Leitsatz
XII ZB 44/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050619BXIIZB44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050619BXIIZB44.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 44/19 Verkündet am: 5. Juni 2019 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuUnthVO Art. 3 lit. b Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorge- legt, ob eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die an einen Unterhaltsberechtigten Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, sich auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nach Art. 3 lit. b EuUnthVO berufen kann, wenn sie den aufgrund der Sozialhilfege- währung im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichti- gen als Regress geltend macht. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - XII ZB 44/19 - OLG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Ausle- gung von Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unter- haltssachen (Europäische Unterhaltsverordnung - EuUnth- VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrich- tung, die an einen Unterhaltsberechtigten Leistungen der Sozialhilfe nach Vorschriften des öffentlichen Rechts er- bracht hat, sich auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nach Art. 3 lit. b Eu- UnthVO berufen, wenn sie den aufgrund der Sozialhilfege- währung im Wege der Legalzession auf sie übergegange- nen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsbe- rechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen als Regress gel- tend macht? - 3 - Gründe: I. Sachverhalt Der Antragsteller ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung (im Folgenden: öffentliche Einrichtung). Er macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit seit April 2017 geltend. Die 1948 geborene Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Hilfeemp- fängerin) lebt seit dem Jahr 2009 in einem Alten- und Pflegeheim in Köln. Sie erhält von dem Antragsteller laufend Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozi- algesetzbuch (SGB XII), weil ihre eigenen Einkünfte (Sozialversicherungsrente, Pflegewohngeld, Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung) und ihr Ver- mögen nicht zur vollständigen Deckung ihrer Heimkosten ausreichen. Der An- tragsgegner lebt in Wien (Österreich). Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner in diesem Verfahren auf Zahlung eines Unterhaltsrückstands in Höhe von 8.510 € für die Zeit von April 2017 bis April 2018 sowie auf Zahlung eines laufenden Unterhalts in Höhe von monatlich 853 € seit Mai 2018 in Anspruch. Der Antragsteller macht geltend, dass der gegen den Antragsgegner gerichtete Anspruch der Hilfeempfängerin auf Elternunterhalt gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf ihn übergegangen sei, weil er der Hilfeempfängerin in dem hier interessierenden Unterhaltszeitraum lau- fend Sozialhilfeleistungen gewähre, die den geforderten Unterhaltsbetrag deut- lich übersteigen. Der Antragsgegner rügt die fehlende internationale Zuständig- keit deutscher Gerichte. 1 2 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat die deutschen Gerichte für international unzuständig gehalten und den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass insbesondere eine Zuständigkeit nach Art. 3 lit. b EuUnthVO ausscheide, weil berechtigte Person im Sinne dieser Vorschrift nur der Unterhaltsberechtigte selbst, nicht aber eine staatliche Einrichtung sei, die gesetzlich auf sie überge- gangene Unterhaltsansprüche im Wege des Regresses geltend mache. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil das der unterhaltsberechtigten Hilfeempfängerin nach Art. 3 lit. a und lit. b EuUnthVO zustehende Wahlrecht, den Unterhalt gegen ihren Sohn sowohl bei dem für ihren Wohnsitz in Deutsch- land zuständigen Gericht als auch bei dem für den Wohnsitz des Antragsgeg- ners in Österreich zuständigen Gericht geltend zu machen, auch von dem An- tragsteller als Zessionar des Unterhaltsanspruchs ausgeübt werden könne. Gegen diese Entscheidung wendet sich die zugelassene Rechtsbe- schwerde des Antragsgegners, der eine Wiederherstellung der amtsgerichtli- chen Entscheidung erstrebt. II. Zum geltend gemachten Anspruch Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Le- bensstellung eines in einem Pflegeheim wohnenden Elternteils wird nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch seine Heimunterbringung 5 6 7 8 - 5 - bestimmt. Sein Unterhaltsbedarf im Sinne von § 1610 BGB deckt sich daher regelmäßig mit den für die Heimunterbringung anfallenden Kosten zuzüglich eines kleineren Barbetrags zur Finanzierung der von den Leistungen der Pfle- geeinrichtung nicht erfassten Bedürfnisse (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Sep- tember 2018 - XII ZB 384/17 - FamRZ 2018, 1903 Rn. 11 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 25 f.; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN). Kann ein pflegebedürftig gewordener Elternteil die Kosten seiner stationären Pflege aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht vollständig bestreiten, steht ihm ein ergänzender Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 61 ff. SGB XII) zu. Zu dem dann in Betracht kommenden Übergang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche gegen die Kinder bestimmt § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das Folgende: "Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistun- gen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts- anspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über." Wegen der Durchsetzung der Ansprüche enthält § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII die folgende Regelung: "Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechts- weg zu entscheiden." III. Zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof Die Frage, ob sich der Antragsteller auf Art. 3 lit. b EuUnthVO berufen kann, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Weil andere Gründe 9 10 11 - 6 - für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte offensichtlich ausschei- den, wäre die Rechtsbeschwerde begründet, wenn Art. 3 lit. b EuUnthVO zu- gunsten des Antragstellers nicht eingreifen sollte. Im anderen Fall wäre die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. 1. Die Europäische Unterhaltsverordnung ist auf das vorliegende Verfah- ren anwendbar. a) Vorliegen einer Zivilsache aa) Nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem- ber 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO) konnte ein Regressverfahren wegen übergegangener Unterhaltsansprüche nur dann deren sachlichem Anwendungsbereich unterfallen, wenn dieses Verfahren als Zivilsache (Art. 1 Abs. 1 Brüssel I-VO) zu qualifizieren war. Eine vergleichbare Begrenzung lässt sich dem Wortlaut der einzelnen Bestimmungen der Europäi- schen Unterhaltsverordnung zwar nicht unmittelbar entnehmen. Die Beschrän- kung des sachlichen Anwendungsbereichs der Europäischen Unterhaltsverord- nung auf Zivilsachen erschließt sich allerdings aus den in der Verordnung ein- leitend genannten Kompetenznormen (Art. 61 lit. c und 65 lit. b EG-Vertrag, jetzt Art. 81 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c AEUV), die dem Unionsgesetzgeber den Erlass von Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsa- chen gestatten. bb) Unter der Geltung der Brüssel I-Verordnung war auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Regressfällen vom Vor- liegen einer Zivilsache immer dann auszugehen, wenn für die Grundlage des 12 13 14 15 - 7 - Unterhaltsregresses und die Modalitäten seiner Geltendmachung die allgemei- nen Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen galten. Keine Zivilsache war demgegenüber gegeben, wenn der Unterhaltsregress nicht von einer Gleichordnung der Beteiligten geprägt war, sondern auf Bestimmungen gestützt wurde, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Einrichtung eine eigene, besondere Befugnis verliehen hatte (vgl. EuGH Urteile vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 20 - Blijdenstein und vom 14. November 2002 - Rs. C-271/00 - Slg. 2002 I-10489 Rn. 37 - Baten). cc) Es ist in der deutschsprachigen Rechtsliteratur umstritten, ob diese Abgrenzungsformel auch auf die Europäische Unterhaltsverordnung übertragen werden kann (vgl. Hausmann IntEuFamR 2. Aufl. Rn. C-59; Mankowski IPrax 2014, 249, 250; Reuß FS Simotta [2012] S. 483, 486 f.; vgl. auch BT-Drucks. 