Entscheidung
2 StR 190/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR190
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR190.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 190/19 vom 26. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, hinsichtlich der Revisionsverwerfung auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2018 wird mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Schadensersatzforderungen der Adhäsionskläger jeweils ab dem 18. Oktober 2018 zu zahlen sind, als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonde- ren Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, Ausliefe- rungshaft angerechnet und eine Einziehungsentscheidung sowie Entscheidun- gen im Adhäsionsverfahren getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des 1 - 3 - Adhäsionsausspruchs hinsichtlich des Zinsbeginns; im Übrigen ist es unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen aus den Schadensersatzansprüchen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit der Zahlungs- ansprüche folgenden Tag (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mit Anm. Dehne-Niemann). Rechtshängig- keit ist mit der Antragsstellung in der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2018 eingetreten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 – 2 StR 37/04; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 – 3 StR 272/05, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 5), so dass Prozesszinsen ab dem 18. Oktober 2018 zu zahlen sind. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Franke Appl Eschelbach Meyberg Schmidt 2 3