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XI ZR 53/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:090719BXIZR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:090719BXIZR53.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 53/18 vom 9. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2019 durch den Vize- präsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober- landesgerichts vom 10. Januar 2018 in der Fassung des Be- schlusses vom 13. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 200.000 €. Gründe: I. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Fall werfe die für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle zu klärende Frage auf, ob der mit 1 2 - 3 - einer Ankreuzoption versehene und auch angekreuzte Hinweis bezüglich der Erstattungspflicht von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen den ge- setzlichen Anforderungen entspreche, ist der Zulassungsgrund der grundsätzli- chen Bedeutung schon nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdebegrün- dung zeigt nicht auf, dass zu der von ihr formulierten Frage in Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, sondern be- schränkt sich lediglich auf die pauschale Behauptung der Klärungsbedürftigkeit. Ferner liegt keine Abweichung von der Senatsrechtsprechung vor (vgl. Senats- beschluss vom 24. April 2018 - XI ZR 573/17, juris, zu einer praktisch wortglei- chen Widerrufsinformation der Beklagten). 2. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung zuzulassen, um zu klä- ren, ob nach § 492 Abs. 2 BGB, § 495 Abs. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF), Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (künftig: aF), Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) zu den im Darlehensvertrag an- zugebenden Kosten auch ein vom Darlehensgeber übernommenes Entgelt für einen zwischengeschalteten Darlehensvermittler gehöre. a) Aus der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, Be- richtigungen ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46), insbesondere aus ihren Art. 10 Abs. 2 Buchst. g und k, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klä- ger nicht, dass in den Sollzinssatz einkalkulierte Kosten im Darlehensvertrag gesondert anzugeben wären und damit auch eine von dem Darlehensgeber an einen Vermittler gezahlte Provision, die in den Sollzinssatz eingeflossen und 3 4 - 4 - somit (nur) mittelbar vom Darlehensnehmer zu tragen ist, im Darlehensvertrag gesondert auszuweisen wäre. Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG sind im Kredit- vertrag anzugeben der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zah- lende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditver- trages, wobei "alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen" anzugeben sind. Nach dem - auch in der englischen und französischen Sprach- fassung - eindeutigen Wortlaut ist mit "diesem Zins" im zweiten Halbsatz der effektive Jahreszins und nicht der Sollzinssatz gemeint, dessen Angabe in Art. 10 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48/EG geregelt ist. Damit schreibt Art. 10 Abs. 2 Buchst. g Halbsatz 2 der Richtlinie 2008/48/EG aber nur die An- gabe der Positionen vor, die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses ein- fließen. Hierfür genügt, soweit Kosten in Rede stehen, die in die Berechnung des Sollzinssatzes eingeflossen sind, die Angabe dieses Sollzinssatzes. Art. 10 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie enthält seinerseits keine entsprechende Rege- lung, die die Offenlegung der für die Bestimmung eines festen Sollzinssatzes maßgeblichen Parameter vorschriebe. Gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. k der Richtlinie 2008/48/EG sind ferner anzugeben: "gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genomme- nen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines Kontos ist fakultativ, zu- sammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sons- tige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können". Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht, dass bereits in die Kalkulation des Sollzinssatzes eingeflossene Positio- nen wie z.B. eine Vermittlergebühr gesondert auszuweisen sind. 5 6 - 5 - Gegen die von den Klägern vertretene Auslegung sprechen zudem Er- wägungsgrund 20 und Art. 3 Buchst. g der Richtlinie. Nach Satz 1 von Erwä- gungsgrund 20 sollten die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sämt- liche Kosten umfassen, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgel- te für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zu- sammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notarge- bühren. Dementsprechend definiert Art. 3 Buchst. g als "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provi- sionen, Steuern und Kosten jeder Art - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Danach ist maßgeblich, welche