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Entscheidung

3 StR 136/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:260619B3STR136
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:260619B3STR136.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 136/19 vom 26. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Juni 2019 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 14. Dezember 2018 wird a) von der Einziehung des Mobiltelefons Samsung Galaxy J3 abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge- ändert, dass die Einziehungsanordnung des Mobiltelefons Samsung Galaxy J3 entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungs- 1 - 3 - entscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit sei- ner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des Mobiltelefons Samsung Ga- laxy J3 (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO), da die Einziehung des genannten Mobiltele- fons neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsent- scheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.). 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur gering- fügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teil- weise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen frei- zustellen. Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Berg 4