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Entscheidung

VI ZR 268/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:230719BVIZR268
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:230719BVIZR268.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 268/18 vom 23. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2019 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch, Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Der Hilfsantrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notan- walts wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der ge- setzlichen Frist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Be- schlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben wurde. Die Anhörungsrüge wäre darüber hinaus auch unbegründet. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe- schwerde das Beschwerdevorbringen in vollem Umfang geprüft und im Ergeb- nis für nicht durchgreifend erachtet. 1 2 - 3 - Aus diesem Grund fehlt es auch dem hilfsweise vorsorglich gestellten Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts an der erforderlichen Er- folgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Seiters von Pentz Offenloch Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 04.07.2014 - 3 O 591/13 (210) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.05.2018 - 5 U 126/14 - 3