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Entscheidung

V ZB 146/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB146
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB146.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 146/17 vom 21. August 2019 in der Rücküberstellungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2017 wird auf Kosten des Betrof- fenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten in allen Instanzen nicht erhoben werden. Wird die Abschiebung des Betroffenen - wie hier - gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordnet, bedarf es nach Satz 3 der genannten Vorschrift keiner Abschiebungsandrohung. Die Anordnung selbst muss, anders als die Abschiebungsandrohung, nicht vor Anordnung der Sicherungshaft ergangen sein; es genügt, wenn sie rechtzeitig vor der Abschiebung bzw. Rücküberstellung ergeht (Senat, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, z. Veröff. best.). Im Übrigen wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung abgesehen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2016 - 150A XIV 44/16 (B) - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2017 - 25 T 542/16 -