Entscheidung
1 StR 197/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:230719B1STR197
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:230719B1STR197.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 197/19 vom 23. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 23. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 22. Januar 2019 aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Straf- kammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen. Gründe: In einem ersten Rechtsgang wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mona- ten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die der Strafzumessung zugrunde gelegten Feststellungen hat der Senat aufrechterhalten und ergänzende Feststellungen durch das neue Tatgericht ausdrücklich für zulässig erachtet. Das Landgericht hat den Angeklagten nun zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision 1 2 - 3 - des Angeklagten, die mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO); hinsichtlich der von ihm ebenfalls angegriffenen Fest- stellungen ist seine Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die von der Strafkammer getroffenen ergänzenden Feststellungen bleiben bestehen. 1. Der Strafausspruch hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat nach den auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdi- gung beruhenden (ergänzenden) Feststellungen von der durch den Haupttäter verursachten Hinterziehung polnischer Verbrauch- und Umsatzsteuer in Höhe von 16.399.691,78 Euro lediglich 3.912.683,96 Euro (zum Additionsfehler, vgl. Antrag des Generalbundesanwalts) durch den Einsatz der von ihm zur „illega- len“ Produktion von Zigaretten in den Produktionshallen der Firma L. in B. (Polen) gelieferten Maschinen als seinen Tatbeitrag mit zu verantworten. Die Strafkammer hat allerdings einen besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 AO nach Abwägung strafmildernder und strafschärfen- der allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkte wegen des Gewichts seines Tatbeitrags nur unter Hinzunahme und Verbrauch des vertypten Strafmilde- rungsgrunds der Beihilfe (§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) für entkräftet erachtet und die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO entnommen. Eine Straf- rahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB hat es rechtsfehlerhaft nicht in den Blick genommen. a) Gemäß § 28 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mil- dern, wenn bei dem Teilnehmer besondere persönliche Merkmale fehlen, wel- che die Strafbarkeit des Täters begründen. Die sich auf die Tatbestandsvoraus- setzungen der Pflichtwidrigkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gründende steuerli- che Erklärungspflicht ist nach der geänderten Rechtsprechung des Senats, die 3 4 5 6 - 4 - das Landgericht bei seiner Entscheidung noch nicht kennen konnte, ein straf- barkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 454/17 Rn. 17 ff.). Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Aufklärung der Finanzbehörde verpflichtet ist, ist daher eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen des Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 454/17 Rn. 21; Beschluss vom 13. März 2019 – 1 StR 50/19 Rn. 6). b) Eine solche Pflicht zur Aufklärung der polnischen Finanzbehörden be- stand nach den Feststellungen des Landgerichts beim Angeklagten nicht. Die- ser stand mit seiner Firma M. (Sitz T. ) lediglich in Ge- schäftsbeziehungen mit der Firma L. , deren Inhaber „im Tatzeitraum als Verantwortlicher der der Firma L. entgegen seiner ihm bekannten steuerli- chen Verpflichtung weder Verbrauch- noch Umsatzsteuern für die illegal produ- zierten Zigaretten an die zuständigen polnischen Behörden abführte“. Der An- geklagte war damit nicht Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO. Die Voraussetzungen einer Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB lagen damit vor. 2. Der Senat kann ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Erörte- rungsmangel nicht ausschließen; denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht allein wegen des Fehlens einer sich aus § 35 AO ergeben- den Erklärungspflicht nicht von Täterschaft, sondern von Beihilfe ausgegangen ist. 7 8 9 - 5 - 3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vor- liegenden Wertungsfehler nicht. - 6 - 4. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein an- deres Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Raum Bellay Fischer Bär Pernice 10