Entscheidung
5 StR 374/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:270819B5STR374
2mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:270819B5STR374.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 374/19 vom 27. August 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Denn alle für die rechtliche Würdigung und Strafzumessung maßgeblichen Tatsachen waren bereits dem ihn betreffenden Anklagesatz zu entnehmen. In der Hauptverhandlung hinzugetretene ergänzende Umstände, die eine Hin- weispflicht im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO hätten auslösen können (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 5 StR 20/19), sind nicht vorgetragen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher