Entscheidung
3 StR 547/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:120619B3STR547
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:120619B3STR547.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 547/18 vom 12. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anträge der Nebenkläger E. , Yu. , S. und M. Y. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsi- onsverfahren - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2019 gemäß § 404 Abs. 5 Satz 3 StPO beschlossen: Die Anträge der Nebenkläger E. , Yu. , S. und M. Y. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisions- instanz im Adhäsionsverfahren werden abgelehnt. Gründe: Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 hat der Senat die Revision des An- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Nebenkläger E. , Yu. und S. Y. hatten beantragt, ihnen für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen; ihre Anträge sind bislang nicht beschieden worden. Die Nebenklägerin M. Y. hat nach rechts- kräftigem Abschluss des Verfahrens mit Schriftsatz vom 11. April 2019 bean- tragt, ihr für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die An- träge sind jeweils abzulehnen. Im Adhäsionsverfahren ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, juris Rn. 2 mwN). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zu- mal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, ist indes grundsätzlich nicht möglich. Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag be- reits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden 1 2 - 3 - worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die ge- mäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91, juris Rn. 3; vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhil- fe 1 Rn. 3; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, juris Rn. 3; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antrag der Nebenklä- gerin M. Y. ist erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss ange- bracht worden. Die Nebenkläger E. , Yu. und S. Y. haben ihre Anträge zwar bereits vor Verfahrensabschluss gestellt. Sie haben indes mit dem Antrag nicht bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erfor- derliche getan. Sie haben weder eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch auf eine frühere Erklärung Be- zug genommen. Schäfer Wimmer Tiemann Hoch Anstötz 3