17/4887 S. 33) oder ob der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich in allen Fällen eröffnet ist, in denen eine öffentliche Einrichtung die Erstattung einer Leistung vom Unterhaltspflichtigen fordert, die sie statt sei- ner an den Unterhaltsberechtigten erbracht hat, ohne dass es dabei entschei- dend auf die Rechtsgrundlage des Rückgriffs und die Ausgestaltung der Hand- lungsbefugnisse der öffentlichen Stelle ankäme (vgl. MünchKommFamG/Lipp 3. Aufl. Art. 1 EG-UntVO Rn. 55 ff.; Rauscher/Andrae EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art. 1 EG-UntVO Rn. 45 ff.). Diese Streitfrage bedarf unter den hier obwaltenden Um- ständen keiner näheren Erörterung, weil auch eine Abgrenzung auf der Grund- lage der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der Beur- teilung führt, dass das von dem Antragsteller gegen den Antragsgegner einge- leitete Regressverfahren eine Zivilsache ist: Der Anspruch beruht auf der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seiner im Sozialhilfebezug stehenden Mutter. Der 16 17 - 8 - Europäische Gerichtshof geht grundsätzlich auch dann vom Vorliegen einer Zivilsache aufgrund einer zivilrechtlichen Rechtsgrundlage aus, wenn eine im bürgerlichen Recht wurzelnde Unterhaltsforderung im Wege einer Legalzession - wie hier gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - auf eine öffentliche Stelle über- gegangen ist (vgl. zu § 7 UVG: EuGH Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C- 433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 20 f. - Blijdenstein). Der übergegangene Unter- haltsanspruch ist von dem Antragsteller gemäß § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. Der Antragsteller ist als öffentliche Einrichtung im Hinblick auf die Art und Weise der Geltendmachung der auf ihn übergegan- genen Unterhaltsforderung nicht mit besonderen Befugnissen ausgestattet, wie sie insbesondere dem Sachverhalt zugrunde lagen, den der Europäische Ge- richtshof in der Rechtssache ‚Baten‘ zu beurteilen hatte (vgl. EuGH Urteil vom 14. November 2002 - Rs. C-271/00 - Slg. 2002 I-10489 Rn. 35 f. - Baten). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es auch nach deutschem Recht zu Fallkonstellationen kommen kann, in denen eine öffentliche Einrichtung ihren Regressanspruch gegenüber einem Unter- haltspflichtigen durchsetzen kann, obwohl dessen Leistungspflicht zuvor durch eine Vereinbarung mit dem Unterhaltsberechtigten abbedungen worden ist. Nach § 1614 Abs. 1 BGB sind beim Verwandtenunterhalt und beim Ehegat- tentrennungsunterhalt (vgl. §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) Verein- barungen über den Verzicht auf zukünftige Unterhaltsleistungen generell verbo- ten, womit sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch die Träger öffentlicher Leistungen geschützt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Septem- ber 2015 - XII ZB 1/15 - FamRZ 2015, 2131 Rn. 12 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 48). Auch wenn kein gesetzliches Verbot eingreift, können sich Unterhaltsvereinbarungen, die sich objektiv zu Lasten öffentlicher Einrichtungen 18 - 9 - auswirken oder sogar deren Schädigung bezwecken, in bestimmten Einzelfällen am Maßstab der zivilrechtlichen Generalklausel des § 138 BGB als sittenwidrig und damit als nichtig erweisen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 144/04 - FamRZ 2007, 197 Rn. 22 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 790). Gemessen daran wird der Schutz der öffentlichen Ein- richtungen vor einer sie benachteiligenden Vereinbarung der Parteien des Un- terhaltsrechtsverhältnisses nach deutschem Recht in verschiedenen Formen durch das allgemeine Zivilrecht, nicht aber durch besondere Eingriffsbefugnisse der öffentlichen Einrichtungen gewährleistet. b) Regressforderung als Unterhaltspflicht Der sachliche Anwendungsbereich der Europäischen Unterhaltsverord- nung ist auf Unterhaltspflichten begrenzt, die auf einem Familien-, Verwandt- schafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen (Art. 1 Abs. 1 EuUnthVO). Aus Erwägungsgrund 11 ergibt sich, dass der Begriff der Unterhaltspflicht verordnungsautonom auszulegen ist. Auf der Grundlage der zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständig- keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssa- chen (EuGVÜ) ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird von einer Unterhaltsverpflichtung jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die in Frage stehende Leistung dazu bestimmt ist, den Lebensbedarf des Be- rechtigten zu sichern oder wenn die Bedürfnisse und Mittel des Berechtigten und des Verpflichteten bei der Festsetzung der Leistung berücksichtigt werden (vgl. EuGH Urteile vom 27. Februar 1997 - Rs. C-220/95 - Slg. 1997, I-1147 Rn. 22 - van den Boogaard und vom 6. März 1980 - Rs. 120/79 - Slg. 