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Entscheidung

IV ZR 40/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040919BIVZR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040919BIVZR40.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 40/19 vom 4. September 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 4. September 2019 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Kempten (All- gäu), 5. Zivilkammer, vom 23. Januar 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 2.736,72 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Beschwerdewert die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO bestehende Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsver- trages gemäß § 3 und § 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie ab- züglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 % festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 18. November 2015 - IV ZR 154/15, juris Rn. 2; vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11, VersR 2012, 336 Rn. 3; vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 265/08, VersR 2011, 237 1 2 - 3 - Rn. 2; vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332 [juris Rn. 4]). Da- raus ergibt sich hier ein Gegenstandswert von 2.736,72 € (Jahresprä- mien der Kläger und ihres Sohnes von zusammen 977,40 € x 3,5 x 0,8). Daneben sind geltend gemachte oder angekündigte, jedoch noch nicht rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50 % in die Wertfestsetzung ein- zustellen (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11, VersR 2012, 336 Rn. 4). Derartige Ansprüche haben die Kläger hier nicht ange- kündigt. Soweit die Beklagte geltend macht, zwischen den Parteien sei nicht der Fortbestand des Versicherungsvertrages, sondern lediglich der Inhalt des Vertrages streitig, würde dies wegen der hier nur geringfügi- gen Erhöhungen der Versicherungsprämien eher zu einem geringeren Streitwert führen. Im Übrigen sind inhaltliche Änderungen vereinbarter Versicherungsbedingungen wirtschaftlich ohnehin nur schwer zu bewer- ten und deshalb nicht zu berücksichtigen. Für die Bemessung der Beschwer ist es hierbei unerheblich, ob der Versicherungsnehmer Feststellung des Fortbestandes seines Kran- ken- oder Pflegeversicherungsvertrages begehrt oder sich der Versiche- rer gegen ein solches Fortsetzungsbegehren wendet. Es geht in beiden Fällen um eine pauschalisierte Festsetzung des Streitwerts gemäß §§ 3, 9 ZPO, die sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versi- cherer unabhängig davon erfolgt, welche weiteren wirtschaftlichen Fol- gen sich aus dem Fortbestand oder der Beendigung des Krankenversi- cherungsvertrages ergeben. Infolgedessen kommt es nicht darauf an , ob - wie die Beklagte mit ihrer Beschwerde geltend macht - bei einer Fort- setzung der drei Vertragsverhältnisse zu den ursprünglichen Bedingun- gen Sonderverwaltungskosten von über 65.000 € anfallen könnten. Un- abhängig davon ist die Beklagte mit diesem Vorbringen bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie die maßgeblichen Tatsachen erst nach der letz- 3 - 4 - ten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgebracht hat (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 299/12, BauR 2013, 1483 Rn. 5 f. m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats zum Streitwert und zur Beschwer in Verfah- ren nach dem Unterlassungsklagegesetz zurückgegriffen werden. In der- artigen Fällen setzt der Senat nach bisheriger Rechtsprechung den Wert jeder angegriffenen Teilklausel mit 2.500 € an (vgl. zuletzt Senatsbe- schluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da die Beklagte nicht auf Unter lassung der Verwendung bestimmter Versicherungsbedingungen nach dem Un- terlassungsklagegesetz in Anspruch genommen wird, sondern auf Fest- stellung in einem Individualrechtsstreit, dass geschlossene Verträge zu den 4 - 5 - ursprünglich genannten Bedingungen fortbestehen. In einem solchen Fall finden die §§ 3, 9 ZPO Anwendung. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: AG Kaufbeuren, Entscheidung vom 16.03.2018 - 2 C 1039/17 - LG Kempten, Entscheidung vom 23.01.2019 - 51 S 570/18 -