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Entscheidung

4 StR 398/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100919B4STR398
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100919B4STR398.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 398/19 vom 10. September 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2019 einstimmig be- schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. April 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die sehr unübersichtliche und zu weiten Teilen aus einer nicht auf die ge- troffenen Feststellungen bezogenen Aneinanderreihung von Zeugenaussagen be- stehende Beweiswürdigung stellt den Bestand des Urteils noch nicht in Frage (vgl. dazu Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 351 und 814). Denn der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinrei- chend entnehmen, auf welche Beweisgründe die Strafkammer ihre Überzeugung gestützt und wie sie die mitgeteilten Beweisergebnisse gewürdigt hat. Die sehr knapp gehaltenen Ausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz, insbesondere zu dessen voluntativem Element (vgl. zu den Darlegungserfordernissen BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 mwN), sind mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles (mehrere von oben ausgeführte Würfe mit Stühlen auf den an der Fassade eines Hauses in großer Höhe kletternden Geschädigten) noch ausreichend. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte (auch) in seiner Einsichtsfähigkeit „im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt“ war, ohne ausdrücklich darüber zu befinden, ob bei ihm in den Tatsituationen tatsächlich eine Unrechtseinsicht vorhanden war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 4 StR 215/16, Rn. 6 mwN), ergeben die Urteilsgründe noch ausreichend, dass die Straf- kammer mit Rücksicht auf das Leistungsverhalten des Angeklagten und den allen- falls für möglich erachteten „mittelschweren Rausch“ das Fehlen einer Unrechtsein- sicht im Ergebnis ausgeschlossen hat. Sost-Scheible Ri’inBGH Roggenbuck ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Quentin Feilcke Paul