Entscheidung
5 StR 3/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170719B5STR3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170719B5STR3.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 3/19 vom 17. Juli 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 17. Juli 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Angeklagten Y. wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 14. August 2018 gewährt. 2. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2018 im Straf- ausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwie- sen. Die weitergehende Revision des Angeklagten R. wird verworfen. 3. Die Revisionen der Angeklagten E. und Y. werden verworfen. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführerinnen die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. Die den Neben- klägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen haben sie zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchter be- sonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die An- geklagten E. und Y. hat es wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu Ju- gendstrafen von einem Jahr und neun Monaten bzw. einem Jahr und zwei Mo- naten verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten R. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die weitergehende Revision des Ange- klagten R. und die ebenfalls auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten E. und Y. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hat betreffend den Angeklagten R. keinen Bestand, weil die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. a) Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Bereits wenige Tage nach der Tat wies eine Vertrauensperson die Poli- zei darauf hin, dass es sich bei dem Haupttäter um den gesondert Verfolgten A. handle. Knapp eine Woche später ging ein weiterer, inhaltsgleicher Hinweis bei der Polizei ein. Am darauffolgenden Tat stellte sich der Angeklagte R. den Strafverfolgungsbehörden und bezichtigte A. des – nicht vom Tatplan 1 2 3 4 - 4 - umfassten – tödlichen Einsatzes des Tatmessers. Im weiteren Verlauf der Er- mittlungen machte der Angeklagte R. zudem Angaben zum Verbleib des Messers, die zu dessen Auffinden führten. Darüber hinaus wurden noch vor Abschluss der Ermittlungen in einem Schriftsatz seines Verteidigers die Mitan- geklagten E. und Y. als Mitfahrerinnen des Tatfahrzeugs benannt, was diese allerdings bereits zuvor gegenüber der Polizei eingeräumt hatten. Das Landgericht hat diese Information nicht als wesentlich für die Tatauf- klärung bewertet und deshalb das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint. Hinsichtlich der Aussage zum gesondert Verfolgten A. folge dies daraus, dass dessen Tatbeteiligung den Ermittlungs- behörden schon aufgrund der genannten Hinweise bekannt gewesen sei. Be- treffend die Mitangeklagten E. und Y. habe R. lediglich deren „Dabeisein“, nicht aber deren Zustimmung zur Tat und ihr Verhalten am Tatort selbst geschildert. b) Die Verneinung einer wesentlichen Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. Schä- fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1044). Sie ist zu bejahen, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre, die Aussage des Angeklagten je- denfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (vgl. BGH, Beschluss 5 6 7 - 5 - vom 15. März 2016 – 5 StR 26/16, BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 5 mwN). Dass Letzteres bereits für die Anwendung von § 46b StGB ausreichen kann, hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht. 2. Der Strafausspruch beruht auf dem Rechtsfehler, da der Senat trotz der durchaus maßvollen Strafe nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender Rechtsanwendung eine mildere Strafe verhängt hätte. 3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen blei- ben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler 8 9