Entscheidung
AK 34/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:250719BAK34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:250719BAK34.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 34/19 vom 25. Juli 2019 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldig- ten und seiner Verteidiger am 25. Juli 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlos- sen: Eine Haftprüfung durch den Senat ist derzeit nicht veranlasst. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 18. Dezember 2018 festgenommen und be- findet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 12. Dezember 2018 (1 BGs 515/18). Gegenstand dieses Haftbefehls war im Wesentlichen der Vorwurf, der Beschuldigte habe im September 2014 sowie im Februar und März 2018 ge- werbsmäßig in zwei Fällen dem Russlandembargo der Europäischen Union zuwider gehandelt, indem er gelistete Güter, namentlich heißisostatische Pres- sen (HIP) im Gesamtwert von 1.712.900 €, die für eine Verwendung im Bereich der militärischen Trägertechnologie besonders geeignet sind, an militärische Empfänger in Russland (die Firmen V. und C. ) ausführte, strafbar gemäß § 18 Abs. 1 1 2 - 3 - Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Buchst. a der Russland- embargo-VO (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014, §§ 52, 53 StGB. Am 14. Mai 2019 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den vorgenannten Haftbefehl aufgehoben und durch einen neu gefassten Haftbefehl ersetzt (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 BGs 515/18). Gegenstand des neuen Haftbefehls ist - über die bereits dem ersten Haftbefehl zugrundeliegen- den Tatvorwürfe hinaus - der Vorwurf, der Beschuldigte habe durch sechs wei- tere rechtlich selbständige Handlungen gegen das Russlandembargo der Euro- päischen Union verstoßen, indem er gewerbsmäßig in einem Fall in Russland eine der gelieferten HIP in Betrieb nahm, strafbar gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c, Art. 1 Buchst. a und c der Russlandembargo-VO (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014, sowie in fünf wei- teren Fällen in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Rüstungsgüter (De- caborane - Bestandteile u.a. von Raketentreibstoff) im Gesamtwert von 120.000 € an einen anderen militärischen Empfänger in Russland verkaufte und ausführte, strafbar gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AWG i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 12 AWV, § 80 Nr. 1 AWV, §§ 52, 53 StGB. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Verfügung vom 13. Juni 2019 die Sachakten auf den vorsorglichen Antrag des Generalbundes- anwalts vorgelegt, gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungs- haft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Der Generalbundesanwalt hält es für zweifelhaft, ob die Vorlagepflicht nach § 122 Abs. 1 StPO zum gegenwärti- gen Zeitpunkt besteht. II. 3 4 - 4 - Der Senat gibt die Sache an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichts- hofs zurück, weil eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO derzeit nicht veranlasst ist. Der Beschuldigte befindet sich zwar mittlerweile seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft. Im Hinblick auf die ihm mit dem Haftbe- fehl vom 14. Mai 2019 vorgeworfenen Taten ist jedoch eine neue Sechsmonats- frist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt worden, deren Lauf am 1. März 2019 begonnen hat und deren Ablauf somit noch nicht bevorsteht. 1. Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Vo- raussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. a) Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Tatbegriff weicht von demje- nigen des § 264 Abs. 1 StPO ab. Er ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen und erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeit- punkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt ge- worden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können; dies gilt unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 4. April 2019 - AK 12/19, juris Rn. 4; KK-Schultheis, StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 10; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 14b; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 121 Rn. 11 jeweils mwN). Dadurch wird vermieden, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen be- kannt werdende Taten des Beschuldigten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erwei- terten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen (sog. Reservehaltung von Tatvorwürfen). Danach beginnt