1980, 731 Rn. 5 - de Cavel II). Gemessen daran stellt der Anspruch der Hilfeempfängerin ge- gen den Antragsgegner zweifellos eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne der 19 20 - 10 - Europäischen Unterhaltsverordnung dar, weil sich der Anspruch an den - durch die Heim- und Pflegekosten geprägten - Lebensbedürfnissen der Hilfeempfän- gerin orientiert und zudem die Bedürftigkeit der Hilfeempfängerin und die Leis- tungsfähigkeit des Antragsgegners bei der Leistungsbemessung berücksichtigt werden. Geht eine Forderung, welche selbst die Voraussetzungen für eine Un- terhaltsverpflichtung im Sinne der Europäischen Unterhaltsverordnung erfüllt, kraft Legalzession auf einen Dritten über, verliert sie dadurch nicht ihre unter- haltsrechtliche Natur (vgl. für das deutsche Recht: Senatsbeschluss BGHZ 197, 326 = FamRZ 2013, 1202 Rn. 16 mwN). 2. In den Fällen, in denen die Europäische Unterhaltsverordnung auf ei- nen Unterhaltsregress Anwendung findet, kann eine öffentliche Einrichtung ih- ren Regressanspruch gemäß Art. 3 lit. a EuUnthVO unzweifelhaft am gewöhnli- chen Aufenthalt der unterhaltsverpflichteten Person verfolgen. Es ist bislang noch ungeklärt, ob Art. 3 lit. b EuUnthVO für den Unterhaltsregress öffentlicher Einrichtungen einen weiteren Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt der originär unterhaltsberechtigten Person bereitstellt. a) Dies wird im deutschsprachigen Raum von einem Teil der Literatur abgelehnt. Für das Brüssel I-System habe die Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs in der Blijdenstein-Entscheidung klargestellt, dass eine öf- fentliche Einrichtung, die gegen einen Unterhaltsverpflichteten eine Regress- klage erhebt, sich diesem gegenüber nicht in einer unterlegenen Position befin- de und damit die Rechtfertigung entfalle, dem Unterhaltsverpflichteten den Schutz an seinem gewöhnlichen Gerichtsstand zu nehmen. Diese Rechtspre- chung sei auf die Europäische Unterhaltsverordnung zu übertragen, was sich auch aus Erwägungsgrund 14 und Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO ergebe, denn dort werde der Begriff der "berechtigten Person" (Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 EuUnthVO) 21 22 - 11 - nur hinsichtlich der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung auf öffentliche Einrichtungen erstreckt, nicht aber bezüglich der Zuständigkeitsvor- schriften (vgl. Hau in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. Anh. 3 zu § 110 Rn. 40; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 40. Aufl. Vor Art. 1 EuUntVO Rn. 21a; Na- gel/Gottwald IZPR 7. Aufl. § 4 Rn. 100; Fucik in Fasching/Konecny Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 2. Aufl. Bd. V/2 Art. 3 EuUVO Rn. 4; Bittmann in Gebauer/Wiedmann Zivilrecht unter europäischem Einfluss 2. Aufl. Art. 3 Eu- UntVO Rn. 33; Conti Grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsan- sprüchen in Europa [2011], S. 192 f.; Kuntze FPR 2011, 166, 170). Die abweichende Ansicht, der sich auch das Oberlandesgericht in seiner angefochtenen Entscheidung angeschlossen hat, weist vor allem darauf hin, dass die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nach der Europäischen Unterhaltsverordnung keine auf die Bedürfnisse eines wirtschaftlich schwächeren Beteiligten zugeschnittene Ausnahmeregelung mehr darstelle, sondern der Grundkonzeption des Art. 3 EuUnthVO gleichrangige allgemeine Zuständigkeiten zugrunde lägen. Die Anwendung von Art. 3 lit. b EuUnthVO auf den Unterhaltsrückgriff staatlicher Einrichtungen fördere eine effektive Durchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs und vermei- de eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners (vgl. AG Stuttgart FamRZ 2014, 786 f.; MünchKomm- FamFG/Lipp 3. Aufl. Vorbem. zu Art. 3 EG-UntVO Rn. 29 ff.; Rauscher/Andrae EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art. 3 EG-UntVO Rn. 44; BeckOGK/Wurmnest [Stand: Oktober 2017] Art. 3 EU-UnterhaltsVO Rn. 43 ff.; Hk-ZPO/Dörner 8. Aufl. Art. 3 EuUnthVO Rn. 5; Hausmann IntEuFamR 2. Aufl. Rn. C-108; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 9 Rn. 644; Gitscht- haler/Fuchs Internationales Familienrecht Art. 3 EuUVO Rn. 23; Reuß FS Simotta [2012] S. 483, 489 f.; Mankowski IPrax 2014, 249, 250 ff.). 