Entscheidung
3 StR 325/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR325
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR325.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 325/19 vom 21. August 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. April 2019 mit den Feststel- lungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung dieser Maßnahme zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Beschuldigten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Beschuldigte im Zeitraum vom 20. August 2017 bis zum 1. September 2017 fünf - teils versuch- 1 2 - 3 - te, teils gefährliche, teils in Tateinheit mit Begleitdelikten (§ 114 Abs. 1, § 241 StGB) stehende - Körperverletzungen. Zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten hat das Landgericht ausgeführt, dass er an einem akuten Schub einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen als Ausprägung einer bipolaren affektiven Störung gelitten habe. Zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sei seine Einsichtsfähigkeit krankheitsbedingt nicht ausschließbar aufgehoben, jedenfalls aber erheblich vermindert gewesen. II. 1. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi- atrischen Krankenhaus begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Landgericht hat zum subjektiven Tatgeschehen keine hinreichenden Fest- stellungen getroffen und damit die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63 StGB nicht belegt. Dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend hat die Strafkammer angenommen, dass die manische Episode als Ausprägung der bipolaren Störung ursächlich für die Tatbegehungen gewesen sei. Aufgrund der psychotisch bedingten Krankheitssymptome sei die Fähigkeit des Beschuldig- ten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, sicher erheblich vermindert und nicht ausschließbar aufgehoben gewesen. Er habe die Taten deshalb "im Zu- stand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen" (UA S. 12). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine ver- minderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich jedoch erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Ein Täter, der trotz 3 4 5 6 - 4 - verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht der Tat besitzt, ist, sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, voll schuldfähig. Die Feststellung einer verminderten Einsichtsfähigkeit allein kann deshalb eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtfertigen. Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss es darüber befinden, ob diese das Fehlen der Unrechtseinsicht bei der Tat zur Folge hatte oder nicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2012 - 1 StR 332/12, juris; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246 f.; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 9. Januar 2019 - 5 StR 466/18, juris, jeweils mwN). Vorliegend lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht einmal sicher ent- nehmen, dass die durch den Sachverständigen diagnostizierte psychische Er- krankung bei der Tat überhaupt relevante Auswirkungen auf die Unrechtsein- sicht des Beschuldigten besaß. Feststellungen zu seinen inneren Vorgängen hat das Tatgericht nicht getroffen. Der Beschuldigte hat sich bezüglich der Mehrzahl der Taten dahin eingelassen, dass er sich nicht mehr erinnere. Den ersten Fall hat er eingeräumt und ausgeführt, er wisse nicht, warum er dies ge- tan habe. Damit ist ein subjektives Geschehen, innerhalb dessen der Beschul- digte sein Verhalten wahnhaft als erlaubt oder gerechtfertigt einstufte und des- halb ohne Unrechtseinsicht handelte, nicht belegt. Der Umstand, dass der Sachverständige sich das irrationale Verhalten des Beschuldigten bei seinen Taten nicht anders als mit einer psychotischen Realitätsverzerrung hat erklären können (UA S. 10), reicht in diesem Zusammenhang als Beleg nicht aus. Im Übrigen legen die vom Landgericht festgestellten unvermittelten Ge- waltausbrüche des Beschuldigten (auch) die Beeinträchtigung der Steuerungs- fähigkeit nahe. Mit der Frage einer Verminderung oder Aufhebung der Steue- 7 8 - 5 - rungsfähigkeit hat sich die Strafkammer aber nicht befasst. Eine eigenständige Beurteilung ist dem Revisionsgericht insoweit verwehrt. 3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung, ge- gebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverstän- digen. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von dem Rechts- fehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Neue Feststellun- gen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. VRiBGH Dr. Schäfer ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Gericke Gericke Wimmer Hoch Erbguth 9