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Entscheidung

5 StR 392/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR392
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR392.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 392/19 vom 29. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 14. Februar 2019 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es benachteiligt die Angeklagten nicht, dass sie für Tat 3 nicht wegen einer Verabredung zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verurteilt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – 3 StR 419/10, BGHSt 56, 170; Beschluss vom 11. August 2011 – 2 StR 91/11, BGHR StGB § 152a Abs. 5 Konkurrenzen 1). Mutzbauer Sander Schneider König Köhler