23 - 12 - b) Der Senat neigt der letztgenannten Ansicht zu. Die Auslegung von Art. 3 lit. b EuUnthVO hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verordnungsautonom im Lichte seiner Ziele, seines Wortlauts und der Systematik zu erfolgen, in die er eingebettet ist (vgl. EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 25 - Sanders und Huber). Vor diesem Hintergrund hat der Senat das Folgende erwogen: aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung zu der Frage schweigt, ob sich eine öffentliche Einrichtung als Kläger im Rahmen eines Un- terhaltsregresses auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt der unter- haltsberechtigten Person nach Art. 3 lit. b EuUnthVO berufen kann. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 EuUnthVO kann nur eine natürliche Person als unterhaltsberechtigte Person angesehen werden, nicht dagegen eine regressnehmende öffentliche Einrichtung. Nach Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO werden öffentliche Einrichtungen für die Zwecke der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung den unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt. Die ihnen dadurch verliehene Befugnis, Anträge zur Feststellung der Anerkennung oder zur Vollstreckbarerklärung zu stellen, hätten öffentliche Einrichtungen - wie in Erwägungsgrund 14 klargestellt wird - ohne die besonde- re Regelung in Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO nicht. Zwar enthält die Verordnung für Erkenntnisverfahren keine dem Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO entsprechende Rege- lung. Für das Zuständigkeitssystem der Verordnung folgt daraus aber zunächst nur, dass eine öffentliche Einrichtung nicht als "berechtigte Person" im Sinne von Art. 3 lit. b EuUnthVO angesehen werden kann und sie damit auch nicht 24 25 26 27 - 13 - befugt ist, den Gerichtsstand an ihrem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt - also beispielsweise dem Behördensitz - für sich in Anspruch zu nehmen. Ob sich eine öffentliche Einrichtung auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des originär Unterhaltsberechtigten berufen kann, ist eine davon zu unterschei- dende Frage. bb) Der Senat verkennt nicht, dass die frühere Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs zur Zuständigkeit in Unterhaltssachen auch für die Prüfung der entsprechenden Bestimmungen in der Europäischen Unterhalts- verordnung insoweit weiterhin relevant ist, als die Zuständigkeitsregeln der Eu- ropäischen Unterhaltsverordnung an die Stelle der entsprechenden Bestim- mungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsüberein- kommen - EuGVÜ) und der Brüssel I-Verordnung getreten sind (vgl. EuGH Ur- teil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 23 - Sanders und Huber). Der Europäische Gerichtshof hat zu Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ erkannt, dass sich eine öffentliche Einrichtung für ihre Regressklage nicht auf den Gerichts- stand am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberech- tigten berufen kann. Diese Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof damit begründet, dass nach der Systematik des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVÜ) den allgemeinen Grundsatz darstelle, während die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden besonderen Zuständig- keitsregeln - insbesondere Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ - keiner erweiternden Ausle- gung zugänglich seien, zumal das Übereinkommen der Zuständigkeit von Ge- 28 29 - 14 - richten am Wohnsitz des Klägers generell ablehnend gegenüberstehe (vgl. EuGH Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 25 - Blijdenstein; vgl. auch EuGH Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 - Slg. 1988, 5565 Rn. 19 - Kalfelis). Die in Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ vorgesehene Aus- nahme bezwecke, dem Unterhaltskläger, der in einem solchen Verfahren als die schwächere Partei angesehen wird, eine alternative Zuständigkeitsgrundla- ge zu bieten. Dieser spezifische Zweck habe Vorrang vor dem mit der Regel des Art. 2 EuGVÜ verfolgten Zweck, welcher seinerseits darin bestehe, den mit einer Klage überzogenen und deshalb generell als schwächere Partei anzuse- henden Beklagten zu schützen (vgl. EuGH Urteile vom 15. Januar 2004 - Rs. C- 433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 29 - Blijdenstein und vom 20. März 1997 - Rs. C- 295/95 - Slg. 1997, I-1683 Rn. 19 - Farrell). Eine öffentliche Einrichtung, die gegen einen Unterhaltsverpflichteten eine Regressklage erhebe, befinde sich aber