OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 312/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070819B3STR312
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070819B3STR312.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312/19 vom 7. August 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2019 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte an Stelle des Wohnungseinbruchdiebstahls des schweren Woh- nungseinbruchdiebstahls schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, juris Rn. 6). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Begünstigung angenommen hat, sind die dieser Bewertung zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände Bestandteil der prozessualen Tat im Sin- ne des § 264 Abs. 1 StPO, die der Strafkammer mit der Anklageschrift zur Unter- suchung und Entscheidung unterbreitet worden ist; sie finden - ersichtlich vom Straf- verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft erfasst - im Anklagesatz konkrete Erwäh- nung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - 1 StR 160/52, BGHSt 2, 371, 374; vom 26. Januar 2017 - 3 StR 482/16, juris Rn. 22; anders gelagert BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80). Schäfer Spaniol RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist des- halb gehindert zu unterschrei- ben. Schäfer RiBGH Dr. Berg befindet sich im Urlaub und ist deshalb ge- hindert zu unterschreiben. Schäfer Anstötz