Entscheidung
XII ZB 562/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240719BXIIZB562
3mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240719BXIIZB562.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 562/18 vom 24. Juli 2019 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die Rich- ter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer- deverfahren wird abgesehen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der An- tragsteller. Wert: bis 1.500 € Gründe: I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwer- de wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Antragstellers die Ehe der Beteilig- ten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts zurückgewie- sen. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 16. Mai 2018 zugestellt worden. Mit einem am Montag, dem 18. Juni 2018 beim Oberlandesgericht eingegange- nen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragsgegnerin Ver- fahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Be- schluss des Amtsgerichts beantragt, soweit ihr darin nachehelicher Ehegatten- unterhalt versagt worden ist. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Verfah- renskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsver- 1 2 - 3 - folgung abgelehnt. Nachdem der Antragsgegnerin diese Entscheidung am 6. August 2018 zugestellt worden war, hat sie mit einem beim Oberlandesge- richt am 9. August 2018 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevoll- mächtigten Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- mung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 hat das Oberlandesgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und mit weiterem Beschluss vom 12. November 2018 ihre Beschwerde verworfen. Gegen beide Entscheidungen hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 8. Mai 2019 (XII ZB 520/18 - NZFam 2019, 538) hat der Senat den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2018 aufgehoben und der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2019 die gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde gerichtete Rechtsbe- schwerde für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat der ihm am 7. Juni 2019 zu- gestellten Erledigungserklärung nicht widersprochen. II. Nachdem die Beteiligten die Rechtsbeschwerde übereinstimmend für er- ledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens zu entscheiden. 1. Durch die nach Einlegung der Rechtsbeschwerde vom Senat gewähr- te Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- schwerdebegründungsfrist, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt war, ist diese Entscheidung gegenstandslos geworden (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 mwN), ohne dass es 3 4 5 - 4 - ihrer förmlichen Aufhebung bedarf. Dadurch entfiel das erforderliche Rechts- schutzinteresse der Antragsgegnerin an der Anfechtung dieses Beschlusses, da eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ihre Rechtsstellung nun nicht mehr hätte verbessern können. Daraus hat die Antragsgegnerin die gebotene Konsequenz gezogen, ihre Rechtsbeschwerde für erledigt zu erklären und da- mit auf den Kostenpunkt zu beschränken. Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob auch ein Rechtsmittel Gegenstand einer Erledigungserklärung sein kann (vgl. hierzu Zöller/Althammer ZPO 32. Aufl. § 91 a Rn. 19), gehört der hier vorliegende Fall jedenfalls zu jenen, in denen es zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens geboten ist, eine auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung zuzu- lassen (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142, 143; vgl. auch BGH Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17 - juris Rn. 10 mwN). 2. Die Antragsgegnerin hat die Erledigungserklärung schriftsätzlich ab- gegeben. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist des § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigung nicht widersprochen, so dass dessen Einwilligung fingiert wird. Nach der damit vorliegenden übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dabei entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen, dem Betei- ligten, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Ver- fahrenskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Ge- genseite aufzuerlegen. 6 - 5 - Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es angemessen, dem Antrag- steller die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten aufzuerlegen, weil die Rechtsbeschwerde der Antragsgeg- nerin gegen den die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesge- richts vom 12. November 2018 erfolgreich gewesen wäre. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfah- ren ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abzusehen, weil es der Rechtsbe- schwerde nicht bedurft hätte, wenn das Beschwerdegericht der Antragsgegne- rin die zu Recht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt hätte. 3. Der Verfahrenswert bestimmt sich im Anschluss an die Erledigungser- klärungen der Beteiligten nur noch nach dem Kosteninteresse. Klinkhammer Schilling Günter Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.05.2018 - 5 F 774/15 - OLG München, Entscheidung vom 12.11.2018 - 33 UF 726/18 - 7 8 9