Entscheidung
5 StR 142/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR142
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR142.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 142/19 vom 29. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Dezember 2018 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Ablehnung der Beweisanträge auf Inaugenscheinnahme der Tonaufzeichnungen der nach § 100a und § 100c StPO überwachten Gespräche vom 18. und 20. Oktober 2017, Verlesung der davon erstellten Wortprotokolle und (nochmalige) Vernehmung des – nach Auf- fassung des Senats insoweit als Beweismittel geeigneten – Zeugen A. über den Wortlaut der Gespräche beanstandet, ist jedenfalls unbegründet, da der Senat ausschließen kann, dass das Urteil auf der unterlassenen Beweiserhe- bung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Mutzbauer Sander Schneider König Köhler