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Entscheidung

3 StR 235/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050919B3STR235
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050919B3STR235.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 235/19 vom 5. September 2019 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 5. September 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge- richts Krefeld vom 22. Januar 2019 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachbe- schwerde Erfolg. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der beiden Verfahrens- beanstandungen kommt es daher nicht an. I. 1. Der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- verwahrung ging folgendes Verfahrensgeschehen voraus: Das Landgericht hatte den Verurteilten mit Urteil vom 24. Juni 1982 we- gen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Fest- 1 2 3 - 3 - stellungen war der zur Tatzeit 20-jährige Verurteilte in einem Wohnheim für Körperbehinderte untergebracht. Er suchte im Zustand verminderter Schuld- fähigkeit das Zimmer einer gerade schlafenden 29-jährigen Heiminsassin auf und erwürgte sie in Tötungsabsicht, um sein sexuelles Lustgefühl zu steigern. Ab Rechtskraft des Urteils am 2. Juli 1982 wurde zunächst die Maßregel vollzogen. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die letztmalige Anordnung der Fortdauer seiner Unterbringung erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese mit Beschluss vom 17. August 2015 für erledigt, weil sie nach einer Dauer von mehr als 33 Jahren nicht mehr verhältnismäßig sei. Anschlie- ßend wurde bis zum 18. April 2018 der - nicht anrechenbare - Rest der Jugend- strafe "unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs" vollstreckt. Seither ist der Verurteilte aufgrund Unterbringungsbefehls des Landgerichts in derselben Maß- regeleinrichtung einstweilig untergebracht. 2. Das Landgericht hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 JGG in der Fassung vom 22. De- zember 2010 und des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB seien erfüllt. Der Verur- teilte leide an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG, nämlich einer schweren kombinierten bzw. dissozialen Persönlichkeitsstörung. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit alsbald mit schweren Sexual- und Gewaltstraftaten vergleichbar dem Aus- gangsdelikt zu rechnen. Der Verurteilte sei "derartig gefährlich für die Allge- meinheit", dass zu ihrem Schutz "die weitere Unterbringung, diesmal in der Sicherungsverwahrung, unerlässlich" sei. 4 5 6 - 4 - II. Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 JGG in der vormaligen Fassung vom 22. Dezember 2010 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG nach Maßgabe des Art. 316f Abs. 2 Satz 1, 2 EGStGB prinzipiell eröffnet ist und die formellen Vorausset- zungen des § 7 Abs. 2 JGG aF vorliegen. a) Die - am 1. Juni 2013 in Kraft getretene - Übergangsregelung des Art. 316f Abs. 2 EGStGB bestimmt die modifizierte Fortgeltung der bis zum 31. Mai 2013 gültigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung für Altfälle. Sie gilt sowohl für dem Strafgesetzbuch als auch dem Jugendgerichtsgesetz unterfallende Sachverhalte (s. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292 Rn. 22). Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB regelt in der hier einschlägigen zweiten Variante die Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwah- rung, wenn die Entscheidung nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt. Die Übergangsregelung erfasst so- mit auch die Fälle einer qualifizierten Ausgangsverurteilung zu Jugendstrafe im Sinne des § 7 Abs. 2 JGG aF. Sie stellt dabei auf verfassungs- und konven- tionsgemäße Weise sicher, dass § 7 Abs. 2 JGG aF nur unter strengen materi- ellen Voraussetzungen anwendbar ist (s. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292 Rn. 20 ff.). 7 8 9 10 - 5 - b) Da der Verurteilte mit dem Ausgangsurteil wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt worden war, sind die formellen Voraus- setzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG aF erfüllt. Dass daneben seine Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Altfälle jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier - der Betroffene nach Erledigung der Maßregel noch Jugend- strafe verbüßt hat. Im Gegenteil spricht Vieles dafür, dass in diesen Fällen - analog zu den Absätzen 1 und 2 des § 66b StGB in der Fassung vom 29. Juli 2004 in Abgrenzung zu dessen Absatz 3 (s. BT-Drucks. 15/2887, S. 14; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08, BGHSt 52, 379 Rn. 20 ff., 30 ff.) - nicht § 7 Abs. 3 JGG aF, sondern allein § 7 Abs. 2 JGG aF anwendbar ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/6562, S. 10, wo wegen Einzelheiten der Ausgestaltung des § 7 Abs. 3 JGG aF pauschal auf die Gesetzesmaterialien zu § 66b Abs. 3 StGB aF verwiesen wird). 2. Jedoch begegnet das Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht die einschränkenden materiellen Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB bejaht hat. Das gilt sowohl für eine psychische Störung des Verurteilten als auch für eine hochgradige Gefahr, er werde infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen. a) Hinsichtlich der psychischen Störung, die im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG auszulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 5 StR 86/17, NStZ 2017, 526 f. mwN; BeckOK JGG/Freuding, § 7 Rn. 71 ff.), be- schränkt sich das Urteil im Wesentlichen darauf, die von den beiden Sachver- ständigen für den Verurteilten gestellte Diagnose einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Zügen (s. UA S. 30 f., ferner UA S. 24) wie- 11 12 13 - 6 - derzugeben. Welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen die Sachverständigen ihrer Beurteilung zugrunde gelegt haben, wird hingegen nicht mitgeteilt. Unter den gegebenen Umständen genügt dies nicht den Darstellungsanforderungen (allgemein zu der - freilich einzelfallabhängigen - tatrichterlichen Darlegungs- pflicht vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 6. Februar 2019 - 3 StR 479/18, juris Rn. 10 [jeweils zur Beur- teilung der Schuldfähigkeit]). Die nicht näher begründeten Urteilsausführungen, die "langjährig erfah- renen" Sachverständigen hätten "Vorgutachten ausgewertet" und "nachvoll- ziehbar dargelegt, dass eine Änderung der Persönlichkeit des Verurteilten wäh- rend des Maßregelvollzugs nach ihren Erkenntnissen nicht stattgefunden habe" (UA S. 31), können die Wiedergabe der für die gutachterlichen Erkenntnisse wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und sachkundigen Schlussfolgerungen nicht ersetzen. Das gilt umso mehr, als das Urteil nicht mitteilt, wie sich das Ausgangsurteil vom 24. Juni 1982 zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verhält. So bleibt bereits im Unklaren, von welchem Eingangsmerkmal des § 20 StGB die damalige Jugendkammer ausgegangen war und ob ihrer Ansicht nach die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit betroffen war. b) Die hochgradige Gefahr, der Verurteilte werde infolge der psychischen Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen, ist ebenso wenig rechtsfehlerfrei dargetan. aa) Im Anschluss an die Sachverständigen hat das Landgericht die Prognoseentscheidung, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei alsbald mit schweren Sexual- und Gewaltstraftaten vergleichbar dem Ausgangsdelikt zu rechnen, wesentlich auf "immer wiederkehrende Regelübertretungen" des Ver- urteilten sowie - daneben ersichtlich auch - auf sein "beinah durchgängig ... auf- 14 15 16 - 7 - fälliges Sozialverhalten" während des Maßregelvollzugs gestützt (UA S. 31, 33, 35). Diese Wertungen werden allerdings von den - insoweit weitgehend unbe- stimmten - Feststellungen nicht getragen. Zwar sind in