Entscheidung
1 StR 12/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050919B1STR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050919B1STR12.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 12/19 vom 5. September 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Steuerhinterziehung zu 3.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung hier: Revisionen der Angeklagten H. und Bö. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 1.a) aa) und bb) (2) und (3) sowie 2. auf dessen Antrag – am 5. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten H. und Bö. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juli 2018 a) betreffend beide Angeklagten, aa) im Schuldspruch in den Fällen 21 bis 24 der Ur- teilsgründe dahin geändert, dass sie der Steuerhin- terziehung in sechs Fällen schuldig sind; bb) aufgehoben, (1) in den Fällen 26 bis 28 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen; (2) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 21 bis 24 der Urteilsgründe, in Bezug auf die Fälle 21 und 22 der Urteilsgründe mit den Feststellungen dazu, inwieweit sich die zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgaben durch ausgezahlte Schwarzlöhne reduzieren; (3) im Gesamtstrafenausspruch; b) betreffend den Angeklagten Bö. darüber hinaus auf- ge- - 3 - hoben, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen; c) betreffend den Mitangeklagten T. – unter Erstre- ckung auf diesen – aufgehoben, aa) in den Fällen 22, 27 sowie 28 der Urteilsgründe; bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 21 der Urteilsgründe; cc) mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen 27 und 28 der Urteilsgründe sowie in den Fällen 21 und 22 der Urteilsgründe mit den Feststellungen dazu, inwieweit sich die zu Unrecht geltend ge- machten Betriebsausgaben durch ausgezahlte Schwarzlöhne reduzieren; dd) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Steuerhinterzie- hung in drei Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Ange- klagten Bö. wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten T. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und von den Strafen jeweils drei Monate für vollstreckt erklärt. Die Vollstreckung der gegen den Mitangeklagten T. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten Bö. hat die Strafkammer zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 204.667,92 Euro angeordnet. Hiergegen wenden sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel ha- ben mit der Sachrüge – gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklag- ten T. – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu- tung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Ab dem Jahr 2006 hatte der Angeklagte Bö. die Alleingesellschaf- terstellung sowie zwischen dem 11. Januar 2007 und dem 12. September 2008 auch die Geschäftsführung bei der Bö. GmbH (im Fol- 1 2 3 4 - 5 - genden: B. ), einem Malerbetrieb, inne. Abgesehen von dem genannten Zeit- raum war der Angeklagte H. deren Geschäftsführer. Der Angeklagte Bö. war darüber hinaus ab dem Jahr 2010 im gleichen Geschäftsfeld als Ein- zelunternehmer tätig. Die B. war ab Mitte August 2007 damit beauftragt, Mängel an einer Vielzahl von Baumarkt-Immobilien zu beheben. Die Aufträge umfassten unter- schiedliche Arbeiten, die über den Kernbereich der B. hinausreichten, und waren so umfangreich, dass die B. sie nicht allein mit ihren Arbeitnehmern erbringen konnte. Sie setzte daher Subunternehmer und in erheblichem Um- fang Schwarzarbeiter ein. Insoweit vereinbarten die Angeklagten Bö. und H. mit dem Mitangeklagten T. , dass dessen Firmen K. GmbH bzw. später K. O. GmbH (jeweils im Folgenden: K. ) zum einen Subunternehmerleistungen für die B. erbringen und dass T. zum ande- ren auf Anforderung des Angeklagten H. Scheinrechnungen an die B. erstellen sollte. Hierfür erhielt er als Provision 10 % der jeweiligen Rechnungs- summe. 