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Leitsatz

V ZR 102/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:140619UVZR102
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:140619UVZR102.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 102/18 Verkündet am: 14. Juni 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 906, § 910 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 1004 Abs. 1 und 2 Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragen- de Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich - vorbehaltlich natur- schutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts - allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und Zapfenabfall besteht. BGH, Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 102/18 - LG Krefeld AG Krefeld - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20. April 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten steht im vorderen, zur Straße gelegenen Bereich an der gemeinsamen Grenze u.a. eine Douglasie. Deren Äste ragen in einer Höhe von mindestens 3 m im Mittel 5,4 m auf das Grundstück der Klägerin herüber. Nadeln und Zapfen fallen auf die dort angelegte Grundstückseinfahrt. Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten, soweit hier von Interesse, den 1 - 3 - Rückschnitt der überhängenden Äste und Zweige der Douglasie. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht hat, nach Einnahme eines Augenscheins und sachver- ständig beraten, der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, hilfsweise beantragt sie, den Beklagten zu verpflichten, den Rückschnitt der Äste der herüberragenden Äste der Douglasie zu dulden. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil u.a. in ZMR 2018, 818 veröffentlicht ist, steht der Klägerin ein Anspruch auf Beseitigung der über- hängenden Äste der Douglasie aus § 1004 BGB i.V.m. § 910 BGB nicht zu. Die Vorschrift des § 910 BGB erfasse nur die unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigung. Die Klägerin berufe sich hingegen auf den durch den Überwuchs verursachten erhöhten Nadel- und Zapfenbefall ihres Grundstücks. Bei solchen mittelbaren Folgen des Überwuchses gelte der Maß- stab des § 906 BGB, der allgemein und abschließend die Zulässigkeit von Im- missionen regele. Danach müsse, damit die Klägerin den Rückschnitt herüber- ragender Äste verlangen könne, der Laubabfall wesentlich und nicht ortsüblich sein. Jedenfalls am letzterem fehle es. 2 3 - 4 - II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht verneinen. Die Annahme, die Vorschrift des § 906 BGB sei für den Anspruch auf Beseitigung herüberragen- der Äste Maßstab für die Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB), wenn die Stö- rung allein in einem Laub-, Nadel- oder Zapfenabfall bestehe, ist rechtsfehler- haft. 1. Nach § 910 Abs.1 Satz 2 BGB kann der Eigentümer eines Grund- stücks herüberragende Zweige abscheiden, wenn er dem Besitzer des Nach- bargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Er kann auch nach § 1004 Abs. 1 BGB von dem Nachbarn die Beseitigung der Zweige verlangen. Das Selbsthilfe- recht des Eigentümers aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt einen solchen Beseitigungsanspruch nicht aus; beide bestehen gleichrangig nebeneinander (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 241 f.; Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/85, BGHZ 97, 231, 234; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604). 2. Das Selbsthilferecht ist, wie auch der Beseitigungsanspruch, nach dem Wortlaut des § 910 Abs. 2 BGB nur ausgeschlossen, wenn die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen (zur Anwendbarkeit von § 910 Abs. 2 BGB auf den Beseitigungsanspruch vgl. Senat, Urteil vom 14. No- vember 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 39; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604 zu hinübergewachsene Baumwurzeln; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318; Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18, NJW-RR 2019, 590 Rn. 10). 4 5 6 - 5 - a) Die Vorschrift erfasst entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur die unmittelbar durch den Überhang hervorgerufene Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, wie sie in der Berührung des Wohnhauses (vgl. Se- nat, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318) oder in der Gefahr des Abbruchs (vgl. dazu OLG Koblenz, MDR 2014, 25; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 20) liegen kann. Zwar wird das teilweise vertreten (so OLG Köln, NJW-RR 1997, 656). Diese Ansicht trifft aber nicht zu. § 910 BGB unterscheidet nicht nach der Art der Beeinträchtigung. