Entscheidung
V ZR 15/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:290819BVZR15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:290819BVZR15.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 15/19 vom 29. August 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 20. März 2018 - 204 C 88/17 - und der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Dezember 2018 - 29 S 77/18 - sind wirkungslos. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 28.400 €. Gründe: I. Das Amtsgericht hat den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. Mai 2017 unter TOP 7 gefassten Beschluss für nichtig erklärt. Das Landge- richt hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ge- gen die Nichtzulassung der Revision haben sie Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Kläger haben durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch- tigten die Klage zurücknehmen lassen. Die Beklagten haben der Klagerück- nahme zugestimmt. Sie beantragen festzustellen, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen wirkungslos sind, und die Kosten des Rechtsstreits einschließ- 1 - 3 - lich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den Klägern aufzu- erlegen. II. Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211; Beschluss vom 19. Oktober 1988 - IVa ZR 234/87, juris Rn. 2) haben die von den Vorinstanzen erlassenen Urteile ihre Wirkung verloren (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) und die Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Ge- mäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO war dies ausdrücklich festzustellen. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 20.03.2018 - 204 C 88/17 - LG Köln, Entscheidung vom 13.12.2018 - 29 S 77/18 - 2