den Urteilsgründen die "im Behandlungsverlauf" und bei "früheren Begutachtungen" dokumentierten "Auffälligkeiten" wiedergegeben (UA S. 19 ff.). Diese belegen jedoch keine "immer wiederkehrenden Regelüber- tretungen". So wurden in der 27 Jahre währenden Zeitspanne von 1989 bis 2015 lediglich zweimal derartige - nicht konkretisierte - Vorkommnisse erfasst: Für das Jahr 1995 ist vermerkt, beim Verurteilten seien "Tricksereien und Un- regelmäßigkeiten wie z.B. Überziehen des Ausgangs" sowie das "Entzünden einer Matratze" zu beobachten gewesen (UA S. 20). Für das Jahr 2007 ist an- gegeben, er sei "mit Verstößen gegen die Stationsordnung, nicht genehmigten Geschäften ... und trickreichen Fehlverhaltensweisen" in Erscheinung getreten (UA S. 20 f.). Anderes "auffälliges Sozialverhalten" des Verurteilten wurde in dem benannten Zeitraum nur dreimal erwähnt, darunter in den Jahren 1995 und 2001 sein auf rasche Kontakte angelegtes "unkritisches" Auftreten gegen- über Frauen (s. UA S. 20). Für das Jahr 2014 ist dokumentiert, mit dem Verur- teilten habe es "Konflikte ... gegeben, wenn er aufgrund ... impulsiven Verfol- gens seiner Bedürfnisse Grenzen überschritten oder manipulatives Verhalten gezeigt habe"; er habe "verbal aggressiv reagiert", wenn er "begrenzt" worden sei (UA S. 21). Lediglich im Zeitraum von April 2016 bis Juli 2018 ist eine Mehrzahl von nicht regelkonformen und inadäquaten Handlungen des Verurteilten vermerkt. Auch die weitere Dokumentation bleibt indes in mancher Hinsicht vage. So ist etwa - wiederholt - angegeben, der Verurteilte mache "unverändert ... seine Ge- schäfte" und betreibe, obwohl er "offene Spielschulden" habe, "trotz Verbot ... 17 18 - 8 - diese Spiele" (UA S. 21, 23), ohne dass erläutert wird, um welche - gegebenen- falls ihm nicht erlaubten - "Geschäfte" sowie um welche verbotswidrigen "Spie- le" es sich handelte und welche Art von "Spielschulden" in welcher Größenord- nung bestanden. bb) Daneben hat das Landgericht die - im Anschluss an die Sachver- ständigen bejahte - sehr hohe Gefährlichkeit des Verurteilten damit begründet, dass er, kurz nachdem ihm Lockerungen gewährt worden seien, eine "Gele- genheit zur sexuell motivierten Kontaktaufnahme" zu einer Frau "genutzt" habe (UA S. 35). Es hat festgestellt, dass er am 3. Juli 2016 auf dem Klinikgelände eine Mitpatientin "jedenfalls" an der Jacke festhielt und aufforderte, ihm "ins Ohr zu stöhnen", woraufhin sie sich losriss und einen Hügel hinauflief, wohin er sie mit seinem Elektrorollstuhl nicht verfolgen konnte (UA S. 21, 28 f.). Den Erwä- gungen in den Urteilsgründen ist allerdings nicht zu entnehmen, inwieweit die- ser Vorfall - unabhängig von dem weiteren Verhalten im Maßregelvollzug - die Prognoseentscheidung tragen könnte. III. Infolgedessen ist das Urteil mit den Feststellungen (s. § 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Diesbezüglich besteht Anlass zu den bei- den folgenden Hinweisen: 1. Eine "nachträgliche" Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus ist dem Gesetz fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06, BGHSt 51, 191 Rn. 24; ferner BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06, BGHR StGB § 67a Abs. 2 Überweisung 1; Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05, juris Rn. 30 ff.). Diese grundlegende gesetzgeberische 19 20 21 - 9 - Entscheidung darf nicht dadurch umgangen werden, dass gegen einen vormals in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten, bei dem weiterhin derselbe überdauernde Zustand im Sinne des § 63 StGB vorliegt, nach Erledi- gung dieser Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 67d Abs. 6 Satz 1 Alter- native 2 StGB) auf nahezu unveränderter tatsächlicher Grundlage nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet wird, um ihn gemäß § 67a Abs. 2 StGB wieder in den psychiatrischen Maßregelvollzug zu überweisen. a) Aufgrund nachfolgender Anhaltspunkte könnte