keine neue Sechsmonatsfrist zu laufen, falls ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tat- 5 6 7 - 5 - vorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt waren. Glei- ches hat zu gelten, falls der Haftbefehl um Tatvorwürfe erweitert wird, die erst während der Ermittlungen im vorgenannten Sinne bekannt geworden sind, für sich allein den Erlass eines Haftbefehls jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 7 mwN). b) Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt geworde- nen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder - wie vorliegend - erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonats- frist in Gang gesetzt. Für deren Beginn ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden ver- dichtet hat. Entscheidend ist insoweit mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsan- waltschaft ihn erwirkt hat. Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats ist da- von auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewin- nung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist. In solchen Fäl- len gebietet es der Gesetzeszweck nicht, die bisherige Haftdauer mit zu be- rücksichtigen (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 9 mwN). 2. An diesen Maßstäben gemessen hat der erweiterte Haftbefehl vom 14. Mai 2019 eine neue Sechsmonatsfrist eröffnet, deren Lauf an dem Tag be- gann, an welchem der erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können; dies war am 1. März 2019 der Fall. Im Einzelnen gilt: a) Der Beschuldigte ist der ihm über die dem ursprünglichen Haftbefehl zugrunde liegenden Taten hinaus vorgeworfenen jedenfalls weiteren zwei recht- 8 9 10 - 6 - lich selbständigen Handlungen gegen das Russlandembargo der Europäischen Union dringend verdächtig. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist insoweit im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Inbetriebnahme einer heißisostatischen Presse Nach dem bereits dem Haftbefehl vom 12. Dezember 2018 gegenständ- lichen Sachverhalt hatte die Firma S. , (im Folgenden: S. ), deren Geschäftsführer der Beschuldigte war, vertreten durch diesen, eine HIP 200-300*450K des Her- stellers EP. zum Gesamtpreis von 1.200.000 € an das russische Unterneh- men E. in 127015 Moskau (im Folgenden: E. ) verkauft und im An- schluss auch an den Endnutzer C. ( ) ge- liefert, welcher Angehöriger der russischen Streitkräfte war. Nachdem sich der Beschuldigte im Folgenden vergeblich darum bemüht hatte, den Hersteller EP. zur Entsendung von Technikern nach Russland zu bewegen, um - wie durch ihn für die S. gegenüber seinem russischen Ver- tragspartner geschuldet - die an C. gelieferte HIP zu installieren und zu ka- librieren, nahm er diese zwischen Februar und Mai 2018 in eigener Person in T. (Russland) verbotswidrig in Betrieb (Fall 3 des Haftbefehls vom 14. Mai 2019). bb) Lieferung von Decaboranen 11 12 13 14 15 - 7 - (1) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Juli 2017 und dem 1. August 2018 verkaufte der Beschuldigte insgesamt 15 kg Decaborane, verpackt in 30 Einheiten zu je 0,5 kg, zum Gesamtpreis von 120.000 € an die russische G. mit Sitz in Moskau (im Folgenden: G. ). Das Unternehmen ist dem russischen R. zuzuord- nen, der unter anderem mit der Herstellung und Entwicklung von Raketen für militärische Zwecke befasst ist. Dem Beschuldigten war bekannt, dass Decabo- rane chemische Verbindungen aus der Gruppe der Borane sind und unter die Borhydride fallen; ferner wusste er, dass diese Verbindungen in Raketentreib- stoff, Sprengstoffen und Pyrotechnik enthalten sind, daher als Rüstungsgüter in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste unter Position 0008 c) Nr. 3b erfasst werden und sowohl der Verkauf als auch die Ausfuhr derartiger Rüstungsgüter den Verboten des von der Europäischen Union mit Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 gegen Russland verhängten Waffenembargos unterstehen (Fall 4 des Haftbefehls vom 14. Mai 2019). (2) Nachdem der Beschuldigte die Chemikalien jeweils von der deut- schen Firma Ch. , bezogen hatte, nahm er fol- gende Einzelausfuhren an G. vor: Zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 14. August 2017 versandte er 0,5 kg Decaborane als Musterlieferung zum Preis von 7.000 € (Fall 5 des Haftbefehls vom 14. Mai 2019). Zwischen dem 25. September 2017 und dem 27. Oktober 2017 versand- te der Beschuldigte 1,5 kg Decaborane zum Preis von 20.000 € (Fall 6 des Haftbefehls vom 14. Mai 2019). 16 17 18 19 - 8 - Am 28. März 2018 ließ der Beschuldigte 0,5 kg Decaborane zum Preis von 6.500 € über das Zollamt Ve. nach Russland ausführen (Fall 7 des Haft- befehls vom 14. Mai 2019). Am 19. Juni 2018 ließ der Beschuldigte 2,0 kg Decaborane zum Preis von 26.000 € über Helsinki (Finnland) nach Russland ausführen (Fall 8 des Haftbefehls vom 14. Mai 2019). b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe ergibt sich aus Folgendem: Die Tathandlungen zu Fall 3 werden belegt durch eine Gesamtschau aus der vom Beschuldigten für die "Inbetriebnahme" der HIP gestellten Rechnung, der sichergestellten Notiz vom 17. Mai 2018 über eine Montage einer "HIP- Anlage" an einem Sitz von C. sowie aus dem Vertrag zwischen S. und E. und aus Auskünften der EP. . Die Ausführungen in der Schutzschrift der Verteidigung vom 18. Juli 2019 räumen den Tatverdacht nicht aus; weder ist die Behauptung falscher Übersetzung belegt, noch sind Umstände aufge- zeigt, die den Schluss tragen, dass den Vermerken des Ermittlungsführers N. kein Beweiswert zukommen kann. Für die Behauptung, die gezahlten 37.500 € seien entgegen dem Wortlaut der diesbezüglichen Rechnung nicht für die tech- nische Hilfeleistung bei der Inbetriebnahme, sondern als erste Rate für Lager- kosten und den Umbau der Presse geleistet worden, fehlt es an objektiven An- haltspunkten in den bisherigen Ermittlungen. In den Fällen 4 bis 8 folgt die hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit aus der Rechnung der S. vom 1. August 2017. Entgegen den Ausführungen der 20 21 22 23 24 - 9 - Verteidigung liegt es nahe, dass der Beschuldigte nicht nur Kleinstmengen als "Muster" verkaufte; dagegen spricht schon die E-Mail des Beschuldigten an Ch. vom 5. Juli 2017, nach der die "Entscheidung über den Ein- kauf" von 15 kg noch ausstehe, und die Korrespondenz aus der Zeit vor Rech- nungsstellung. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, wird durch die mit dem Verkäufer der Chemikalien geführte E-Mail-Korrespondenz sowie durch die - erkennbar - wahrheitswidrigen Angaben des Beschuldigten in den Ausfuhr- papieren mit hoher Wahrscheinlichkeit belegt. Der Verdacht hinsichtlich der einzelnen Warensendungen in den Fällen 5 bis 8 an den russischen Käufer G. ergibt sich ebenso wie die Gewinnerzielungsabsicht aus den sichergestellten Rechnungsschreiben der S. und den Frachtbelegen. Soweit die Verteidigung einwendet, die Rechnung auf Bl. 151 Band III der Sachakten sei "lediglich auf Bitte des Kunden geschrieben worden, damit der Kunde intern eine Genehmigung zur Überweisung von 120.000 € erhält", tatsächlich sei indes keine Zahlung auf Konten des Beschuldigten erfolgt, steht dies dem dringenden Tatverdacht nicht entgegen. Zum einen gibt es keinen objektiven Beleg für die Behauptung der Scheinrechnung, zum anderen ist an- gesichts der Ermittlungsergebnisse anzunehmen, dass der Beschuldigte auch über die Möglichkeit verfügt, das Geld im Ausland anzunehmen und zu belas- sen, etwa in seinem Bankschließfach in Russland. Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen rechtfertigen die in diesem Zusammenhang sichergestellten Schriftstücke die Annahme eines dringenden Verdachts, dass über 15 kg De- caborane nicht nur verhandelt wurde, sondern dass diese Menge auch geliefert worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Tatvorwürfen und den Umstän- den, die den dringenden Tatverdacht begründen, wird auf die Ausführungen in 25 26 - 10 - dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 Bezug genommen. - 11 - c) In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes: Die Tat zu Fall 3 erfüllt die Voraussetzungen eines Embargoverstoßes gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c, Art. 1 Buchst. a und c der Russlandembargo-VO. Der Beschuldigte erbrachte als Geschäftsfüh- rer der S. in Bezug auf eine Ware nach Art. 1 Buchst. a verbotene "techni- sche Hilfe" im Sinne des Art. 1 Buchst. c, indem er technische Unterstützung im Zu- sammenhang mit der Montage und Erprobung der HIP in Russland leistete. Für die S. als inländische juristische Person gilt die Russlandembargo-VO nach Art. 13 Buchst. d innerhalb und außerhalb des Gebiets der Europäischen Union. Dieses persönliche Merkmal ist auch auf den als Vertreter seines Unterneh- mens auftretenden Beschuldigten anwendbar (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Fälle 4 bis 8 sind als Waffenembargoverstöße (Verstöße gegen das Verkaufs- und Ausfuhrverbot) gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 AWG i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 12 AWV (seit der Fassung vom 31. Oktober 2014) strafbar. § 80 Nr. 1 AWV verweist für die Tatbestände des Verkaufs und der Ausfuhr nach Russland auf § 17 AWG zurück. Die