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Entscheidung

3 StR 149/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160819B3STR149
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160819B3STR149.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149/19 vom 16. August 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der Antrag des Angeklagten W. vom 1. August 2019 auf Beiordnung von Rechtsanwalt R. anstelle seines bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt H. wird zurückgewiesen. Gründe: Das Amtsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 13. April 2018 dem An- geklagten Rechtsanwalt H. aus L. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 26. November 2018 hat das Landgericht Koblenz den Angeklagten wegen ver- suchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat sein Verteidiger Rechtsanwalt H. "namens und in Vollmacht" des Angeklagten Revision ein- gelegt und diese mit der über mehrere Seiten ausgeführten Sachrüge begrün- det. Nunmehr beantragt Rechtsanwalt R. aus S. namens und in Vollmacht des Angeklagten unter Aufhebung der Beiordnung des bislang beigeordneten Pflichtverteidigers seine Beiordnung mit der Begründung, der Angeklagte wünsche, im Revisionsverfahren durch einen von ihm gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind nicht dargetan 1 2 3 4 - 3 - und auch nicht sonst ersichtlich. Es besteht insbesondere kein Anlass für die Annahme, die Auswahl von Rechtsanwalt H. sei fehlerbehaftet, das Vertrau- ensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei zerrüt- tet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 141 Rn. 9 und § 143 Rn. 3 ff.). Allein der Umstand, dass der Angeklagte nunmehr einem weiteren Verteidiger sein Vertrauen schenkt, reicht im Rahmen der gesetzlichen Vorga- ben der §§ 140 ff. StPO zur Auswechslung des Pflichtverteidigers nicht aus. Im Übrigen sind bei Rechtsanwalt H. im Revisionsverfahren bereits Gebühren angefallen. Für eine kostenneutrale Auswechslung des Pflichtvertei- digers besteht damit kein Raum mehr. Der Vorsitzende des 3. Straf- senats Dr. Schäfer 5