im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen zu besorgen sein: – Zum einen liegt es unter den gegebenen Umständen nahe, dass die diagnostizierte schwere kombinierte bzw. dissoziale Persönlichkeits- störung beim Verurteilten schon zur Zeit der mit dem Ausgangsurteil vom 24. Juni 1982 abgeurteilten Tat vorlag, das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB er- füllt und sich sowohl damals als auch bei künftig zu erwartenden Straf- taten auf seine Steuerungsfähigkeit erheblich auswirkte bzw. auswir- ken wird. – Zum anderen hatte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach wegen des - in den Urteilsgründen nur als Mindestfeststellungen wiedergege- benen (s. oben II. 2. b) bb)) - Vorfalls vom 3. Juli 2016 Anklage gegen den Verurteilten zum Landgericht Mönchengladbach erhoben und dessen sachliche Zuständigkeit darin begründet gesehen, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten sei. Das Landgericht verneinte nach Aktenlage seine Zuständigkeit allein deshalb, weil es den Verurteilten als nicht hinreichend gefährlich und die Maßregel gemäß § 63 StGB als unverhältnismäßig beurteilte 22 - 10 - (s. UA S. 21 f.), mithin nicht mangels Vorliegens eines Zustands im Sinne der §§ 20, 21 StGB. – Schließlich befand sich der Verurteilte seit Rechtskraft des Ausgangs- urteils am 2. Juli 1982 - soweit ersichtlich - durchgehend in einer psy- chiatrischen Maßregeleinrichtung, jedenfalls von 2014 an in der LVR- Klinik . b) In der vorliegenden Fallkonstellation - Erledigung der Maßregel des § 63 StGB wegen Unverhältnismäßigkeit und anschließende Vollstreckung der Restjugendstrafe - ist zwar die nachträgliche Anordnung von Sicherungsver- wahrung gemäß § 7 Abs. 2 JGG aF i.V.m. Art. 316f Abs. 2 Satz 1, 2 Variante 2 EGStGB nicht generell ausgeschlossen. Auch kann eine Persönlichkeitsstö- rung, die das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt, dem Begriff der psychischen Störung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG unterfallen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Septem- ber 2011 - 2 BvR 1516/11, StV 2012, 25 Rn. 35 ff.; Krehl, StV 2012, 27, 30; ferner BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931 Rn. 152). Ebenso wenig ist es für die nachträgliche Anordnung von Sicherungs- verwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG aF zwingend erforderlich, neue Tatsachen (sogenannte Nova) festzustellen (s. BT-Drucks. 16/6562, S. 9; BGH, Urteile vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09, BGHR JGG § 7 Abs. 2 Sicherungsverwah- rung 1 Rn. 17 ff.; vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292 Rn. 26). In der vorliegenden Fallkonstellation scheint jedoch auf der Grundlage der Ausführungen im aufgehobenen Urteil jedenfalls die Prüfung geboten, wel- che weiteren Erkenntnisse nunmehr die Unterbringung des Verurteilten gerade in der Sicherungsverwahrung erfordern. Hierfür könnte vor allem der Vorfall 23 24 - 11 - vom 3. Juli 2016 und dessen - näher aufzuklärendes - Gewicht Bedeutung er- langen. 2. Sollte sich nach alledem die nunmehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer wiederum von den materiellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 JGG aF i.V.m. § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB überzeugen, wird sie Gelegenheit haben, sowohl die Verhältnismäßigkeit der nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 62 StGB) zu beurteilen als auch das ihr nach § 7 Abs. 2 JGG aF zustehende Ermessen auszuüben und beides - anders als das Erstgericht - in den Urteilsgründen darzustellen. Das bedarf unter den gegebe- nen Umständen besonderer Sorgfalt. Insbesondere ist bei diesen wertenden Entscheidungen auch Bedacht darauf zu nehmen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf noch im Juli 2015 nach seinen damaligen Erkenntnissen den weite- ren psychiatrischen Maßregelvollzug als unverhältnismäßig erachtet hatte. Gericke Spaniol Tiemann Berg Anstötz 25