Kosten der Dar- lehensnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat. Im Fall einer in die Kalkulation des Sollzinssatzes eingeflossenen Vermittlerprovision, die vom Darlehensgeber an den Vermittler gezahlt wird, ergeben sich die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten bereits aus der Angabe des Sollzins- satzes. b) Eine Vorlage an den EuGH ist auch deshalb nicht geboten, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht in den sachlichen Anwendungsbe- reich der Richtlinie 2008/48/EG fällt. Denn diese gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b nicht für "Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbewegli- chem Vermögen gesichert sind", und nicht für "Kreditverträge, die für den Er- werb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder ei- nem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind". Beide Ausnahmen sind hier einschlägig, da nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Darlehensvertrag durch eine Grundschuld gesichert war und der Finanzierung einer privat genutz- 7 8 - 6 - ten Immobilie diente. Zudem überstieg der Kreditbetrag die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehene Obergrenze von 75.000 €. c) Die Grundsatzbedeutung oder ein Rechtsfortbildungsbedarf ergibt sich auch nicht aus den vom Berufungsgericht und der Beschwerdebegründung zi- tierten Stimmen in der Literatur, nach denen auch eine Provision, die der Darle- hensgeber an den Vermittler entrichtet, aber in Form eines Zinszuschlags an den Verbraucher weitergibt, nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF im Ver- trag anzugeben sein soll. Die drei Kommentierungen (MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 30 [ebenso 7. Aufl. 2016, § 491a Rn. 34 und jetzt Schürn- brand/Weber in der 8. Aufl. 2019]; Nobbe in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 12. Aufl., § 491a Rn. 21 [ebenso in der 13. Aufl.]; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491a Rn. 18) differenzieren nicht zwischen einer offenen Abwälzung auf den Darlehensnehmer und einem "versteckten packing" (zu dem Unterschied MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 655a Rn. 25) und ver- weisen zur Begründung ihrer Auffassung nur auf verschiedene Gerichtsent- scheidungen. Diese sind jedoch nicht als Begründungsersatz geeignet, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. So ist das von Kessal-Wulf und von Nobbe - dessen Kommentierung auf Kessal-Wulf in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 491a Rn. 10 zurück- geht, die von Nobbe mit der 9. Auflage weitergeführt wurde - in Bezug genom- mene Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 9. Juni 1999 (21 U 209/98, OLGR 1999, 312, 315) unergiebig, da dort eine vom Darlehensnehmer selbst an den Kreditvermittler gezahlte Provision streitgegenständlich war. Soweit das OLG Frankfurt am Main (aaO) das "packing" erwähnt, handelt es sich nicht um eine für die Entscheidung tragende Erwägung und wird ebenfalls keine Begründung gegeben, sondern nur auf die Kommentierung von Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, [13. Bearb. 1998,] § 4 VerbrKrG Rn. 55, Bezug genommen. 9 10 11 - 7 - Das von Schürnbrand (in MünchKommBGB, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 30) erwähnte Urteil des OLG Brandenburg vom 30. Juni 1998 (6 U 194/97, WM 2000, 2191) betraf ebenfalls Vermittlungskosten, die vom Kreditnehmer aufgrund eines von ihm mit dem Kreditvermittler geschlossenen Vertrags an diesen bezahlt worden waren, und nicht den Fall einer vom Darlehensgeber an den Vermittler gezahlten und auf den Kunden durch Einbeziehung in den Soll- zinssatz verlagerten Vergütung. Nur das OLG Dresden (Urteil vom 6. Juni 2001 - 8 U 2694/00, WM 2003, 1802, 1808 unter 2. c) bb) hat ausdrücklich entschieden, dass im Fall eines "packing", in dem der Darlehensgeber für die Vermittlung des Darlehensvertra- ges eine Provision an den Kreditvermittler zahlt und diese Kosten dadurch an den Darlehensnehmer weiterreicht, dass er dem Darlehensvertrag einen höhe- ren Zinssatz als den zugrunde legt, zu dem er zeitgleich nicht fremdvermittelte Kredite anbietet, die Provision gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG in der Fassung vom 27. April 1993 (künftig: aF) in der vom Verbraucher zu unter- zeichnenden Vertragserklärung betragsmäßig angegeben werden muss. Aller- dings ist auch dieses Urteil nicht ergiebig für die hier in Rede stehende Ausle- gung von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF. Denn abgesehen davon, dass sich seine Begründung auf einen Verweis auf Staudinger/Kessal-Wulf (BGB, 13. Bearb. 