Entscheidung
5 StR 281/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR281
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR281.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 281/19 vom 18. Juli 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Flensburg vom 11. Februar 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsions- ausspruch wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den Adhäsionsklägerinnen H. und S. als Ge- samtschuldner alle aufgrund der Straftat vom 13. Februar 2018 erwachsenden materiellen und immateriel- len Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegan- gen sind. Es wird festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche der genannten Adhäsionsklägerinnen jeweils auf einer vorsätz- lich begangenen unerlaubten Handlung der Angeklagten be- ruhen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisi- onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstan- denen besonderen Kosten zu tragen. - 3 - Gründe: Zur Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat: Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendma- chung eines bezifferten Anspruchs voraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 – IX ZR 249/88, NJW 1990, 1366, 1367; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 304 ZPO Rn. 3 f.; MüKo-ZPO/Musielak, 5. Aufl., § 304 ZPO Rn. 6, jeweils mwN), an der es hier gefehlt hat. Der Senat versteht die in der Hauptverhand- lung gestellten Adhäsionsanträge vor dem Hintergrund der sie begründenden Schriftsätze indessen als zulässige Feststellungsanträge. Ein Feststellungsinte- resse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Entwicklung der Tatfolgen hin- reichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 5 StR 396/18 mwN). Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler 1 2