Entscheidung
3 StR 271/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240719B3STR271
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240719B3STR271.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 271/19 vom 24. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2019 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die inso- weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Rechtsmittelverfah- ren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Adhäsions- und Nebenklägerinnen Anspruch auf Prozesszinsen aus den rechtsfehlerfrei zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen in Höhe von 1.000 bzw. 500 € zutreffend gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den jeweiligen Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zugesprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN). Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts war die Rechtshängigkeit der Ansprüche nicht erst mit Zustellung der Anträge, sondern bereits mit deren Eingang bei Gericht gegeben (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Teilaufhebungsanträge des Generalbundesanwalts betreffend den Adhä- sionsausspruch stehen einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90; vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, juris Rn. 4; vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5 jeweils mwN). Schäfer Gericke Wimmer RiBGH Hoch befindet Anstötz sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer