Entscheidung
2 StR 25/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:280819U2STR25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:280819U2STR25.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 25/19 vom 28. August 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 2019, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl, Zeng, Schmidt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 7. November 2018 im Ausspruch über die Ge- samtstrafe aufgehoben; es wird klargestellt, dass der Angeklag- te zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten ver- urteilt ist; die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 3. November 2017 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes (Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten) unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 3. November 2017 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Dar- über hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.500 Euro angeordnet und die Anrechnung in Dänemark erlittener Ausliefe- rungshaft mit dem Maßstab 1:1 bestimmt. 1 - 4 - Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung for- mellen und materiellen Rechts. Allein der Gesamtstrafenausspruch hält rechtli- cher Überprüfung nicht stand; im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklag- ten beschwerenden Rechtsfehler auf. I. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte irakischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Schweden, der gelegentlich nach Deutschland einreist. Unter anderem war er durch Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 3. November 2017 wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahl in vier Fällen“ zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bereits im Jahr 2014 hatte sich der Angeklagte in Deutschland aufgehal- ten. Am 27. November 2014 – dies ist Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens – zwang der Angeklagte den Inhaber eines Fahrradgeschäfts in K. unter Vorhalt eines Messers, die Wegnahme des Kassenbestands von 2.500 Euro zu dulden. Wegen dieser Tat erging am 13. Februar 2018 ein Europäischer Haft- befehl, auf dessen Grundlage der Angeklagte am 4. Mai 2018 in Dänemark festgenommen wurde. Dort befand er sich bis zu seiner Überstellung am 30. Mai 2018 in Auslieferungshaft. II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die insoweit von dem Beschwerdeführer erhobene Verfah- 2 3 4 5 - 5 - rensrüge und die Sachrüge bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Gene- ralbundesanwalts ohne Erfolg. Hingegen hält der Gesamtstrafenausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht durfte mit den Einzelstrafen aus dem an sich gesamt- strafenfähigen Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 3. November 2017 – wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt – keine Gesamtfreiheitsstrafe bilden. Der Einbeziehung steht der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität (Art. 14 des Europäischen Auslieferungsüberein- kommens, § 83h Abs. 1 IRG) entgegen. Der Europäische Haftbefehl vom 13. Februar 2018 erfasst lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat. Nur zur Verfolgung dieser Straftat ist der Angeklagte ausgeliefert wor- den. Um eine Auslieferung zur Vollstreckung der im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Lübeck verhängten Freiheitsstrafe ist das Königreich Dänemark nicht ersucht worden und hat dementsprechend insoweit keine Zustimmung erteilt. Der Angeklagte hat auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht verzichtet. Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsat- zes bewirkt ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 und vom 20. April 2016 – 1 StR 661/15, StV 2017, 248 f.; Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 StR 511/18, juris Rn. 9, jew. mwN). Aus dem Umstand, dass die Vollstreckung der durch das Amtsgericht Lübeck verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, folgt nichts anderes. § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG bestimmt zwar, dass das Verbot des § 83h Abs. 1 IRG nicht gilt, wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer 6 7 8 - 6 - die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt. Jedoch greift die Regelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG bei der Einbeziehung einer für sich ge- nommen zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in eine nicht ausset- zungsfähige Gesamtstrafe nicht ein (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 – 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 und vom 25. Juni 2014 – 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590). Eine Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsge- richts Lübeck kommt daher erst dann in Betracht, wenn eine Bewilligung durch das Königreich Dänemark – etwa im Rahmen eines Nachtragsersuchens – oder ein Verzicht (§ 83h Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 IRG) auf die Anwendung des Spezi- alitätsgrundsatzes seitens des Angeklagten erklärt würde. 2. Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten. Eine vom Generalbundesanwalt (in seiner Zuschrift) beantragte Aufhe- bung auch der für die hiesige Tat verhängten Freiheitsstrafe und die Zurück- verweisung an den Tatrichter zur Berücksichtigung eines Härteausgleichs war nicht veranlasst. Sollte die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck zu einem spä- teren Zeitpunkt, etwa nach einem Nachtragsersuchen an das Königreich Dä- nemark oder nach einem jederzeit möglichen Verzicht des Angeklagten auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes, vollstreckbar werden, so wäre gemäß § 460 StPO aus dieser Strafe und aus der im hiesigen Verfahren festgesetzten Einzelstrafe nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590). Anderenfalls bliebe es dauer- haft bei der Nichtvollstreckbarkeit der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck. In beiden Fallgestaltungen läge eine ausgleichspflichtige Härte zum Nachteil des Angeklagten nicht vor. 9 10 11 - 7 - 3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Krehl Zeng Schmidt 12