1998, § 4 VerbrKrG Rn. 53, 55) beschränkt, ist es zu § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG aF ergangen, der ausdrücklich die Angabe "etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten" vorschrieb. Dagegen sind in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF die Vermittlungskosten nicht mehr ge- sondert benannt, so dass Rechtsprechung und Literatur zu § 4 VerbrKrG aF nicht ohne Weiteres übertragen werden können. Schließlich ist auch das von Schürnbrand (in MünchKommBGB, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 30) zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2012 (III ZR 234/11, WM 2012, 1117) nicht geeignet, die von den Klägern vertretene 12 13 14 - 8 - Auffassung zu stützen. Dieses Urteil befasst sich mit den Pflichten des Darle- hensvermittlers aus § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) und verneint in diesem Zu- sammenhang eine Pflicht des Vermittlers, auch Provisionszahlungen des Dar- lehensgebers an andere Vermittler anzugeben (BGH, aaO Rn. 19). Im Rahmen der Begründung wird zwar darauf abgestellt, dass dem Anliegen des Verbrau- chers, über die Darlehenskosten umfassend und zutreffend informiert zu wer- den, und zwar auch insoweit, als diese aus der Einschaltung etwaiger dritter Vermittler resultieren, die Verpflichtung des Kreditgebers aus Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 10 und Abs. 2 EGBGB aF gerecht werde, in der vom Darle- hensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung sämtliche Kreditkosten anzugeben, wodurch der Verbraucher einen zureichenden Überblick über die gesamte ihn treffende Kostenbelastung erhalte. Daraus kann aber nicht ent- nommen werden, dass der Verbraucher im Vertrag auf in den Sollzinssatz ein- kalkulierte Vermittlungskosten zusätzlich gesondert hinzuweisen ist. Denn ein Überblick über die gesamte Kostenlast erfordert keine Aufklärung über die Kal- kulationsgrundlagen des Darlehensgebers. d) Gegen die von den Klägern befürwortete Auslegung von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF dahingehend, dass auch eine im Wege des "(ver- steckten) packing" über den Sollzinssatz auf den Darlehensnehmer abgewälzte Vermittlungsprovision im Darlehensvertrag gesondert auszuweisen ist, spricht ferner, dass nach der Gesetzesbegründung der Sinn der in dieser Nummer vor- gesehenen Information darin besteht, dem Darlehensnehmer einen Überblick über die sonstigen Kosten eines Darlehensvertrags zu schaffen (BT- Drucksache 16/11643 S. 124, re. Sp.). Für einen solchen Überblick ist es nicht erforderlich, die in den nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF anzugeben- den Sollzinssatz eingeflossenen Kosten gesondert aufzuführen. 15 - 9 - e) Darüber hinaus lässt die Auffassung der Kläger das Zusammenspiel von Art. 247 § 6 Abs. 1 in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 gelten- den Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit Art. 247 § 3 EGBGB aF und Art. 247 § 13 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) außer Acht. Art. 247 § 13 EGBGB aF unterscheidet in Abs. 1 und Abs. 2 zwischen den Angaben, die einerseits der Darlehensgeber und andererseits der Darlehensvermittler gegenüber dem Verbraucher zu ma- chen hat. Gemäß Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB aF hat der Darlehensgeber in dem Fall, dass bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Verbraucherdar- lehensvertrags ein Darlehensvermittler beteiligt ist, die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF um den Namen und die Anschrift des be- teiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen. Dagegen ist der Vermittler nach Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB aF verpflichtet, den Verbraucher über das Entgelt zu informieren, dass der Vermittler von dem Verbraucher und / oder von einem Dritten, zum Beispiel dem Darlehensgeber, erhält. Dies gilt nach Art. 247 § 13 Abs. 2 Satz 2 EGBGB aF auch dann, wenn der Vermittlungsvertrag ausschließ- lich zwischen Vermittler und Darlehensgeber geschlossen wird. Damit hat im Fall einer vom Darlehensgeber gezahlten und nicht gesondert auf den Darle- hensnehmer umgelegten Provision gegenüber dem Verbraucher allein der Vermittler für die notwendige Transparenz hinsichtlich dieser Provision zu sor- gen. f) Schließlich ergibt sich aus der Nennung der von der Beklagten an den Darlehensvermittler gezahlten Provision in dem dem Darlehensvertrag beilie- genden Europäischen Standardisierten Merkblatt (künftig: ESM) nicht, dass die Beklagte Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF im Rahmen ihrer vorvertragli- chen Informationspflichten gemäß § 491a Abs. 1 BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung anders ausgelegt hätte als in Bezug auf ihre vertraglichen Pflichten nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF. Denn die Provision ist im ESM nicht unter den Ziffern 10 und 11 (Zusätzliche 16 17 - 10 - einmalige bzw. wiederkehrende Kosten) angegeben, sondern als "Zusätzliche Information" ganz am Ende des Formulars. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 15.02.2017 - 8 O 184/16 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2018 - 4 U 35/17 - 18