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Entscheidung

4 StR 184/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:090719B4STR184
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:090719B4STR184.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184/19 vom 9. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2019 gemäß §§ 44, 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. November 2018 Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte. 3. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 12. Februar 2019, durch den die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. 4. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der An- 1 - 3 - geklagten hat ebenso wie ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbe- gründungsfrist Erfolg. 1. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 9. April 2019 dargelegten Gründen zu entsprechen. 2. Der Strafausspruch hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Schuldfähigkeit der Angeklagten unzureichend erörtert und damit für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar ist. a) Die Angeklagte und der später Geschädigte J. hatten seit Juli 2016 eine intime Beziehung. Als J. der Angeklagten im Juli 2017 eröffnete, dass er die Beziehung beenden wolle, versuchte sich die Angeklagte an ihrer Halskette zu erhängen. Der Kontakt zwischen beiden be- stand danach als „Freundschaft plus“ fort. Am Tattag, dem 7. Februar 2018, begab sich die Angeklagte zur Wohnung von J. , der die Bezie- hung nunmehr gänzlich beenden wollte und sie aufgefordert hatte, ihre Sachen abzuholen. Entgegen ihrer Gewohnheit trug die Angeklagte einen Dolch mit einer beidseitig geschliffenen Klinge am Gürtel. Sie wollte die Trennung noch- mal bereden; als der später Geschädigte dies ablehnte, wurde sie zunehmend aggressiv und griff ihn mit bloßen Händen an, was er abwehren konnte. Die Angeklagte zog sodann den Dolch aus dessen Scheide und stach damit von oben herab in Richtung seines Halses. Die Klinge drang etwa fünf bis sieben Zentimeter tief in die linke Schulter des Geschädigten mit Stichrichtung Achsel- höhle ein. Nach einer kurzen Pause stach die Angeklagte nochmals von vorn in Richtung des Halses des Geschädigten. Er wich aus und hob zur Abwehr sei- nen linken Arm. Der Dolch verletzte ihn oberflächlich am Vorderhals; am Unter- arm erlitt er einen Schnitt. Nach einem Gerangel konnte der Geschädigte die 2 3 4 - 4 - Wohnung verlassen. „Die Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfä- hig“. b) Das Landgericht hat die Annahme vollständig erhaltener Schuldfähig- keit nicht begründet. Dies wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht wesentliche Um- stände in der Person der Angeklagten und in der Tatvorgeschichte berücksich- tigt hat. So teilt das Urteil bei den Angaben zur Person der Angeklagten mit, die- se habe in der Pubertät eine Borderline-Störung entwickelt und trage sich gele- gentlich mit Suizidgedanken; auch füge sie sich Selbstverletzungen zu. Sie ha- be sich zweimal in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden, einmal für eine Nacht in einer geschlossenen Psychiatrie nach dem Vorfall im Juli 2017 und einmal danach für eineinhalb Wochen in einer offenen Psychiatrie. Seit September 2017 befinde sie sich wegen ihrer Borderline-Störung in Therapie. Zwar lässt das Vorliegen einer Borderline-Störung als solches nicht bereits eine Einschränkung der Schuldfähigkeit besorgen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Fe- bruar 1997 – 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388). Ob dieser Befund allerdings zusammen mit der Belastung der angekündigten Trennung zu einer tatrelevan- ten Einengung der Steuerungsfähigkeit bei der Angeklagten führte, hat das Landgericht nicht erwogen. Dazu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil die Angeklagte nach dem Vorfall im Juli 2017, dem ebenfalls die beabsich- tigte Trennung durch den Geschädigten zugrunde lag, jedenfalls für eine Nacht in der geschlossenen Psychiatrie aufgenommen wurde. 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Dagegen bleibt der Schuldspruch unberührt, denn der Senat kann 5 6 7 - 5 - nach den getroffenen Feststellungen ausschließen, dass sich die Angeklagte im Tatzeitpunkt in einem Zustand befunden hat, in dem ihr die Einsichtsfähigkeit gefehlt hat oder ihre Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war. Dem neuen Tatrichter dürfte sich die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Fra- ge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB empfehlen. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel