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Entscheidung

4 StR 176/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020719B4STR176
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020719B4STR176.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 176/19 vom 2. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Detmold vom 28. November 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, und b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die Höhe der Ta- gessätze für die allein verbleibende Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen auf einen Euro festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisions- verfahren. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des 1 - 3 - Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte, nachdem die Gültig- keit seiner syrischen Fahrerlaubnis abgelaufen war, über keine Fahrerlaubnis mehr. Als er am Tattag die Nebenklägerin mit seinem Pkw nach Hause fuhr, fasste er den Entschluss, sich an der Nebenklägerin sexuell zu vergehen. Zu diesem Zweck steuerte er das Fahrzeug zu einer außer Orts gelegenen Stelle und hielt dort an. Nach dem sexuellen Übergriff fuhr der Angeklagte wieder zu- rück und brachte die Nebenklägerin in die Nähe ihrer Unterkunft. II. Die Annahme von zwei selbständigen, realkonkurrierenden Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fort- setzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 – 4 StR 149/18, NStZ-RR 2019, 29 mwN; vom 12. August 2015 – 4 StR 14/15 Rn. 4). Da die 2 3 4 - 4 - Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nach den sie tragenden Vorstellungen des Ange- klagten nicht am Tatort des Sexualdelikts enden, sondern im Anschluss an den sexuellen Übergriff fortgesetzt werden sollte, liegt nach den dargestellten Grundsätzen nur eine Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ge- mäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG vor. 2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall einer der bei- den Einzelgeldstrafen von 50 Tagessätzen zur Folge. Die zweite Geldstrafe kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als alleinige Strafe für die einheitliche Tat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bestehen bleiben. Die ver- sehentlich unterbliebene Bestimmung der Tagessatzhöhe, die auch dann gebo- ten ist, wenn die Geldstrafe als Einzelstrafe in einer Gesamtfreiheitsstrafe auf- geht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93), holt der Senat nach und setzt die Höhe der Tagessätze entsprechend dem An- trag des Generalbundesanwalts auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB). Die Gesamtstrafe wird durch den Wegfall einer der Einzelgeldstrafen nicht berührt. Denn die Strafkammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe die für die sexuelle Nötigung verhängte Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten lediglich um einen Monat erhöht und damit in Ansehung der gesetzli- chen Regelung des § 39 StGB, wonach Freiheitsstrafen ab einer Dauer von einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind, auf die nied- rigste mögliche Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. 5 6 - 5 - 3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 7