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Beschluss

VIII ZA 7/19

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160719BVIIIZA7.19.0
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 16 - vom 23. April 2019 (316 S 98/18) wird abgelehnt. 1 Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Das Rechtsmittel wäre bereits unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Bei einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Mietverhältnisses (wie vorliegend) bestimmt sich die Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete, sofern es sich - wie hier - um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die "streitige" Zeit deshalb nicht bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3; vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016 Rn. 1; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; st. Rspr.). Hieraus ergibt sich angesichts einer Nettomiete von monatlich 408,72 € ein Betrag von 17.166,24 €, so dass der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol