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Entscheidung

5 StR 245/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:270819B5STR245
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:270819B5STR245.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 245/19 vom 27. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 18. Januar 2019 werden als unbegründet ver- worfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der von den Nebenklägern M. und C. V. erhobenen Beweisan- tragsrüge nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO: Die Rüge, mit der die Beschwerdeführer beanstanden, die Schwurgerichts- kammer habe den auf die Vernehmung von drei Zeugen gerichteten Beweisan- trag vom 18. Januar 2019 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, ist bereits unzuläs- sig. Sie erfüllt die Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil die Revision die Stellungnahme nicht mitteilt, welche die Staatsanwaltschaft ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18. Januar 2019 zu diesem Beweisantrag abgegeben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 5 StR 206/18). Dass hier die Staatsanwaltschaft substantiell Stellung genommen hat, legen die Ausführungen im Ablehnungsbeschluss nahe. Mutzbauer König Berger - 3 - Mosbacher Köhler