Entscheidung
2 StR 200/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020719B2STR200
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020719B2STR200.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 200/19 vom 2. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Fulda vom 31. Januar 2019 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung, Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und sei- ne Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Auch gegen die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Soweit es die Strafkammer un- terlassen hat, gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB den vor der Unterbringung zu 1 - 3 - vollziehenden Teil der Gesamtfreiheitsstrafe zu bestimmen, liegt darin hier kein Rechtsfehler. Die sachverständig beratene Strafkammer geht von einer voraussichtli- chen Behandlungsdauer von zwei Jahren aus. Damit wäre der vor der Unter- bringung zu vollziehende Teil der sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB mit einem Jahr zu bemessen. Ausweis- lich der Urteilsgründe befindet sich der Angeklagte jedoch bereits seit dem 13. Juli 2017 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Da sich der mögliche Vor- wegvollzug somit bereits vor Urteilserlass durch die von dem Angeklagten erlit- tene, anzurechnende Untersuchungshaft erledigt hatte, bedurfte es einer ent- sprechenden Anordnung durch das Landgericht nicht. Der diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 StR 37/09). Appl Krehl Eschelbach Meyberg Schmidt 2 3