OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 103/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR103
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR103.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 103/19 vom 29. August 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2019 beschlos- sen: Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptver- handlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22. Mai 2018 vorzuführen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der zwei Monate als vollstreckt gelten. Soweit dem Angeklagten 23 weitere Sexual- straftaten und zwei Fälle der versuchten Nötigung zum Nachteil der Nebenklä- gerin zur Last lagen, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige- sprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft rich- tet sich gegen den Teilfreispruch, den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Der Angeklagte greift das Urteil mit seinem auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel an, soweit er verurteilt worden ist. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 25. Septem- ber 2019 anberaumt. Der in anderer Sache im Maßregelvollzug untergebrachte Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. August 2019 mitge- teilt, dass er an der Verhandlung teilzunehmen wünsche. Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptver- handlung nicht für geboten. 1 2 - 3 - Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachent- scheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage nicht in Rede. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidi- gung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptver- handlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10). Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 3