2. Die Scheinrechnungen wurden als laufende Betriebsausgaben ver- bucht, um so die Entnahme von liquiden Mitteln aus der B. zu verschleiern und das so generierte Bargeld einerseits für die Lebenshaltungskosten des An- geklagten Bö. und dessen Angehörigen sowie andererseits für Schwarzlöh- ne und Bestechungsgelder einzusetzen. Die Scheinrechnungen hatten ein Ge- samtvolumen von 990.197,35 Euro im Jahr 2007 und 589.068,98 Euro im Jahr 2008. Darüber hinaus verschwiegen die Angeklagten Bö. und H. im Jahr 2007 eine bei der B. als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassende Zahlung an die Ehefrau des Angeklagten Bö. über 5.033,25 Euro. In den 5 6 - 6 - jeweils vom Angeklagten H. als Geschäftsführer abgegebenen Körper- schaft- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2007 (Fall 21) und 2008 (Fall 22) wurden die genannten verdeckten Gewinnausschüttungen nicht offen- gelegt, was zu entsprechenden Steuerverkürzungen führte. Das Landgericht ist für die einzelnen Jahre aufgrund der jeweils gleich- zeitig abgegebenen Steuererklärungen für die verschiedenen Steuerarten (Kör- perschaft- und Gewerbesteuer) von Tateinheit ausgegangen. Einen Abzug von den geltend gemachten Betriebsausgaben für Schwarzlöhne, die entweder zu- sätzlich an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer der B. o- der als reine Schwarzlöhne gezahlt wurden, hat das Landgericht nicht vorge- nommen, da es insofern ein Eingreifen des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO angenommen hat. Lediglich im Rahmen der Strafzumessung hat es diesen Aspekt berücksichtigt, ihm aber nur geringes Gewicht beigemes- sen. 3. Darüber hinaus flossen dem Angeklagten Bö. verdeckte Gewinn- ausschüttungen privat zu, ohne dass er diese in den von ihm persönlich abge- gebenen Einkommensteuerklärungen für die Jahre 2007 (Fall 26), 2008 (Fall 27) und 2009 (Fall 28) als Kapitaleinkünfte offenlegte. Im Hinblick auf die Höhe der entsprechenden Zuflüsse aus den durch die genannten Scheinrechnungen generierten Barmittel hat das Landgericht nicht auf das Rechnungsvolumen abgestellt, da nicht feststellbar sei, inwiefern auch an die K. überwiesene Beträge an die Angeklagten zurückgeflossen sei- en. Stattdessen hat es eine „Bargeldverkehrsrechnung“ vorgenommen und da- bei neben dem Angeklagten Bö. neun weitere, eng mit ihm verbundene Per- sonen einbezogen. Den monatlichen Bargeldbedarf von 1.500 Euro pro Kopf hat die Strafkammer anhand der Bargeldbewegungen in zwei auf den Tatzeit- 7 8 9 - 7 - raum folgenden Jahren bestimmt und den niedrigeren Jahresbetrag abgerun- det. Da sich die Lebensumstände nicht geändert hätten, sei von einem gleich- bleibenden Bargeldbedarf auszugehen. Die Bargeldunterdeckung hat das Landgericht als Differenz zwischen dem jährlichen Bargeldbedarf und dem Sal- do aus den tatsächlichen Bareinzahlungen und -auszahlungen auf den Konten des Angeklagten Bö. und seiner Ehefrau berechnet; berücksichtigt wurden ferner größere, in bar getätigte Anschaffungen und sonstige Zahlungen im maßgeblichen Zeitraum. Die Strafkammer hat angenommen, dass die so ermittelte Bargeldunter- deckung mittels durch die genannten Scheinrechnungen generierten Bargelds gedeckt worden sei. Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass das Geld stattdessen aus einer Bargeldreserve gestammt haben könnte, hat sie wie folgt differenziert: Für den Zeitraum Mai bis August 2007 sei von einer Barmittelreserve von rund 75.000 Euro auszugehen, da Mittel durch die Scheinrechnungen in größerem Umfang erst ab September 2007 vorhanden gewesen seien. Eine darüberhin- ausgehende Barmittelreserve habe es aber nicht gegeben. Bezüglich größerer Geldzuflüsse in den Vorjahren – insbesondere zweier im Oktober 2005 ausge- zahlter Darlehen über insgesamt 600.000 Euro sowie einer möglichen Baraus- zahlung über 180.000 Euro um die Jahreswende 2005/2006 – nimmt das Land- gericht an, dass diese jeweils zeitnah verwandt worden seien. Neben den durch die Bargeldverkehrsrechnung ermittelten Beträgen hat es noch weitere Positionen als verdeckte Gewinnausschüttungen berücksichtigt und zwar die an den Mitangeklagten T. geflossenen Provisionszahlungen, die bereits genannte Leistung an die Ehefrau, Zahlungen der Firmen L. GbR und Ko. GmbH, die für durch die B. erbrachte Leistungen auf 10 11 - 8 - ein Privatkonto des Angeklagten Bö. überwiesen wurden, sowie Barzahlun- gen auf Scheinrechnungen für vorgebliche Mängelbeseitigungsarbeiten an zwei bestimmten Baumarktimmobilien. 4. Im Hinblick auf die jeweils am 31. März 2010 übermittelten Umsatz- steuervoranmeldungen der B. für die Monate November und Dezem- ber 2009, bei denen jeweils einzelne Rechnungen nicht angegeben wurden, so dass die Umsatzsteuer für November um 10.070 Euro (Fall 23) und für Dezem- ber um 11.355,82 Euro (Fall 24) verkürzt wurde, geht das Landgericht wiede- rum wegen der gleichzeitigen Abgabe von Tateinheit aus. 5. Der Mitangeklagte T. leistete durch das Ausstellen der Schein- rechnungen Beihilfe zu den Hinterziehungstaten der Angeklagten. Das Landge- richt ist insoweit bezogen auf die Fälle 21 (2007), 22 und 27 (2008) sowie 28 (2009) von drei Fällen der Beihilfe ausgegangen. II. 1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten H. hat aus den vom Ge- neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegten Gründen keinen Erfolg. Auf die Verfahrensrüge des Angeklagten Bö. kommt es nicht an, da das angefochtene Urteil hinsichtlich der Fälle 26 bis 28 der Urteilsgründe – auf welche sich die Rüge ausschließlich bezieht – schon sachlich-rechtlicher Nach- prüfung nicht standhält (vgl. 2.c)). 2. Die Sachrügen der Angeklagten führen in dem aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Umfang zur Änderung und Aufhebung des angegriffenen Ur- teils. 12 13 14 15 - 9 - a) Im Hinblick auf die Fälle 21 bis 24 der Urteilsgründe waren die Schuldsprüche dahingehend abzuändern, dass die Angeklagten jeweils der Steuerhinterziehung in sechs Fällen schuldig sind. Hierzu hat der Generalbun- desanwalt in seinen Antragsschriften ausgeführt: „Die konkurrenzrechtliche Einordnung der Taten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Fällt die Abgabe von Steuererklärungen wie der vorliegenden im äußeren Vorgang zusammen, liegen im Grundsatz mehrere Taten (§ 53 StGB) vor. Der einheitlichen oder getrennten Versendung der Erklärung und deren Eingang bei der Behörde kommt für die tatbestandliche Handlung der Steuerhinterziehung als auf Steuer- arten und Veranlagungszeiträume bezogenes Erklärungsdelikt keine Bedeutung zu. Es mangelt daher an einer Teilidentität der Ausführungshandlungen selbst bei Übermittlung mehrerer Erklä- rungen durch einen einheitlichen äußeren Akt. Das Geschehen erschöpft sich insoweit in einem bloßen zeitlichen Zusammenfal- len, das nicht anders als die Tatbegehung gelegentlich der Aus- führung einer anderen Tat die Voraussetzungen des § 52 StGB nicht begründet (so in Abänderung seiner bisherigen Rechtspre- chung BGH vom 27. Januar 2018 – 1 StR 535/17, NZWiSt 2019, 28). Im Übrigen kann auch jede Steuererklärung elektronisch nur ge- sondert verschickt werden; die Ausführungshandlungen über- schneiden sich daher nicht (Jäger in Klein, AO 14. Aufl. § 370 241). Auch der ʹfast zeitgleiche Eingangʹ der Umsatzsteuervoran- meldungen in elektronischer Form (UA S. 86) begründet eine Tei- lidentität danach nicht. Soweit die Kammer die Tateinheit auch da- rin begründet sieht, dass in beiden