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Nachbarn vor der Beein- trächtigung der Grundstücksnutzung durch Überhang zu schützen, lässt sich entnehmen, dass das Selbsthilferecht und der Beseitigungsanspruch sich nur auf den unmittelbar beeinträchtigenden Überwuchs beziehen und bei einer mit- telbaren Beeinträchtigung ausgeschlossen sein sollen (vgl. Mugdan, Die ge- sammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. III S. 593). Maßge- bend ist allein die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (vgl. Se- nat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 39 f.; MüKoBGB/Brückner, 7. Aufl., § 910 Rn. 8; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 18; zur Darle- gungs- und Beweislast vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, aaO S. 39; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, aaO S. 319). Damit ist auch die mittelbare Beeinträchtigung durch das Abfallen von Laub, Nadeln und ähnlichem erfasst (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, aaO für einen auf überhängende Äste gestützten Unterlassungs- anspruch; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 20 mwN). b) Entgegen einer teilweisen vertretenen Ansicht (LG Saarbrücken, NJW- RR 1986, 1341; AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 146; 1990, 1101), der das 7 8 - 6 - Berufungsgericht folgt, ist der Beseitigungsanspruch in einem solchen Fall der mittelbaren Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen, wenn die über das Nach- bargrundstück hinausgewachsenen Äste auf dessen ortsüblichen Nutzung be- ruhen (so zutreffend OLG Koblenz, MDR 2014, 25, 26; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. August 2007 - 8 U 385/06, juris Rn. 20; AG Würzburg, NJW-RR 2001, 953; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Teil Rn. 380; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 18). Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschrän- kungen eines Rückschnitts (vgl. dazu unten III.1.b) aa) - allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub- oder - wie hier - Nadel- und Zapfenabfall besteht. Die Vorschrift des § 910 BGB stellt für die Beseitigung des Überhangs eine spezialgesetzliche und abschlie- ßende Regelung dar. Sie kennt das Kriterium der Ortsüblichkeit nicht. Dieses ist für die Frage, ob der Überhang geduldet werden muss, unerheblich. c) Das führt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht zu einem Wer- tungswiderspruch. Dass für Laub und Nadeln, die von herüberragenden Zwei- gen abfallen, mit § 910 Abs. 2 BGB ein strengerer Maßstab gilt als für Laub- und Nadelabfall, der von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden Baum ausgeht, findet seine Rechtfertigung darin, dass der Nachbar die Äste über die Grenzen seines Grundstücks herauswachsen lässt. Damit entspricht die Nut- zung des Grundstücks nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). 9 10 - 7 - 3. Der Senat kann die am Maßstab des § 910 Abs. 2 BGB vorzuneh- mende Prüfung, ob der von den herüberragenden Zweigen der Douglasie aus- gehende Nadel- und Zapfenabfall die Klägerin in der Grundstücksnutzung ob- jektiv beeinträchtigt, selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen nicht zu er- warten und auch nicht notwendig sind. Von den herüberragenden Ästen der Douglasie fallen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Nadeln und Zapfen in einem Umfang von ca. 480 l pro Jahr auf die Garageneinfahrt der Klägerin und verunreinigen diese. Das stellt eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar (vgl. dazu BeckOGK/Vollkommer, BGB [1.6.2019], § 910 Rn. 20.3; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 379; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 20). Sie kann nicht als gänzlich unerheblich angesehen werden, so dass es keiner Entschei- dung bedarf, ob - was der Senat bislang offen gelassen hat - in einem solchen Fall eine Duldungspflicht bestünde (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 39 mwN; Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18, NJW-RR 2019, 590, Rn. 10). III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. a) Es fehlt nach den bisherigen Feststellungen nicht an der Störerei- genschaft des Beklagten. Dieser ist Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB, weil er es zugelassen hat, dass Zweige der Douglasie über die Grundstücksgrenze hin- übergewachsen sind und zu den benannten Beeinträchtigungen führen. Der Eigentümer muss nämlich dafür Sorge tragen, dass die Zweige eines Baumes oder eines Strauches nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswach- sen (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318; 11 12 - 8 - zu Baumwurzeln vgl. Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). b) Die Störereigenschaft des Beklagten entfällt nicht deshalb, weil er, wie er geltend macht, durch die Vorschriften der Baumschutzverordnung der Stadt K. rechtlich gehindert sein könnte, den von der Klägerin erstrebten Rück- schnitt der Äste der Douglasie vorzunehmen. aa) Zwar kann das öffentliche Naturschutzrecht, auch Landes- und Ge- meinderecht, dazu führen, dass die Ausübung des Selbsthilferechts aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB gehindert bzw. der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht durchgesetzt werden kann. Die Verbote wirksamer Baumschutzsat- zungen sind auch von dem Nachbarn hinzunehmen (OLG Hamm, NJW 2008, 453; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 1807; Palandt/Bassenge, BGB, 78. Aufl., § 910 Rn. 3; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 22; Otto, NJW 1989, 1783; aA OLG Karlsruhe, AgrarR 1988, 263). Nach der Rechtsprechung des Senats stellen aber naturschutzrechtliche Verbote die Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers jedenfalls solange nicht in Frage, wie er mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle beantra- gen kann (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318 f. zur Baumschutzsatzung; vgl. auch Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 BGHZ 120, 239, 254). Ob das der Fall ist, müssen die Zivilgerichte, ebenso wie das Bestehen des Verbots, selbständig prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die verlangte Maß- nahme nach der Baumschutzsatzung grundsätzlich verboten und eine Befrei- ungsmöglichkeit von dem Verbot nicht besteht, scheidet eine Verurteilung zur Beseitigung aus (Senat, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, aaO; Ur- teil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, aaO S. 247). In diesem Fall ist auch 13 14 15 - 9 - das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen (vgl. Stau- dinger/ Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 21). Wird die Befreiungsmöglichkeit dagegen be- jaht, muss in den Tenor einer eventuellen Verurteilung der Vorbehalt einer Aus- nahmegenehmigung aufgenommen werden, auch wenn das nicht in dem Kla- geantrag enthalten ist (Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, aaO; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, aaO; Vollstreckung des Ur- teils auf bedingte Leistung gemäß § 726 ZPO, vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1977 - V ZR 131/75, NJW 1978, 1262, 1263; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 259 Rn. 2). Der Nachbar, der an der Durchsetzung eines ihm zustehenden privat- rechtlichen Anspruchs auf Rückschnitt der Äste eines Baums (§ 910 Abs. 1 BGB) durch dieses Recht überlagernde öffentlich-rechtliche Bestimmungen ei- ner Baumschutzsatzung gehindert wird, ist ebenso wie der Eigentümer des Baums befugt, selbst eine Ausnahme von dem baumschutzrechtlichen Verbot zu beantragen und im Streit darüber den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 246 zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aF; Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, juris Rn. 8). bb) Feststellungen dazu, ob die Baumschutzsatzung der Stadt K. dem Rückschnitt der Äste der Douglasie entgegensteht, hat das Berufungsge- richt - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen. Mit der Baumschutzsatzung hat sich das Berufungsgericht, gestützt auf die Aussage des vom Amtsgericht als Zeugen vernommen Mitarbeiters der Stadt, nur in Bezug auf einen anderen, hier nicht streitgegenständlichen Baum befasst. 2. Soweit der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, führt dies auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht zur Abwei- 16 17 - 10 - sung der Klage. Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschnei- den herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt im Gegensatz zu dem Selbsthilferecht allerdings der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (Senat, Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78, WM 1979, 1219; Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18, NZM 2019, 350 Rn. 13 mwN). Wachsen Äste über eine Grundstücksgrenze hinaus, handelt es sich weder um eine ein- heitliche Dauerhandlung, die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrecht- erhält und die die Verjährungsfrist deshalb gar nicht in Gang setzt, noch um eine wiederholte Störung, die jeweils neue Ansprüche begründet (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18, aaO Rn. 15). Der Anspruch auf Be- seitigung der Störung entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Eigentumsbeein- trächtigung (§ 910 Abs. 2 BGB) infolge des Wachstums der Äste einsetzt (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78, WM 1979, 1219; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18 aaO Rn. 15). Ob ein Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB in Anwendung dieser Grundsätze verjährt ist, lässt sich mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. - 11 - IV. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden kann; vielmehr bedarf es weiterer Feststellun- gen durch das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 30.08.2017 - 2 C 300/15 - LG Krefeld, Entscheidung vom 20.04.2018 - 1 S 68/17 - 18