Decaborane sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste unter Position 0008 c) Nr. 3b [1] aufgeführt. Im Rahmen dieser Entscheidung kann offen bleiben, in welchem materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnis der Verkauf und die anschließenden Teillieferungen der Decaborane stehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, BGHSt 59, 271, 276 f.). Denn dies wirkt sich auf die Entscheidung, ob die erst nach Inhaftierung des Beschul- digten bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich betrachtet den Erlass eines Haftbefehls tragen, nicht aus. 27 28 29 30 - 12 - Der Beschuldigte handelte in allen Fällen gewerbsmäßig (§ 18 Abs. 7 Nr. 2, § 17 Abs. 2 Nr. 2 AWG). Die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs folgt aus § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a GVG. Die vorgeworfenen Handlungen waren geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Die Sache hat besondere Bedeutung, weil die Taten und die ihnen innewohnenden und sie begleitenden Umstände vor dem Hinter- grund des gegen Russland verhängten Waffen- und Wirtschaftsembargos einen gewichtigen Angriff auf gesamtstaatliche Interessen und eine Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft be- gründen, zumal für den Antrieb von Raketen wesentliche Technologie aus Deutschland geliefert wurde. Mithin weisen die Tatvorwürfe auch eine die Bun- desrepublik Deutschland betreffende sicherheitspolitische Dimension auf, die eine Verfolgung durch die Strafgerichtsbarkeit des Bundes gebietet. 3. Die dem Beschuldigten vorgeworfene verbotene Dienstleistung (Fall 3) und die Waffenembargoverstöße (Fälle 4 bis 8) sind nicht "dieselben" Taten im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, wie sie dem Beschuldigten in dem Haftbefehl vom 12. Dezember 2018 zur Last gelegt worden sind. 4. Es besteht - auch wenn allein die Fälle 3 bis 8 in den Blick genommen werden - der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Denn die Würdigung aller Umstände des Falles macht es wahrschein- licher, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Der bisher unbestrafte 69-jährige Be- schuldigte hat im Falle der Verurteilung schon wegen der ihm nunmehr vorge- 31 32 33 34 - 13 - worfenen weiteren Taten mit einer Fluchtanreiz bietenden langen Gesamtfrei- heitsstrafe zu rechnen. Er fügte mit erheblichem Aufwand und krimineller Ener- gie den Belangen der Bundesrepublik Deutschland, namentlich ihren Sicher- heitsinteressen und solchen ihrer Verbündeter, über einen längeren Zeitraum erheblichen Schaden zu. Er unternahm nach dem Scheitern der Bemühungen, die HIP durch belgische Techniker in Betrieb zu nehmen, selbst eine Reise nach Russland, um die HIP zu installieren und zu kalibrieren. In den Fällen 4 bis 8 übersandte er Gefahrgüter per einfacher Post nach Russland und nahm dabei die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit Dritter - etwa kontrollierender Zollbeamter - in Kauf. Feste familiäre oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet, die dem Fluchtanreiz wirksam entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Von seiner zwei- ten Ehefrau ist der Beschuldigte seit 2012 geschieden. Er bewohnt allein eine Mietwohnung. Seine beiden erwachsenen Kinder aus erster Ehe leben nicht in seinem Haushalt; sein Sohn lebt in der Schweiz. Als russischer Staatsbürger mit russischem Reisepass verfügt der Beschuldigte zwar über eine Niederlas- sungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz; nennenswertes Vermögen oder Immobilienbesitz hat er in Deutschland jedoch nicht. Er studierte in M. und schloss in Ma. sein Studium im Bereich "Technologie der metallverarbei- tenden Industrie" 1973 als Diplom-Ingenieur ab. Danach leistete er seinen Mili- tärdienst in der russischen Armee, zuletzt im Rang eines Leutnants. Sodann arbeitete er als Ingenieur in Moskau und qualifizierte sich mit einem 1991 abge- schlossenen Studium zum Diplom-Wirt im Bereich "Internationale Wirtschafts- beziehungen". Seit 1992 arbeitete er in der Bundesrepublik; unter anderem gründete er 1998 die Firma S. und im Jahr 2000 die Firma S. , die keine weite- 35 - 14 - ren Mitarbeiter beschäftigt. Letztere unterhält seit ihrer Gründung nahezu aus- schließlich Geschäftsbeziehungen zu Kunden in Russland; die Geschäfte führt der Beschuldigte von seiner gemieteten Privatwohnung aus und bezieht ein Geschäftsführergehalt von ca. 53.000 €. Neben seinen hervorragenden ge- schäftlichen Kontakten in seine Heimat - in die er eine rege Reisetätigkeit ent- faltete - unterhält er dort ein Bankschließfach. Diese Bezüge zum Nicht-EU- Ausland erhöhen den Anreiz zur Flucht und begründen die ohne größere Schwierigkeiten umzusetzende tatsächliche Möglichkeit, sich dem Verfahren zu entziehen. 5. Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO, ins- besondere auch die von der Verteidigung angebotene Sicherheitsleistung nach Ermessen des Gerichts, sind nicht erfolgversprechend. 6. Schließlich steht die Anordnung der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem in Haftsachen allge- mein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommt, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine (erneute) Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00, NStZ-RR 2001, 152, 153). 36 37 38 - 15 - 7. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Fälle 3 bis 8, die nach all- dem für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen, hat sich erst nach Erlass des Haftbefehls vom 12. Dezember 2018 ergeben. a) Hinsichtlich der vom Generalbundesanwalt aufgeworfenen Frage, ob es für die Fristberechnung auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens bei der Poli- zei oder der Staatsanwaltschaft ankommt, gilt: Entscheidend ist nicht, welcher Ermittlungsbehörde zuerst der dringende Tatverdacht bekannt wurde, sondern wann dies bei verständiger Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse in der Sache der Fall war. Denn wenn man auf den Moment des Bekanntwerdens durch die Staatsanwaltschaft abstellen wollte, würde dies die Möglichkeit für die Polizei eröffnen, den entscheidenden Zeitpunkt durch Zurückhalten der Er- kenntnisse zu manipulieren; dies liefe dem Schutzzweck der Fristbestimmung des § 121 Abs. 1 StPO entgegen, eine Reservehaltung von Tatvorwürfen zu verhindern. Da im vorliegenden Fall die Umstände, die zur Annahme eines den Haftbefehl rechtfertigenden Tatverdachts führten, zuerst dem Zollfahndungsamt vorlagen, kommt es auf den diesbezüglichen Zeitpunkt an. Insoweit unmaßgeb- lich ist hingegen der Tag, an dem der Generalbundesanwalt den zu diesem Zeitpunkt bekannt gewordenen Ermittlungsstand (in dem Vermerk vom 20. Februar 2019) zusammengefasst und rechtlich bewertet und sodann unver- züglich den an die veränderte Sachlage angepassten Haftbefehl tatsächlich erwirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6, 8). b) Hier führten die Auswertungsergebnisse, die dem Zollfahndungsamt Stuttgart am 15. Februar 2016 vorlagen, im Zusammenhang mit den bis dahin geführten Ermittlungen zum Bekanntwerden von Umständen, nach denen sich die Verdachtsmomente zu einem dringenden Verdacht verdichteten. Mit den Vermerken vom 11. und 15. Februar 2019 legte das Zollfahndungsamt die ver- 39 40 - 16 - dachtsbegründenden Umstände dem Generalbundesanwalt vor; Anhaltspunkte dafür, dass sich schon zuvor ein dringender Tatverdacht hinreichend deutlich abzeichnete, sind nicht ersichtlich. Angesichts des Umfanges der sichergestell- ten Unterlagen ist es plausibel und nachvollziehbar, dass die Ermittlungen erst zu diesem Zeitpunkt den dringenden Tatverdacht ergaben. Insgesamt wurden neben den vorgeworfenen Ausfuhren gelisteter Güter, auf die die Ermittlungen beschränkt wurden, insgesamt 187 weitere Ausfuhren nicht gelisteter Güter an militärische Empfänger festgestellt. Dazu waren 125 Aktenordner, ein umfang- reicher elektronischer Datenbestand und ca. 14.000 E-Mails, davon etwa 70% in russischer Sprache, auszuwerten. 8. Hinsichtlich der Fristberechnung ergibt sich daraus: Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der (erweiterte) Haftbe- fehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränder- ten Sachlage anzupassen ist; regelmäßig beginnt der Lauf der Sechsmonats- frist an diesem Tage (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6, 8; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13 mwN). Angesichts des Umfanges und der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Fallkonstellation war der Erlass eines Haftbe- fehls indes hier in so kurzer Zeit nicht möglich; bei angemessener Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und Sorgfalt bei der Formulierung ist da- von auszugehen, dass die Antragstellung durch den Generalbundesanwalt und der Erlass des Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichts- hofs zwei Wochen benötigten. Damit war der Erlass eines erweiterten Haftbe- fehls erst am 1. März 2019 41 42 - 17 - möglich; an diesem Tag begann der Lauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO. Ihr Ablauf steht noch nicht bevor. Schäfer Wimmer RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist und des- halb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer 43