Umsatzsteuervoranmeldungen ʹübereinstimmende unrichtige Angaben in Ansehung desselben Lebenssachverhalts (d.h. mit sachlichem Zusammenhang)ʹ getä- tigt worden sind, ʹda sämtliche Rechnungen das Vertragsverhält- nis zur E. Rhein- Ruhr betreffen und die Rechnungen an die Bauunternehmen J. und He. mit nach § 13b UStG versteuerten Erlösen dies verdecken solltenʹ (UA S. 86), tragen die Rechnungen nach den Feststellungen der Kammer (UA S. 21, Anlage 11) zwar 16 - 10 - (auch) alle den Rechnungsempfänger E. Rhein Ruhr und stehen zu- einander in ʹsachlichem Zusammenhangʹ, übereinstimmende un- richtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen (vgl. dazu Jäger aaO Rn. 231) liegen danach jedoch nicht vor.“ Dem schließt sich der Senat an. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erge- ben sich nach Maßgabe des Vorgenannten für die Fälle 21 bis 24 der Urteils- gründe folgende Schuldsprüche für die Angeklagten Bö. und H. : In den Fällen 21 und 22 der Urteilsgründe haben sich beide Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig gemacht. Es handelt sich um die Hinterziehung von Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag, weil aufgrund derselben Erklärung festzusetzen) sowie um diejenige von Gewerbe- steuer jeweils für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008. In den Fällen 23 und 24 der Urteilsgründe liegen jeweils zwei vollendete Umsatzsteuerhinterzie- hungen für die Veranlagungszeiträume November und Dezember 2009 vor. Der Senat ändert die Schuldsprüche in den genannten Fällen daher in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO für beide Angeklagten dahinge- hend ab, dass diese wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagten sich gegen die Vorwürfe nicht erfolgreicher als geschehen hätten verteidigen können. Die Schuldspruchänderungen bedingen die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen. Demgegenüber sind die dem Urteil insoweit zugrundeliegenden Feststellungen von der abweichenden konkurrenzrechtlichen Beurteilung nicht betroffen und haben daher in Bezug auf die Fälle 23 und 24 der Urteilsgründe Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann insofern weitere, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. 17 18 19 - 11 - b) In den Fällen 21 und 22 der Urteilsgründe hat das Landgericht aber darüber hinaus auch den Schuldumfang rechtsfehlerhaft bestimmt. Bei der Ermittlung der Verkürzungsbeträge für die Körperschaft- und Gewerbesteuer sind – entgegen der Auffassung des Landgerichts – zumindest die von dem Angeklagten an seine Mitarbeiter gezahlten zusätzlichen „schwar- zen“ Löhne im Rahmen der Betriebskosten zu Gunsten des Angeklagten in An- satz zu bringen (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 – 1 StR 44/19 Rn. 10; vom 19. Juli 2007 – 5 StR 251/07 Rn. 10 und vom 4. Mai 1990 – 3 StR 72/90 Rn. 10). Dies betrifft aber nur den Schuldumfang und hat keine Auswirkungen auf die Schuldsprüche als solche, da nach den Urteilsfeststellungen in den ver- fahrensgegenständlichen Jahren jeweils auch andere Zahlungen – insbesondere für Bestechungsgelder – zu Unrecht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht wurden und daher auszuschließen ist, dass es in einem der Besteuerungszeiträume nicht zu einer Steuerverkürzung gekommen sein könn- te. Im Übrigen sind die gezahlten Schwarzlöhne insgesamt zumindest im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten gewinnmindernd zu berücksichtigen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 17. März 2005 – 5 StR 461/04 Rn. 11). Die vom Landgericht in dieser Hinsicht angestellten, restriktiven Erwä- gungen gehen zu weit und laufen darauf hinaus, Schwarzlöhne insofern Schmiergeldzahlungen gleichzustellen. Eine § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG ent- sprechende Regelung existiert aber nicht. Bezüglich der Fälle 21 und 22 der Urteilsgründe sind daher auch die Feststellungen dazu aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), inwieweit sich die zu Un- 20 21 22 23 - 12 - recht geltend gemachten Betriebsausgaben durch ausgezahlte Schwarzlöhne reduzieren. Die übrigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betrof- fen und können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht im Wi- derspruch stehende Feststellungen bleiben möglich. c) In den Fällen 26 bis 28 der Urteilsgründe hält die Verurteilung der An- geklagten rechtlicher Nachprüfung insgesamt nicht stand. Die festgestellten Besteuerungsgrundlagen beruhen nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. aa) Zunächst ist die vom Landgericht vorgenommene Schätzung der dem Angeklagten Bö. aus den durch die Scheinrechnungen der K. ge- nerierten Barmitteln zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttungen fehler- haft. Im Ausgangspunkt geht es allerdings zutreffend davon aus, dass es sei- ne Überzeugung aufgrund eigener Schätzung bilden durfte. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafver- fahren dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Be- steuerungsgrundlagen haben (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 29. August 2018 – 1 StR 374/18 Rn. 7 mwN). So verhält es sich hier. Der An- geklagte H. hat eingeräumt, dass Teile des durch die Scheinrechnungen generierten Bargeldes dem Angeklagten Bö. privat zugeflossen sind. Zu dem genauen Umfang konnte er jedoch keine Angaben machen. Eine konkrete Berechnung der Besteuerungsgrundlagen war nicht möglich, weil die Buchfüh- rung der B. we- gen der dort erfassten Scheinrechnungen unzutreffend war. 24 25 26 - 13 - Die Strafkammer hätte aber in den Urteilsgründen nachvollziehbar darle- gen müssen, warum sie sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese dafür geeignet ist (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 1 StR 90/11 Rn. 10; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – KRB 51/16 Rn. 63 ff.), insbesondere, dass keine konkretere und damit genaue- re Schätzungsmethode zur Verfügung stand (BGH, Beschluss 20. Dezember 2016 – 1 StR 505/16 Rn. 23 mwN). Daran fehlt es hier. Gerade durch die Be- schränkung auf Bargeldumsätze handelt es sich bei der Geldverkehrsrechnung um ein verhältnismäßig grobes Schätzungsverfahren. Alternativ wäre es etwa denkbar gewesen, von dem Gesamtvolumen der Scheinrechnungen auszuge- hen und davon die – schätzungsweise – für Schwarzlöhne, Schmiergeld- und Provisionszahlungen aufgewandten Geldmittel abzuziehen (vgl. UA S. 77 f.). bb) Zudem hat die Strafkammer nicht tragfähig ausgeschlossen, dass die durch die Geldverkehrsrechnung ermittelten Bargeldüberschüsse aus einer Bargeldreserve stammen könnten. Die Beweiswürdigung ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü- ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 21. August 2019 – 1 StR 218/19 Rn. 8 mwN). Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermu- tung erweist, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (BGH aaO mwN). 27 28 29 30 - 14 - Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Fest- stellungen zur Höhe der dem Angeklagten Bö. in den dem Tatzeitraum vor- gelagerten Jahren zugeflossenen Barmittel und zu deren konkreten Verbleib fehlen. Bei der Annahme, dieser habe das Darlehen über insgesamt 600.000 Euro für einen bestimmten Zweck aufgenommen und auch zeitnah entsprechend verwandt, handelt es sich letztlich um eine nicht mit Tatsachen belegte Vermutung. Die vom Landgericht gegen das Vorhandensein einer Bar- geldreserve ab September 2007 herangezogenen Indizien – im Jahr 2007 seien im Gegensatz zu den Jahren 2008/2009 keine größeren