OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 160/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240719B3STR160
4mal zitiert
2Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240719B3STR160.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 160/19 vom 24. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldwäsche - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 2018 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung dahin klargestellt, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 448.005,44 € gegen die E. mit Sitz in Großbritannien (Company-No.: ) angeordnet ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwä- sche zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt, ihm Zah- lungserleichterungen bewilligt und bestimmt, dass von dieser Geldstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 30 Tagessätze als vollstreckt gel- ten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung weisen aus den in der Antragsschrift des Gene- 1 - 3 - ralbundesanwalts genannten Gründen keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. 2. Soweit das Landgericht außerdem auf die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 448.005,44 € erkannt hat, ist der Urteilstenor - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - dahin klarzustellen, dass sich diese Anord- nung gemäß § 261 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 74c Abs. 1 StGB aF (s. Art. 316h Satz 1 EGStGB) allein gegen die in Großbritannien an- sässige E. richtet, für die der Angeklagte - nach den Urteils- feststellungen - im Sinne des § 75 Satz 1 Nr. 1 StGB aF handelte. a) Dass diese Klarstellung der Urteilsformel geboten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: aa) Der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung ist ebenso ausle- gungsfähig wie -bedürftig. Schon sein Wortlaut ist nicht völlig eindeutig. Die im Urteilstenor gewählte Formulierung "Es wird die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 448.005,44 EUR angeordnet" lässt offen, wer der von der Maßnahme Be- troffene ist. Zwar deuten der Kontext dieses Ausspruchs sowie die Struktur der Urteilsformel darauf hin, dass sich die Einziehung als weitere Rechtsfolge der abgeurteilten Tat - wie die verhängte Geldstrafe - gegen den Angeklagten rich- ten könnte. Namentlich die Urteilsgründe und die angewendeten Strafvorschrif- ten im Sinne des § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO sprechen indes entscheidend gegen ein solches Verständnis (zur Auslegungsfähig- und -bedürftigkeit eines Strafurteils wegen Zweifeln infolge von Widersprüchen zwischen dem Urteils- tenor und den -gründen s. etwa KK-Appl, StPO, 8. Aufl., § 458 Rn. 5a; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 458 Rn. 2 mwN). 2 3 4 - 4 - bb) Die Urteilsgründe sowie die angegebenen angewendeten Strafvor- schriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) lassen nur die Auslegung zu, dass die Einziehung von Wertersatz gegen die E. angeordnet ist. In den Urteilsgründen ist zum einen wiederholt herausgestellt, die ver- einnahmten Gelder unterlägen der "Wertersatzeinziehung gegenüber der E. " (UA S. 19 f.), somit habe die Maßnahme "gegen" diese rechts- fähige Gesellschaft zu "erfolgen" (UA S. 20). Dabei wird jeweils auf die Vor- schrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF verwiesen, die es gestattet, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auf die Einziehung gegen die vom Täter vertrete- ne juristische Person zu erkennen. In diesem Zusammenhang hat das Landge- richt Bezug genommen auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2017 in der Sache 4 StR 350/16, mit dem er für eine vergleichbare Fallkonstellation entschieden hat, dass eine Einziehungsanordnung gegen den dort angeklagten Täter ausscheide, eine solche allenfalls gegen die begünstigte Gesellschaft ergehen könne (juris Rn. 3). Zum anderen ist in den Urteilsgrün- den dargelegt, dass mangels Nachweises tatsächlicher Zahlungen von Geld- wäschelohn die Einziehung "beim Angeklagten persönlich" ausgeschlossen sei (s. UA S. 22). Überdies findet sich unter den im Anschluss an die Urteilsformel aufge- führten angewendeten Strafvorschriften die Regelung des § 75 Satz 1 Nr. 1 StGB aF. cc) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts steht der hier vor- genommenen Auslegung nicht entgegen, dass die E. nicht als Einziehungsbeteiligte zum Verfahren zugezogen worden ist (§ 424 Abs. 1 StPO). Daraus lässt sich in Anbetracht der vorbenannten Umstände nicht auf 5 6 7 8 - 5 - den Willen der Strafkammer schließen, keine Einziehungsentscheidung gegen diese Aktiengesellschaft nach britischem Recht zu treffen. So könnte das Land- gericht - mit Blick auf § 431 Abs. 1 Satz 2 StPO aF bzw. § 425 Abs. 1 StPO nF - angenommen haben, unter den gegebenen Umständen sei die Verfahrensbe- teiligung der E. tatsächlich nicht ausführbar. Im Übrigen steht der Einziehungsbetroffenen das Nachverfahren offen (s. §§ 433, 434 StPO nF). b) Der Senat ist nicht gehindert, die Revision des Angeklagten insgesamt im Beschlusswege zu verwerfen, obwohl der Generalbundesanwalt hinsichtlich des Ausspruchs über die Wertersatzeinziehung keinen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt, vielmehr beantragt hat, das angefochtene Urteil in- soweit gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache an das Landge- richt zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten erfasst nicht die Anordnung der Wert- ersatzeinziehung, die sich nicht gegen ihn, sondern gegen eine andere - juris- tische - Person richtet. Dementsprechend geht die Revisionsbegründung nicht auf diese Maßnahme ein. Hätte sich der Angeklagte ausdrücklich gegen die Einziehungsentscheidung gewandt, wäre das Rechtsmittel insoweit - jedenfalls infolge der entsprechenden Klarstellung des Urteilstenors - unzulässig. Denn diesbezüglich fehlt es an einer Beschwer des Angeklagten, weil er durch diese Anordnung nicht unmittelbar beeinträchtigt ist (vgl. hierzu LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., Vor § 296 Rn. 51 mwN; LR/Franke aaO, § 333 Rn. 21). 9 10 - 6 - Die vom Generalbundesanwalt beantragte Teilaufhebung und -zurück- verweisung, um eine von der Strafkammer ersichtlich nicht gewollte Wert- ersatzeinziehung gegen den Angeklagten nachzuholen, kommt daher schon aus prozessualen Gründen nicht in Betracht. Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Berg 11