschicke der C. zu be- herrschen oder aber im Sinne einer Entscheidungsverhinderung durch eine Sperrminorität wenigstens zu bestimmen. Zwar kann nach der höchstrichterli- chen Rechtsprechung ein beherrschender Einfluss im Sinne des § 17 AktG auch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen (Mehrmütter- herrschaft), wenn für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft eine ausreichend sichere Grundlage besteht. Eine solche Grundlage können nicht nur vertragli- che oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche 18 19 - 11 - Umstände sonstiger Art bilden, wie wenn eine Gruppe von Gesellschaften mit gleicher personeller Zusammensetzung mehr als die Hälfte der Anteile eines anderen Unternehmens innehat (BGH, Urteil vom 4. März 1974 - II ZR 89/72, BGHZ 62, 193, juris Rn. 15). Allein die Möglichkeit, dass die Beklagte zu 3 ge- meinsam mit anderen Gesellschaftern eine Mehrheit in der Gesellschafterver- sammlung der C. hätte bilden können, genügt dafür nicht. c) Eine Aufklärungspflicht über die Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C. ergab sich auch nicht allein aus einem möglichen Sondervorteil aufgrund ihrer Beteiligung unabhängig von einer wesentlichen kapitalmäßigen Verflech- tung in Anlehnung an die Rechtsprechung zu aufklärungsbedürftigen Innenpro- visionen. Über Sondervorteile ist erst dann aufzuklären, wenn eine wesentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung vorliegt. d) Schließlich konnte die Beteiligung der Beklagten zu 3 als Geschäfts- führerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft an der C. mit 13,7 % für die Anlageentscheidung des Klägers auch nicht ursächlich sein. Der Emissionsprospekt klärt die Anleger darüber auf, dass die C. als Mutterge- sellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft zu 100 % an der Kom- plementärin der Fondsgesellschaft beteiligt war. Für die Anlageinteressenten war somit ersichtlich, dass die Komplementärin und damit auch die Fondsge- sellschaft von der C. kontrolliert wurden und deshalb möglicherweise auch deren Interessen dienen könnten. Ein gegebenenfalls bestehendes strukturelles Risiko ergab sich demnach bereits aus dem Prospekt. Damit konnte für die Bei- trittsentscheidung der Anleger nicht mehr bedeutsam sein, wer Gesellschafter der C. war, so dass sich aus der Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C. kein zusätzliches, aufklärungsbedürftiges Interessenkonfliktpotential ergab, da die Gesellschafterversammlung der Komplementärin der Fondsgesellschaft ihr 20 21 - 12 - als Geschäftsführerin in allen Bereichen der Unternehmensleitung Weisungen bis hin zu einzelnen Maßnahmen des Tagesgeschäfts erteilen konnte (vgl. Scholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 12. Aufl., § 37 Rn. 37; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl., § 37 Rn. 115). III. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurück- zuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei- dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 22 - 13 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Hinweis: Die Revision wurde durch Beschluss vom 1. Oktober 2019 gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2017 - 31 O 257/16 - KG, Entscheidung vom 23.04.2018 - 23 U 50/17 - 23