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Leitsatz

VI ZB 8/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:270819BVIZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:270819BVIZB8.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 8/18 vom 27. August 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4 Stützt der Anspruchsteller seinen Schadensersatzanspruch auf angeblich strafbares Verhalten des Anspruchsgegners, so ist die Abwehr dieses Anspruchs für den An- spruchsgegner grundsätzlich auch dann eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB, wenn der Anspruch seine Grundlage in der berufli- chen Tätigkeit des Anspruchsgegners findet. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 8/18 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Dem Beklagten zu 4 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Ge- nius gewährt. Er hat monatliche Raten von 1.000 € an die Landes- kasse zu bezahlen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 4 gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt unter anderem den Beklagten zu 4 (im Folgenden: Be- klagter) im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Er wirft ihm insbesondere vor, für fehlerhafte An- gaben im für die Kapitalanlage herausgegebenen Verkaufsprospekt, insbeson- 1 - 3 - dere für die fehlerhafte Darstellung der Ertragskraft der Anlagegesellschaft, mit- verantwortlich zu sein, insoweit (Vermögens-)Straftaten zu seinen Lasten be- gangen und ihn sittenwidrig geschädigt zu haben. Das Landgericht hat die Kla- ge abgewiesen. Für das vom Kläger betriebene Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, ihm allerdings die Zahlung monatlicher Raten zu je 1.000 € auferlegt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwer- de, für die er zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt. II. 1. Die statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbe- gründet. a) Das Berufungsgericht hat die Festsetzung monatlicher Raten mit der Erwägung begründet, der Beklagte habe den ihm als Teil seines Vermögens zustehenden Prozesskostenvorschussanspruch gegen seine Ehefrau aus § 1360a Abs. 4 BGB in Höhe von monatlich 1.000 € einzusetzen. Ein solcher Anspruch stehe ihm zu und sei auch zeitnah durchsetzbar. Beim anhängigen Rechtsstreit handle es sich um eine persönliche Ange- legenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB. Zwar entspringe der Prozess der beruflichen Tätigkeit des Beklagten, er stelle sich für ihn aber trotzdem als per- sönliche Angelegenheit dar, weil seine Inanspruchnahme als Beklagter zum einen im Hinblick auf die erhobenen Vorwürfe seine persönliche Ehre berührten und zum anderen auch der persönliche Lebensbereich sowohl des Beklagten als auch seiner Ehefrau unmittelbar betroffen sei, wie die zugunsten von Anle- gern ergangenen Arrestbeschlüsse, die auch gemeinschaftliche Vermögens- werte der Ehegatten wie Wohnungen und Gemälde betroffen hätten, zeigten. 2 3 4 - 4 - Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Familiensolidarität staatlicher Fürsorge vorgehe, entspreche es der Billigkeit im Sinne des § 1360a BGB, dass die Ehefrau des Beklagten an diesen aus ihrem Einkommen monatlich 1.000 € leiste. Denn zum einen sei der Beklagte bedürftig, weil er die im Berufungsver- fahren voraussichtlich anfallenden eigenen Anwaltskosten nicht aufzubringen vermöge; zum anderen erziele die Ehefrau des Beklagten ein so hohes Ein- kommen, dass es ihr möglich und zumutbar sei, den genannten Betrag monat- lich als Prozesskostenvorschuss aufzubringen, ohne ihren eigenen angemes- senen Selbstbehalt zu gefährden oder den Stamm ihres (nicht unerheblichen) Vermögens antasten zu müssen. Nicht entgegen stehe der Annahme eines Anspruchs des Beklagten ge- gen seine Ehefrau, dass der Beklagte von Hunderten weiterer Anleger auf Schadensersatz im zweistelligen Millionenbereich in Anspruch genommen wer- de. Denn zum einen sei bei jeder Entscheidung über einen Antrag auf Gewäh- rung von Prozesskostenhilfe die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Ent- scheidung zu bewerten; bislang sei dem Beklagen die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 1360a Abs. 4 BGB aber noch nicht abverlangt worden. Zum anderen habe der (Berufungs-)Senat im Rahmen der anderen bei ihm anhängi- gen Verfahren den im vorliegenden Verfahren berücksichtigten Prozesskosten- vorschussanspruch zu Gunsten des Beklagten in Ansatz gebracht und ihm in den Parallelverfahren deshalb keine Leistungen aus seinem Vermögen abver- langt; denn die Ehefrau des Beklagten könne nicht in sämtlichen beim (Beru- fungs-)Senat gegen ihren Ehemann anhängigen Berufungsverfahren Prozess- kostenvorschuss gewähren, ohne ihren Vermögensstamm anzugreifen. b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 5 6 7 - 5 - aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde betrifft der vorlie- gende Rechtsstreit eine "persönliche Angelegenheit" im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB. (1) Dass auch eine vermögensrechtliche Streitigkeit eine persönliche An- gelegenheit betreffen kann, ist in Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - XII ZB 46/09, NJW 2010, 372 Rn. 6; Urteile vom 30. Januar 1964 - VII ZR 5/63, BGHZ 41, 104, 110 f., juris Rn. 38; vom 18. Dezem- ber 1959 - IV ZR 145/59, BGHZ 31, 384, 386, juris Rn. 17; KG, NJW-RR 2018, 712 Rn. 8; OLG Celle, FamRZ 2015, 1420, 1421; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2010, 1689) und Literatur (vgl. nur Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., § 21 Rn. 39; Rauscher, Familienrecht, 2. Aufl., Rn. 314a; FamR- Komm/Klein, Marion, 6. Aufl., § 1360a Rn. 54 f.; BeckOGK/Preisner, BGB, Stand 1. August 2019, § 1360a Rn. 251; MüKoBGB/Weber-Monecke, 7. Aufl., § 1360a Rn. 26; Staudinger/Voppel, BGB, 2018, § 1360a Rn. 67) allgemein aner- kannt. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten eines Ehegatten mit einem Drit- ten kommt es darauf an, ob der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person dieses Ehegatten aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1964 - VII ZR 5/63, BGHZ 41, 104, 112, juris Rn. 43). Dabei wird davon ausgegangen, dass sich eine allgemeingültige begriffliche Formel, wann eine solche genügend enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und der Person des betreffenden Ehegatten besteht, schwerlich finden lassen wird, die richtige Einordnung viel- mehr fallgruppenbezogen vorgenommen werden muss (BGH, Urteil vom 30. Januar 1964 - VII ZR 5/63, aaO). (2) Der vorliegende Rechtsstreit weist eine genügend enge Verbindung zur Person des Beklagten auf. Zwar trifft es zu, dass - so die Rechtsbeschwer- de - die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ihre Grundlage in der beruf- lichen Tätigkeit des Beklagten finden. Im Streitfall spricht entscheidend für die 8 9 - 6 - Annahme einer persönlichen Angelegenheit aber der Umstand, dass der Kläger seine Schadensersatzansprüche auf angeblich strafbares Verhalten des Be- klagten stützt. Der vom Kläger damit erhobene Vorwurf strafrechtlich relevanter Schuld und der in diesem Vorwurf enthaltene sozialethische Tadel (vgl. nur Ei- sele in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 13 ff., Rn. 103/104) treffen den Beklagten gerade auch in seiner persönlichen Sphäre. Damit ist aber auch die Verteidigung gegen diesen Vorwurf eine persönliche Angelegenheit (vgl. auch OLG Köln, FamRZ 1979, 964, 965; FamR- Komm/Klein, Marion, 6. Aufl., § 1360a BGB, Rn. 57). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird dieses Ergebnis im Übrigen auch durch die Regelung des § 1360a Abs. 4 Satz 2 BGB gestützt. Zwar unterstellt sie nur die Kosten der Verteidigung in einem gegen den Ehe- gatten geführten Strafverfahren ohne weitere Prüfung des Merkmals der per- sönlichen Angelegenheit (vgl. Glasmacher, Der Anspruch auf Prozesskosten- vorschuss gemäß § 1360a IV BGB, 2003, S. 75; BeckOGK/Preisner, BGB, Stand 1. August 2019, § 1360a Rn. 262; Staudinger/Voppel, BGB, 2018, § 1360a Rn. 73; MüKoBGB/Weber-Monecke, 7. Aufl., § 1360a Rn. 26) dem un- terhaltsrechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Die Regelung legt aber nahe, dass nach der gesetzlichen Wertung der Vorwurf einer Straftat und seine Abwehr stets persönliche Angelegenheiten des vom Vorwurf Betroffenen sind (vgl. auch BeckOGK/Preisner, aaO). Dass die Rechtsverteidigung im - wie hier - Zivilprozess nicht die Abwehr strafrechtlicher Folgen bezweckt, sondern die Abwendung schadensersatzrechtlicher Konsequenzen des angeblich straf- baren Verhaltens zum Gegenstand hat, ändert an diesem aus Sicht des erken- nenden Senats entscheidenden Gesichtspunkt nichts. bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, es entspreche der Billigkeit, dass die Ehefrau des Beklagten monatlich 1.000 € 10 11 - 7 - Prozesskostenvorschuss an ihren Ehemann für den vorliegenden Rechtsstreit bezahlt. (1) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ehefrau des Be- klagten sei es möglich, ihrem Ehemann, der die voraussichtlichen Prozesskos- ten nicht selbst aufbringen könne, monatlich 1.000 € als Prozesskostenvor- schuss zur Verfügung zu stellen, ohne ihren eigenen angemessenen Selbstbe- halt zu gefährden oder den Stamm ihres (nicht unerheblichen) Vermögens an- tasten zu müssen, wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Im Rechtsbe- schwerdeverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau des Be- klagten - wie für § 1360a Abs. 4 BGB erforderlich - leistungsfähig ist (vgl. zu der im Rahmen des § 1360a Abs. 4 BGB ausreichenden Fähigkeit zur ratenweisen Zahlung: BGH, Urteil vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662, 1663, juris Rn. 15 ff.). (2) Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - XII ZB 46/09, NJW 2010, 372 Rn. 11) ist es der Ehefrau des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen per- sonalen Verantwortung aus der ehelichen Lebensgemeinschaft und der allge- meinen unterhaltsrechtlichen Pflicht zum finanziellen Beistand damit auch grundsätzlich zumutbar, ihren bedürftigen Ehemann bei der Finanzierung des Rechtsstreits hinsichtlich der gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzan- sprüche zu unterstützen. Besondere Umstände, die der Ehefrau des Beklagten die Finanzierung des vorliegenden Rechtsstreits trotz bestehender Leistungsfähigkeit unzumut- bar machen würden, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich entgegen der Auf- fassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht