Entscheidung
V ZB 100/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB100.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 100/18 vom 21. August 2019 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Juni 2018 (richtig: 7. Juni 2018) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 6. Mai 2018 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der genannte Beschluss des Amtsgerichts Köln den Betroffenen auch in der Zeit vom 7. Juni bis zum 11. Juli 2018 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Mit Beschluss vom 6. Mai 2018 hat das Amtsgericht auf Antrag der betei- ligten Behörde Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum 5. August 2018 angeordnet. Auf die gegen die Haftanordnung gerichtete Be- schwerde hat das Landgericht festgestellt, dass die Vollstreckung der Siche- rungshaft bis zum 7. Juni 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ha- be. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Auf Antrag des Be- troffenen hat der Senat die Vollziehung der Haft durch Beschluss vom 11. Juli 2018 einstweilen ausgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zu- rückweisung die beteiligte Behörde beantragt, begehrt der Betroffene die Fest- stellung der Rechtswidrigkeit der Haft für die Zeit ab dem 7. Juni 2018. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und mit dem Antrag auf Feststel- lung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft analog § 62 FamFG zulässiger- weise (dazu: Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 176/18, juris Rn. 2) ver- bundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet, weil der Siche- rungshaft entgegen § 417 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FamFG kein zulässiger Haftan- trag zugrunde lag und dieser Fehler während des Verfahrens nicht geheilt wor- den ist. 1 2 - 4 - 1. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zuläs- sig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dür- fen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte an- sprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224 Rn. 3; Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 8 mwN). Fehlt es daran, darf die bean- tragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 mwN). b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen zur Haftdauer in dem Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. aa) Diese hat Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten beantragt und zur Begründung ausgeführt: „In Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen Deutschland und Algerien soll der Betroffene nach Algerien abgeschoben werden. Aufgrund der Erfahrung im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedo- kumenten (Laissez-Passer) (hier: Zaiport) ist bekannt, dass in der Ver- gangenheit vor der Laissez-Passer-Ausstellung die Betroffenen durch das algerische Konsulat angehört werden. Hierbei kommt es regelmäßig (1x/Monat) zu ‚Sammelanhörungen‘. Grundsätzlich werden keine Einzel- anhörungen durchgeführt. 3 4 5 - 5 - Nach aktueller Erfahrung von Rheinland-Pfalz werden durch das algeri- sche Generalkonsulat in Frankfurt bei Vorlage von Lichtbildausweisen und konkreten Flugdaten ohne weitere Prüfung Laissez-Passer ausge- stellt. Die vorhandene Duldung stellt zwar einen amtlich ausgestellten Lichtbildausweis dar aber nicht im Sinne des Rückübernahmeabkom- mens. Der durch das GK Frankfurt ausgestellte Laissez-Passer ist für die Ab- schiebung als ausreichendes Grenzübertrittsdokument durch Algerien anerkannt. Aufgrund dieser Umstände - ggfs. Vorführung beim Generalkonsulat - Organisation der Rückführung sollte die Haftdauer -3- Monate betragen um die Abschiebung zu ge- währleisten.“ bb) Diese Begründung ist, worauf der Senat in seinem Aussetzungsbe- schluss (Beschluss vom 11. Juli 2018 - V ZB 100/18, juris) hingewiesen hat, unzureichend. In dem Haftantrag muss erläutert werden, weshalb die beantrag- te Haftdauer erforderlich ist und eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreicht. Die einzelnen Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung im konkreten Fall und die zu deren Durchführung jeweils anzusetzenden Zeiträume müssen angege- ben werden. Eine solche Erläuterung ist unverzichtbarer Bestandteil eines zu- lässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. Senat, Be- schluss vom 11. Juli 2017 - V ZB 143/17, juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Die Darlegungen zu den genannten Aspekten beschränken sich auf allgemein ge- haltene Ausführungen, denen sich nicht entnehmen lässt, welche konkreten Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung des Betroffenen nach Algerien durchzuführen und welche Zeiträume hierfür jeweils zu veranschlagen sind. Den Ausführungen lässt sich noch nicht einmal eindeutig entnehmen, ob für den Betroffenen bereits ein Laissez-Passer-Dokument ausgestellt wurde oder nicht. 6 - 6 - 2. Der Mangel des Haftantrags ist nicht, was möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 f.; Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 176/18, juris Rn. 7), geheilt worden. Dazu wären ergänzende Angaben der beteiligten Behörde oder entsprechende Fest- stellungen des Gerichts und eine persönliche Anhörung des Betroffenen (dazu Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8) erforderlich gewesen. An beidem fehlt es. 7 - 7 - III. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge- sehen. Stresemann RinBGH Weinland ist infolge Kazele Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 27. August 2019 Die Vorsitzende Stresemann Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 06.05.2018 - 507a XIV (B) 134/18 - LG Köln, Entscheidung vom 07.06.2018 - 39 T 71/18 - 8