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Entscheidung

5 StR 411/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR411
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR411.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 411/19 (alt: 5 StR 107/18) vom 29. August 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung ent- fällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand, weil die bezeichneten Tat- werkzeuge bereits durch das erste in dieser Sache ergangene Urteil des Land- gerichts Braunschweig vom 14. September 2017 rechtskräftig eingezogen wor- den sind. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler