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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 20/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040719BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040719BANWZ.BRFG.20.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 20/19 vom 4. Juli 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 4. Juli 2019 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Berufung der Klägerin und ihr Antrag auf Zulassung der Beru- fung gegen das am 14. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen werden als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die 1967 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 2000 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2018 widerrief die Beklagte die Zulas- sung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage mit Urteil vom 14. De- zember 2018 ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Das mit ordnungsge- mäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde der Prozessbevollmäch- 1 - 3 - tigten der Klägerin am 23. Januar 2019 zugestellt. Mit als "Berufungsschrift" bezeichnetem Schriftsatz vom 22. Februar 2019, der beim Anwaltsgerichtshof am selben Tag per Fax einging, legte die Klägerin gegen das Urteil "das Rechtsmittel der Berufung" - das Wort "Berufung" war im Fettdruck hervorgeho- ben - ein; die Verfahrensbeteiligten wurden als "Berufungsklägerin" bzw. "Beru- fungsbeklagte" bezeichnet. Durch Verfügung vom 6. März 2019 wurde die Klä- gerin auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Sie bean- tragte mit Schriftsatz vom 22. März 2019, beim Bundesgerichtshofs am (Mon- tag, den) 25. März 2019 eingegangen, die Verlängerung der Begründungsfrist. Durch Verfügung vom 26. März 2019, der Prozessbevollmächtigten am 27. März 2019 per Fax übersandt, wurde sie erneut auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels, ferner darauf hingewiesen, dass die Frist für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht verlängerbar ist und daher auch unter diesem Gesichtspunkt Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen. Nach mehrfachen Anträgen auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019, in dem sie das Rechtsmittel zugleich begründete, um Behandlung des Rechtsmittels als Zulassungsantrag. Sie habe beim Anwaltsgerichtshof noch vor Fristablauf nachgefragt, ob die Berufungsschrift fristgerecht vorliege. Bei dieser Gelegen- heit hätte ihr ein Hinweis erteilt werden müssen. II. Die Berufung der Klägerin ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder ei- ne Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommen vorliegend nicht in Betracht. Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmitte- leinlegungsfrist kann nicht gewährt werden. Im Übrigen fehlt es an einer recht- zeitigen Begründung des Rechtsmittels. 2 - 4 - 1. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entschei- dung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. Ein solcher wurde - jedenfalls zunächst - nicht gestellt. a) Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zu- lassungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.). In der Rechtsmittelschrift wurde das erhobene Rechtsmittel trotz Beleh- rung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - optisch hervorgehoben - ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Die Überschrift und die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten entsprechen denen einer Berufung. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Re- de. b) Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Se- natsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, aaO, Rn. 14 ff. mwN und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 6) voraus, dass der Kläger die- sen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der 3 4 5 6 - 5 - Berufung zu behandeln. Daran fehlt es. Die Rechtsmittelfrist, die mit Zustellung des vollständigen Urteils am 23. Januar 2019 zu laufen begonnen hat, ist ge- mäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 25. Februar 2019 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind. 2. Die Klägerin macht geltend, der Anwaltsgerichtshof hätte ihr einen Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit ihres Rechtsmittels erteilen müssen; dann hätte sie den zutreffenden Antrag gestellt. Der Sache nach beantragt sie damit eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmitteleinlegungsfrist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 VwGO) mit der Begründung, das schuldhafte Versäumnis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, trotz korrekter Rechts- mittelbelehrung ein unstatthaftes Rechtsmittel gewählt zu haben, sei wegen eines Fehlers des Gerichts (unterlassener Hinweis) nicht ursächlich geworden (zu dieser Fallgruppe: vgl. etwa Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 233 ZPO Rn. 20, 21a). Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet. a) Der Antrag ist nach Aktenlage bereits unzulässig. Er wurde nicht in- nerhalb der gesetzlichen - und nicht verlängerbaren (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO) - Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses gestellt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Die Klägerin wurde erstmals mit Verfügung vom 6. März 2019, erneut mit Verfügung vom 26. März 2019, die am folgenden Tag gefaxt worden ist, auf die fehlende Statthaftigkeit des von ihr gewählten Rechtsmittels hingewiesen. Ein Wiedereinsetzungsantrag am 16. Mai 2019 liegt außerhalb der Monatsfrist. 7 8 - 6 - Letztlich kommt es hierauf nicht an, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. 9 - 7 - b) Die Ansicht der Klägerin, der Anwaltsgerichtshof hätte ihr einen Hin- weis auf die fehlende Statthaftigkeit geben müssen, geht vorliegend aus zwei Gründen fehl: aa) Nach eigenem Bekunden richtete sich die Frage auf den fristgerech- ten Eingang des Schriftsatzes. Eine solche Anfrage zielt bereits nicht auf eine inhaltliche Prüfung des Rechtsmittels und kann dies auch nicht, weil derartige Fragen von der Geschäftsstelle eines Gerichts beantwortet werden, die zu einer inhaltlichen Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels weder befugt noch in der Lage ist. bb) Die Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels sowie die Prüfung der Auslegungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines Rechtsmittelschriftsatzes bzw. seiner Umdeutung obliegen nicht dem Anwaltsgerichtshof, sondern dem Rechtsmittelgericht. Eine Vorlage der Akte an dieses innerhalb der Rechtsmitte- leinlegungsfrist war vorliegend ausgeschlossen, weil die Rechtsmittelschrift am frühen Nachmittag des 22. Februar 2019, eines Freitags, einging, die Rechts- mittelfrist aber bereits am folgenden Montag (25. Februar 2019) ablief. 3. Das Rechtsmittel ist - ohne dass es hierauf noch ankäme - auch des- halb unzulässig, weil es nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten ab Zustel- lung des vollständigen Urteils an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, also bis zum Ablauf des 25. März 2019, eines Montags, begründet worden ist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Eine Verlängerung dieser ge- setzlichen Frist ist nicht möglich (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGH, Senatsbeschluss vom 12. Oktober 10 11 12 13 - 8 - 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2). Hierauf war die Klägerin mit Verfügung vom 26. März 2019 ebenfalls hingewiesen worden. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist - die Klägerin ist der Auf- fassung, der unterlassene Hinweis habe auch zu einem Versäumnis der Be- gründungsfrist geführt - ist aus denselben Gründen, wie unter 2. dargelegt, nicht möglich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2018 - 1 AGH 34/18 - 14 15