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Entscheidung

1 StR 57/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070819B1STR57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070819B1STR57.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 57/19 vom 7. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 2019 be- schlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Heilbronn vom 4. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und gegen den Angeklagten U. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten K. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen richten sich die auf die Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Näherer Erörterung bedarf lediglich die von den Angeklagten jeweils er- hobene Verfahrensrüge, dass das Landgericht unter Verletzung der Vorschrif- ten über den Grundsatz der persönlichen Vernehmung und den Urkundenbe- 1 2 3 - 3 - weis gemäß §§ 249, 250, 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO drei ärztliche Berichte über vom Geschädigten erlittene Körperverletzungen, die nicht mit einer Unterschrift versehen gewesen seien, rechtsfehlerhaft im Selbstleseverfahren in die Haupt- verhandlung eingeführt habe. Diese Rügen sind zwar zulässig erhoben, aber unbegründet. 1. Mit § 256 StPO wird in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsat- zes (§ 250 StPO) und über § 251 StPO hinaus ein Urkundenbeweis zugelas- sen, indem bestimmte Zeugnisse, Gutachten, Atteste, Berichte und Protokolle in der Hauptverhandlung verlesen werden können. Insbesondere in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen ärztlichen Atteste über Körperverletzungen nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO erlaubt der Gesetzgeber aus letztlich pragmati- schen Gründen eine Verlesung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2011 – 1 StR 367/11, BGHSt 57, 24 Rn. 9). Bei der großen Anzahl der Verfahren würde es zu einer übermäßigen Belastung der Ärzte und erhöhten Kosten füh- ren, wenn in jedem Fall der Arzt, der entsprechende Feststellungen getroffen hat, persönlich vernommen werden müsste. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausge- staltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I 2017, 3202) die Ver- lesungsmöglichkeiten nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO – unabhängig vom Tatvor- wurf – auf alle Körperverletzungen erweitert und dabei das Ziel verfolgt, dass auf die Vernehmung des behandelnden Arztes verzichtet werden kann, der häufig aus Mangel an Erinnerung an den früheren Patienten ohnehin nur das wiedergeben kann, was er zuvor in seinem Attest bereits schriftlich niedergelegt hat (BT-Drucks. 18/11277, S. 36). Dabei muss es sich bei dem ärztlichen Attest i.S.d. § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO um eine Bestätigung eines ordnungsgemäß nach dem für ihn geltenden Berufsrecht bestellten Arztes handeln, in der dieser Art und Umfang einer von 4 5 - 4 - ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wahrgenommenen Körperverlet- zung beschreibt (Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 45; Diemer in KK-StPO, 8. Aufl., § 256 Rn. 8 mwN). Im Übrigen stellt § 256 StPO keine besonderen Formerfordernisse an das Attest. Insbesondere erfor- dert das Attest keine besondere Unterschriftsform. Es genügt vielmehr, dass erkennbar wird, welcher Arzt die Körperverletzung festgestellt und die Verant- wortung für den Befund übernommen hat, sowie ausgeschlossen werden kann, dass ein bloßer Entwurf vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 – 2 StR 111/07 und vom 1. August 2018 – 5 StR 330/18). Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 23. Januar 2015 – 2 RVs 11/15 Rn. 6), das lediglich dann vom Fehlen der Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgeht, wenn mangels Unterzeichnung unklar bleibt, auf wessen Erkenntnisse die im Attest niedergelegten Befundtatsachen zurückgehen (insoweit missverständlich: Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 256 Rn. 19). 2. Die im Selbstleseverfahren eingeführten drei ärztlichen Atteste genü- gen hier auch ohne handschriftliche Unterzeichnung den Voraussetzungen für eine Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Dem Bericht über die Notfallbehandlung des Geschädigten vom 15. September 2017 ist sowohl in der Kopfzeile bei der Angabe des behandeln- den Arztes als auch auf Grund der maschinenschriftlichen Angaben am Ende zu entnehmen, dass die festgestellten Befundtatsachen von der Ärztin S. erhoben wurden. Auch den beiden Verlegungsberichten vom 21. Und 27. September 2017 lässt sich zum einen aus dem Einleitungssatz „wir berichten“ als auch den am Ende des jeweiligen Berichts in der Unterschriften- leiste aufgeführten Namen der Ärzte B. (Chefarzt), M. (Ober- arzt) und 6 7 - 5 - Ma. (Assistenzarzt) eine gemeinsame Urheberschaft und Verantwortungs- übernahme dieser drei Ärzte für den Inhalt der Berichte entnehmen. Anhalts- punkte dafür, dass es sich bei diesen Attesten lediglich um nicht zur Versen- dung bestimmte Entwürfe oder gar Fälschungen gehandelt haben könnte, lie- gen nicht vor. Jäger Fischer Bär Leplow Pernice