Anschaffungen getätigt worden, im Jahr 2006 seien liquide Mittel für Steuernachzahlungen aufgewandt worden oder in die B. geflossen und in den Jahren 2008/2009 hätten der An- geklagte Bö. und dessen Angehörige ihren Fuhrpark runderneuert, was zeige, dass sie nicht dazu neigen würden, überschüssige Mittel anzusparen – bilden weder allein noch in ihrer Gesamtheit eine tragfähige Grundlage für den daraus gezogenen Schluss. Zudem nimmt das Landgericht es nicht in den Blick, dass die ausweis- lich der Urteilsfeststellungen im Jahr 2006 in Bezug auf die damalige Gesell- schaft des Angeklagten Bö. erfolgten Steuerfahndungsmaßnahmen durch- aus Anlass für das Beiseiteschaffen von Bargeld gewesen sein könnten. cc) Schließlich hat das Landgericht bei der Bestimmung der Höhe der dem Angeklagten Bö. zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttungen verschiedene Positionen doppelt erfasst. Da die angestellte Geldverkehrsrech- nung die Zuflüsse ausgehend vom Geldbedarf des Angeklagten Bö. und dessen Angehörigen bestimmt, dürfen nicht kumulativ weitere Geldzuflüsse – namentlich die Zahlung an die Ehefrau, die Umsätze aus Rechnungen an die L. GbR und die Ko. GmbH sowie Zahlungen auf Scheinrechnungen für vorgebli- 31 - 15 - che Mängelbeseitigungsarbeiten an zwei Baumarktimmobilien – berücksichtigt werden. Im Hinblick auf Letztgenannte erschließt sich aus den Urteilsgründen zu- dem nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich, warum diese im Gegensatz zu den sonstigen durch die K. ausgestellten Scheinrechnungen bei der Be- messung der verdeckten Gewinnausschüttungen überhaupt in Ansatz gebracht wurden. Da die Strafkammer eingangs dargelegt hat, gerade nicht auf die Scheinrechnungen abstellen zu wollen (UA S. 56 f.), ist das Urteil insofern wi- dersprüchlich. dd) Aufgrund dieser Rechtsfehler können die Schuldsprüche keinen Be- stand haben. Angesichts der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Posi- tionen kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei rechtsfehlerfreier Schät- zung dem Angeklagten Bö. letztlich gar keine verdeckten Gewinnausschüt- tungen zugeflossen sind. Die Aufhebung der Schuldsprüche entzieht den inso- weit verhängten Einzelstrafen die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen sind von den zur Aufhebung führenden Rechtsfehlern betroffen und daher ebenfalls aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). d) Die Teilaufhebung der Einzelstrafen entzieht auch den Gesamtstrafen die Grundlage. Sie lässt aber die ohne Rechtsfehler ergangenen Kompensati- onsentscheidungen unberührt (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 StR 464/17 Rn. 19 mwN). Hinsichtlich des Angeklagten Bö. konnte zudem die Einziehungsent- scheidung nicht bestehen bleiben, da sich die vom Landgericht angeordnete 32 33 34 35 - 16 - Einziehung des Wertes von Taterträgen nur auf die der Aufhebung unterliegen- den Taten (26 bis 28 der Urteilsgründe) bezieht. e) Die Entscheidung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken, da die Fehler bei der Berechnung des jeweiligen Hinterziehungsumfangs auch seine Verurteilung wegen Beihilfe zu diesen Taten (Fälle 21, 22 und 27 [ein Fall der Beihilfe] sowie 28 der Urteils- gründe) betreffen. Zwar ist im Hinblick auf die Beihilfe zu Fall 22 der Urteils- gründe an sich nur der Schuldumfang fehlerhaft bestimmt; die tateinheitlich hierzu abgeurteilte Beihilfe zu Fall 27 der Urteilsgründe führt jedoch auch inso- fern zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 135/01 Rn. 18 mwN). Die Aufhebung der Verurtei- lung in den Fällen 22, 27 sowie 28 und der Einzelstrafe im Fall 21 der Urteils- gründe bedingt die Aufhebung des ihn betreffenden Gesamtstrafenausspruchs. Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice 36