Entscheidung
3 StR 258/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060819B3STR258
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060819B3STR258.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 258/19 vom 6. August 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am 6. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 16. November 2018 a) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freige- sprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des An- geklagten der Staatskasse zur Last, b) im Adhäsionsausspruch aa) dahin geändert, dass die Verpflichtung des Ange- klagten festgestellt wird, der Adhäsionsklägerin die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der schweren Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung vom 19. Mai 2018 noch entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, bb) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entschei- dung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Von den im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten hat der Angeklagte die gerichtlichen Gebühren und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen; im Übrigen fallen die gerichtlichen Auslagen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte und die Adhäsionsklägerin tragen wechsel- seitig jeweils die Hälfte der dem bzw. der anderen entstan- denen notwendigen Auslagen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte ver- pflichtet ist, der Adhäsionsklägerin alle schon entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Vergewaltigung und Körperverletzung vom 19. Mai 2018 zu ersetzen, soweit sie nicht auf einen Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Dagegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersicht- 1 - 4 - lichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft von einem Teilfreispruch abge- sehen, soweit es sich in einem der beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle der Vergewaltigung (Fall 1 der Anklageschrift) nicht von dessen Täter- schaft zu überzeugen vermocht hat. Dem Angeklagten waren mit der unverän- dert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zwei tatmehrheitlich (§ 53 StGB) begangene Fälle der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin vorgeworfen worden. Insoweit war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin am 19. Mai 2018 zunächst etwa um 6 Uhr (Fall 1 der Ankla- geschrift) und nochmals ab 6.30 Uhr (Fall 3 der Anklageschrift) gewaltsam zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Die Strafkammer, die das Gesche- hen abweichend von der Anklageschrift als tateinheitlich (§ 52 StGB) gewertet hat, hat den Vorwurf zu Ziffer 1 der Anklageschrift nicht als erwiesen angese- hen und den Angeklagten nur aufgrund des ab 6.30 Uhr erzwungenen Ge- schlechtsverkehrs wegen Vergewaltigung verurteilt. Das Landgericht hätte den Angeklagten indes, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, un- abhängig von der konkurrenzrechtlichen Beurteilung teilweise freisprechen müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338 jeweils mwN). 2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprü- fung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Adhäsionsentscheidung hält demge- genüber rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit die vom Landgericht fest- gestellte Ersatzpflicht des Angeklagten die schon entstandenen materiellen und 2 3 - 5 - immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin betrifft. Der Generalbundesan- walt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Entscheidung über den Adhäsionsantrag hält nur hinsichtlich der künftigen (materiellen und immateriellen) Schäden der Überprüfung stand. Dagegen muss die Feststellung entfallen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die bereits entstandenen materiel- len und immateriellen Schäden zu ersetzen. Denn insoweit ist weder konkret geltend gemacht noch sonst ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sind und warum die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die diesbezügliche Fest- stellungsklage mangelt es daher am erforderlichen Feststellungsinter- esse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2019 - 5 StR 53/19 -, juris; vom 23. Januar 2018 - 3 StR 567/17 -, juris; vom 13. April 2017 - 4 StR 414/17 -, StraFo 2017, 196). Die vom Landgericht angeführten Erwägun- gen, die Schadensfolgen seien nicht absehbar und die Schadensentwick- lung sei daher nicht abgeschlossen, begründen zwar ein Feststellungsin- teresse für künftige Schäden, sind aber im Hinblick auf die vermisse Be- zifferung von Schmerzensgeld oder die Benennung von bereits eingetre- tenen - nicht näher angeführten oder sich aufdrängenden - materiellen Schäden jedenfalls ohne nähere Ausführungen bedeutungslos." Dem schließt sich der Senat an. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entschei- dung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224 mwN). Der Senat hat den Adhäsionsausspruch deshalb in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert und ergänzt. 4 5 - 6 - 3. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 StPO). Die Kosten- und Auslagenentschei- dung hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472a Abs. 1 und 2 StPO. Schäfer Gericke Tiemann Berg Anstötz 6