diesem gegenüber nicht in einer unterlegenen Position. Außerdem sei der Unterhaltsberechtigte, dessen Bedarf durch die Leistungen dieser öffentlichen Einrichtung gedeckt worden ist, nicht mehr in einer schwierigen finanziellen La- ge. Zudem seien die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten am besten dazu in Lage, dessen finanzielle Mittel zu beurteilen (vgl. EuGH Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 30 f. - Blijdenstein). cc) Andererseits hat bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträ- gen in der Rechtssache ‚Sanders und Huber‘ herausgestellt, dass die in der Rechtsprechung zum Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungs- übereinkommen und zur Brüssel I-Verordnung entwickelten Grundsätze nicht mechanisch auf die Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung übertragen werden können (vgl. Schlussanträge des Ge- neralanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 in der Rechtssache C-400/13 30 - 15 - und C-408/13, Sanders und Huber, juris Rn. 37 f.). Insbesondere die systemati- schen und teleologischen Erwägungen, die den Europäischen Gerichtshof sei- nerzeit dazu bewogen haben, die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ auf Regressklagen öffentlicher Einrichtungen zu verneinen, lassen sich nach An- sicht des Senats für die diesbezügliche Auslegung von Art. 3 lit. b EuUnthVO nicht mehr fruchtbar machen. (1) Den in Art. 3 EuUnthVO aufgeführten Zuständigkeitsgründen lässt sich kein Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen den einzelnen Gerichtsständen mehr entnehmen. Anders als im Brüssel I-System ist der Gerichtsstand am ge- wöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nicht als besonderer Ge- richtsstand, sondern als alternativer allgemeiner Gerichtsstand ausgestaltet. (2) Richtig ist, dass die Zuständigkeit der Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten auch unter der Geltung der Europäischen Unterhaltsverordnung weiterhin dem besonderen Schutz der berechtigten Per- son als der typischerweise schwächeren Partei im Unterhaltsverfahren Rech- nung tragen soll (EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C- 408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 28 - Sanders und Huber). In diesem Rege- lungszweck erschöpft sich die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 3 lit. b EuUnth- VO allerdings nicht. Zum einen ist der Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufent- halt des Unterhaltsberechtigten regelmäßig dazu geeignet, den Gleichlauf zwi- schen dem Gerichtsstand und dem anwendbaren Sachrecht herzustellen. Zum anderen sind die Gerichte am Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten wegen ihrer Sachnähe am besten dazu in der Lage, die Lebensbedürfnisse des Unter- haltsberechtigten und seine Bedürftigkeit festzustellen (vgl. Jenard-Bericht zum EuGVÜ ABl. EG Nr. C 59 vom 5. März 1979, S. 1, 25; hierauf Bezug nehmend auch EuGH Urteile vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - 31 32 - 16 - FamRZ 2015, 639 Rn. 34 - Sanders und Huber und vom 20. März 1997 - Rs. C- 295/95 - Slg. 1997, I-1683 Rn. 24 f. - Farrell). Hätte der Verordnungsgeber in diesen weiteren Regelungszielen nur unwesentliche Nebenzwecke erblickt, die den eigentlichen Hauptzweck des Schutzes einer potentiell unterlegenen Pro- zesspartei lediglich verstärken, hätte er den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten konsequenterweise nur für Klagen der unterhaltsberechtigten Person eröffnen dürfen. Nach dem eindeutigen Wort- laut der Norm besteht dieser Gerichtsstand jedoch unabhängig davon, ob der Unterhaltsberechtigte selbst klagt oder ob er von der unterhaltspflichtigen Per- son - etwa im Wege einer die Unterhaltspflicht leugnenden (negativen) Feststel- lungsklage - verklagt wird. dd) Der Senat sieht die von ihm bevorzugte Rechtsauffassung auch durch einen vergleichenden Blick auf das Haager Übereinkommen über die in- ternationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und ande- ren Familienangehörigen vom 23. November 2007 (HUÜ 2007) gestützt. (1) Art. 36 Abs. 1 HUÜ 2007 bestimmt, dass öffentliche Einrichtungen als Antragsteller im Rahmen der Rechtshilfe nur bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b HUÜ 2007), nicht aber bezüglich der Herbeiführung einer Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 lit. c HUÜ 2007) als "berech- tigte Personen" anzusehen