daraus, dass der Beklagte auch von zahlreichen anderen Anlegern auf Schadensersatz in zweistelliger 12 13 14 - 8 - Millionenhöhe in Anspruch genommen wird, sich zudem einem Strafprozess zu stellen hat und seiner Ehefrau durch die auferlegten Raten - wie die Rechtsbe- schwerde geltend macht - die Möglichkeit genommen würde, den Beklagten in diesen Verfahren zu unterstützen. Die Rechtsbeschwerde legt bereits nicht dar, dass der Beklagte in der Vorinstanz geltend gemacht hätte, dass seine Ehefrau ihn in anderen Verfahren finanziell unterstütze oder ohne die Heranziehung zum Prozesskostenvorschuss im vorliegenden Verfahren beabsichtige, ihn in anderen Verfahren zu unterstützen; vielmehr ist dem Beklagten ausweislich des angegriffenen Beschlusses und der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls in den bereits anhängigen Parallelverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden. Dass die Zahlung monatlicher Raten gerade im vorliegenden Rechts- streit angeordnet worden ist, hat seinen - entgegen der Auffassung der Rechts- beschwerde hinreichenden - Grund darin, dass nicht ersichtlich ist, dass die Ehefrau des Beklagten bereits in einem anderen Verfahren zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses herangezogen wurde. (3) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, sind die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Billigkeit der Heranziehung der Ehefrau des Beklagten zum Prozesskostenvorschuss schließlich auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil in der angefochtenen Entscheidung der grundsätzliche Vorrang der Famili- ensolidarität vor staatlicher Fürsorge betont wird. Hat der zu finanzierende Rechtsstreit - wie hier - eine persönliche Angelegenheit des daran beteiligten Ehegatten zum Gegenstand, ist dieser nicht in der Lage, die Kosten selbst zu tragen, der andere Ehegatte aber leistungsfähig und liegen keine besonderen Umstände vor, die es für den leistungsfähigen Ehegatten unzumutbar erschei- nen lassen, den Prozess zu finanzieren, so greift der § 1360a Abs. 4 BGB zu- grundeliegende Grundsatz des Vorrangs der Familiensolidarität vor staatlicher Fürsorge (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - XII ZB 46/09, NJW 2010, 372 Rn. 12). Nichts anderes hat das Berufungsgericht zum Ausdruck ge- 15 - 9 - bracht. Den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Vorwurf, die Argumentation des Berufungsgerichts sei insoweit "zirkulär", vermag der erkennende Senat vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen. 2. Auch für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren war dem Be- klagten - seinem Antrag entsprechend - Prozesskostenhilfe zu gewähren, aller- dings nur unter Festsetzung von monatlichen Raten von 1.000 €. a) Obwohl die Rechtsbeschwerde mit dem vorliegenden Beschluss auch in der Hauptsache zurückgewiesen wird, hatte sie im Zeitraum zwischen Eintritt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und dem jetzigen Be- schluss in der Hauptsache (vgl. zum Beurteilungszeitpunkt in der vorliegenden Fallkonstellation nur BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 13 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 119 Rn. 44 ff.) hinrei- chende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist die hinreichende Erfolgsaussicht in aller Regel bereits dann zu bejahen, wenn die Entscheidung von der Beant- wortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver- teidigung in das Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe bietet den nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geschützten Rechtsschutz nicht selbst, sondern will ihn erst zugänglich machen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, zVb; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662, juris Rn. 7; jeweils mwN). bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, Rechtsprechung und Literatur sei es bislang noch nicht gelungen, eine allgemein anerkannte Definition für den Begriff der persön- 16 17 18 19 - 10 - lichen Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB zu finden. Die vorlie- gend entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob sich die schadensersatzrechtli- che Inanspruchnahme durch Personen, die sich durch die Berufsausübung des Inanspruchgenommenen sittenwidrig geschädigt oder als Betrugsopfer sähen, als dessen persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB dar- stelle, sei noch nicht hinreichend geklärt. Dies traf im vorliegend für die Ent- scheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt zu, weshalb ihre Klärung im dafür vorgesehenen Rechtsbeschwerdeverfahren ver- anlasst war. b) Auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren konnte Prozesskostenhilfe allerdings nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden, weil der Beklagte über einzusetzendes Vermögen in Form des gegen seine Ehefrau gerichteten An- spruchs auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verfügt. 20 - 11 - III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO). Seiters von Pentz Offenloch Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 28.09.2017 - 9 O 2876/15 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.03.2018 - 8 U 1631/17 - 21