Entscheidung
VI ZR 164/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210819BVIZR164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210819BVIZR164.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 164/17 vom 21. August 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. August 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. August 2018 die Nichtzulassungs- beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss ist seinen (vormali- gen) Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Diese haben es abgelehnt, eine ihrer Ansicht nach aussichtslose Verfassungsbeschwerde oder Anhörungs- rüge zu erheben. Hierauf hat der Kläger selbst Anhörungsrüge eingelegt. II. Die vom Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. nur BGH, Be- schlüsse vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 3; vom 6. November 2017 - IX ZR 57/17, juris Rn. 2 und vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris Rn. 1 jeweils mwN). Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbe- 1 2 - 3 - gründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzu- lassungsbeschwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwä- gung gezogen, deren Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Die Beiordnung eines Notanwalts hat der Kläger nicht ausdrücklich bean- tragt, allerdings auf die krankheitsbedingte Erschwerung, einen vertretungsbe- reiten Rechtsanwalt zu finden, hingewiesen. Ein etwaiger Antrag wäre aber auch unbegründet (§ 78b Abs. 1 ZPO), da die Anhörungsrüge keine Aussicht auf Erfolg hat. Seiters von Pentz Oehler Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 24.02.2016 - 2 O 354/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2017 - I-8 U 28/16 - 3