sind. Dies hat zur Folge, dass öffentliche Einrich- tungen für ein Erkenntnisverfahren am gewöhnlichen Aufenthaltsort der unter- haltspflichtigen Person grundsätzlich keine Hilfe der Zentralen Behörden eines anderen Vertragsstaates in Anspruch nehmen können. Diese Einschränkung erschien bei den Diskussionen über die Fassung des Haager Unterhalts- übereinkommens deshalb gerechtfertigt, weil öffentliche Einrichtungen typi- scherweise Entscheidungen im eigenen Land - gefolgt von der Anerkennung 33 34 - 17 - und Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat - herbeiführen werden (vgl. Borrás/Degeling Explanatory Report on the Convention on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance Rn. 591, veröffentlicht bei www.hcch.net). Daraus erschließt sich nach Ansicht des Se- nats, dass bei der Beratung des Haager Unterhaltsübereinkommens wie selbst- verständlich von einer Befugnis öffentlicher Einrichtungen ausgegangen worden ist, einen Unterhaltstitel aus übergegangenem Recht am Gerichtsstand des hil- febedürftigen Unterhaltsberechtigten errichten zu lassen. Die Europäische Uni- on hat sich an der Ausarbeitung des Haager Unterhaltsübereinkommens betei- ligt. Es erscheint schon deshalb naheliegend, dass der europäische Verord- nungsgeber, der mit Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO eine Art. 36 Abs. 1 HUÜ 2007 im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift geschaffen hat, von vergleichbaren Vor- stellungen getragen worden sein könnte. (2) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c HUÜ 2007 wird eine im Ursprungsstaat er- gangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anerkannt und voll- streckt, wenn die berechtigte Person zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ih- ren gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte. Macht ein Vertragsstaat diesbezüglich von einem Vorbehalt (Art. 20 Abs. 2 HUÜ 2007) Gebrauch, muss dieser Staat gemäß Art. 20 Abs. 4 HUÜ 2007 alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, damit eine Entscheidung zugunsten der berechtigten Person ergeht, wenn die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vorbehaltsstaat hat. In diesem Zusammenhang gelten gemäß Art. 36 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 4 HUÜ 2007 ausnahmsweise auch öffentliche Einrichtungen als "berechtigte Per- sonen" bei der Herbeiführung der Unterhaltsentscheidung, so dass auch diese Unterstützung durch die Behörden des Vorbehaltsstaats verlangen können (vgl. Borrás/Degeling Explanatory Report on the Convention on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance Rn. 590, 35 - 18 - veröffentlicht bei www.hcch.net). Daraus folgt im logischen Umkehrschluss, dass die Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens - soweit sie keinen Vorbehalt nach Art. 20 Abs. 2 HUÜ angebracht haben - dazu verpflichtet sind, Unterhaltsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten anzuerkennen, die öffentliche Einrichtungen am gewöhnlichen Aufenthaltsort der originär un- terhaltsberechtigten Person erstritten haben. Der Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Gel- tendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienan- gehörigen im Namen der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 192 vom 22. Juli 2011, S. 39 ff.) enthält bezüglich öffentlicher Einrichtungen keine Vorbehaltser- klärung nach Art. 20 Abs. 2 HUÜ 2007, so dass sich die Anerkennungspflicht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch auf solche unter Art. 20 lit. c HUÜ 2007 fallenden Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten des Haa- ger Unterhaltsübereinkommens erstreckt, die in einem Erkenntnisverfahren am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten zugunsten von öffentlichen Einrichtungen ergangen sind. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht verständlich, öffentlichen Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union eine Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person zu versagen. 36 - 19 - 3. In der Gesamtschau lässt sich die richtige Auslegung des Art. 3 lit. b EuUnthVO indessen nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs eindeutig ableiten. Vielmehr bleiben bei der Auslegung der Vorschrift vernünftige Zweifel. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 07.08.2018 - 312 F 162/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2019 - II-25 UF 144/18 - 37