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Entscheidung

4 StR 298/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR298
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR298.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 298/19 vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Münster (West.) vom 30. Januar 2019 im Schuld- spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men- ge verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fäl- len, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ände- rung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Annahme der Strafkammer die zutreffend als unerlaubtes Handel- treiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und gemeinschaftlich begangener besonders schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) bewerteten Taten Nr. II. 5 und 6 der Urteilsgründe stünden zueinander im Ver- hältnis der Tatmehrheit, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte dem von dem anderwei- tig verfolgten A. mit einem Klappmesser bedrohten Zeugen F. 100 Euro weg (Tat Nr. II. 6 der Urteilsgründe), um auf diese Weise einen Teil seiner noch offenen Kaufpreisforderung aus einem Verkauf von insgesamt 30 Gramm Marihuana an den Zeugen (Tat Nr. II. 5 der Urteilsgründe) zu reali- sieren. Da die Zahlung und die Beitreibung des Kaufpreises aus einem Betäu- bungsmittelgeschäft noch dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG unterfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2015 – 4 StR 347/15, Rn. 11; Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 161 f.; Beschluss vom 17. Mai 1996 – 5 StR 119/96, NStZ-RR 1997, 85, 86), wurden damit das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und der besonders schwere Raub zumindest teilweise durch ein und dieselbe Handlung begangen. Diese Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshand- lungen beider Delikte führt zur Annahme von Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 562/17, Rn. 4; Beschluss vom 14. Januar 2015 – 4 StR 440/14, NStZ-RR 2015, 113 mwN). 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte hiergegen anders hätte verteidigen können. Der dadurch bedingte Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für die Tat II. 5 der Urteilsgründe lässt die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann mit Rücksicht auf die verblei- 2 3 4 - 4 - benden Einzelstrafen von vier Jahren Freiheitsstrafe, einem Jahr Freiheitsstrafe und drei Mal sechs Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass die Strafkam- mer auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch wird der Schuldumfang durch die vorgenommene Änderung der Konkurrenzen nicht be- einflusst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 4 StR 566/16, NStZ-RR 2017, 306, 307; Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN). Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel