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Entscheidung

1 StR 194/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:220819B1STR194
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:220819B1STR194.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 194/19 vom 22. August 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 2018, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht (Schwurgericht) hat den Angeklagten P. wegen ge- fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist frei von Rechtsfehlern. Die Ab- lehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 1 2 - 3 - StGB) hat ebenfalls Bestand; das sachverständig beratene Landgericht hat für den Angeklagten tragfähig das Vorliegen eines Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, verneint. 2. Dagegen hält der den Angeklagten betreffende Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sowohl bei der Verneinung eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB) als auch – über eine Verweisung auf die hier- für vorgenommene Gesamtwürdigung – bei der Strafzumessung im engeren Sinne die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten strafschärfend berück- sichtigt; eine solche ist indes nicht tragfähig belegt. Als Gründe für die Annahme einer erheblichen kriminellen Energie hat das Landgericht ein brutales Vorgehen des Angeklagten mit einer Vielzahl von Schlägen auf ein zunächst stehendes und dann am Boden liegendes – alkoholbedingt – geschwächtes Opfer angeführt (UA S. 69). Es hat dabei aber versäumt, diese Umstände in Beziehung zu der geistig-seelischen Verfassung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1984 – 1 StR 554/84 Rn. 5) des Angeklagten zu setzen. Dies stellt einen Wertungsfehler dar. Nach den Feststellungen war der Angeklagte gemeinsam mit dem Mit- angeklagten D. gegen den Geschädigten vorgegangen, um diesen abzu- strafen, nachdem der Angeklagte aus einiger Entfernung beobachtet hatte, dass seine Lebensgefährtin vom erkennbar erheblich alkoholisierten Geschä- digten sexuell provoziert worden war und sie dies mit Schlägen und Kniestößen in die Genitalien des Geschädigten beantwortet hatte. Zwar hat das Landgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei sowohl ein Handeln aus Notwehr (Nothilfe) gemäß § 32 StGB (UA S. 59) als auch eine al- kohol- oder affektbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklag- 3 4 5 - 4 - ten (UA S. 50 ff.) als auch eine Tatprovokation im Sinne von § 213 Alternative 1 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 – 5 StR 213/95 Rn. 7) verneint (UA S. 68). Es durfte gleichwohl nicht von einer „erheblichen kriminellen Ener- gie“ des Angeklagten ausgehen, ohne die Tat in Beziehung zum Vorgeschehen und zu der sich hieraus ergebenden geistig-seelischen Verfassung des Ange- klagten zu setzen. Nach der Wertung des Landgerichts handelte es sich um eine „Spontantat“ (UA S. 69) des alkoholbedingt enthemmten Angeklagten, dessen Lebensgefährtin zuvor vom Geschädigten sexuell provoziert worden war. Es genügt nicht, dass das Landgericht diese Umstände an anderer Stelle isoliert „zugunsten“ des Angeklagten berücksichtigt und den Geschädigten be- reits durch dessen Lebensgefährtin als „massiv abgestraft“ angesehen hat. Auch bei der Bewertung der „mit Händen und Fäusten“ ausgeführten Schläge des Angeklagten (UA S. 21) als „brutales Vorgehen“ (UA S. 69) hätte das Landgericht das Vorgeschehen, das den erheblich alkoholisierten Ange- klagten spontan zu der Tat veranlasst hatte, in den Blick nehmen müssen; die Fußtritte des Mitangeklagten D. mit einem Sicherheitsschuh gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten hat das Landgericht als Exzess allein dem Mitangeklagten zugerechnet (UA S. 58). 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht die Strafe ohne den Wertungsfehler niedriger bemessen hätte (§ 337 Abs. 1 StPO), und hebt deshalb den Strafausspruch auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel- 6 7 - 5 - lungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellun- gen können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Jäger Bellay Hohoff Leplow Pernice