Entscheidung
XI ZR 169/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100919UXIZR169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100919UXIZR169.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 169/17 Verkündet am: 10. September 2019 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Ab- schluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin. Die Beklagte vergibt als Versorgungswerk einer Zahnärztekammer erst- rangige Hypothekendarlehen. Die Parteien schlossen am 13. März 2006 einen Darlehensvertrag über 310.000 € und einen weiteren Darlehensvertrag über 70.000 €, jeweils mit bis zum 31. März 2018 festgeschriebenen Zinsen. Am 3. Dezember 2007 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 60.000 € mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31. Dezember 2017. Zur Sicherung dienten jeweils Grundpfandrechte an dem Grundstück 1 2 - 3 - F. Straße in D. . In allen drei Fällen erteilte die Beklagte folgende Widerrufsbelehrung:3 - 4 - 4 - 5 - Mit Blick auf den von der Klägerin beabsichtigten Verkauf des beliehenen Grundstücks bot die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2011 eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen zum 30. September 2011 an. Hiermit erklärte sich die Klägerin einverstanden und löste die jeweiligen Rest- schulden ab, wofür ihr die Beklagte Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 18.860 €, 4.320 € und 2.290 € in Rechnung stellte, die die Klägerin zahlte. Mit Schreiben vom 30. September 2011 bestätigte die Beklagte die vollständige Rückführung der Darlehen und erklärte, dass im Falle ordnungsgemäßer Einlö- sung der Lastschrift keine Forderungen mehr bestünden und dass sie die nicht mehr benötigten Beleihungsunterlagen zurückgebe; zudem bedankte sie sich für die angenehme Vertragsgestaltung. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 erklärte die anwaltlich vertretene Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge vom 13. März 2006 gerichteten Willenserklärungen und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung auf. Mit Klage- schrift vom 20. April 2015 erklärte die Klägerin zudem den Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags vom 3. Dezember 2007 gerichteten Willens- erklärung. Das Landgericht hat der auf die Rückzahlung sämtlicher von der Klägerin entrichteter Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 25.470 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstin- stanzlichen Entscheidung. 5 6 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, WM 2017, 713) hat zur Begrün- dung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Inte- resse - ausgeführt: Zwar sei die Klägerin grundsätzlich zum Widerruf ihrer auf den Abschluss der drei Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen berechtigt gewesen, weil die ihr erteilten Widerrufsbelehrungen - was zwischen den Parteien unstrei- tig sei - nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten. Die einver- nehmliche vorzeitige Beendigung und Aufhebung der Darlehensverträge habe nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts geführt. Die Klägerin sei aber nicht zur Erklärung des Widerrufs berechtigt gewesen, weil die in Bezug auf die drei unterschiedlichen Darlehensverträge bestehenden Widerrufsrechte verwirkt gewesen seien. Um dem schutzwürdigen Vertrauen des Unternehmens ange- messen Rechnung tragen zu können, müsse das Vorliegen des Umstandsmo- ments und somit eine Verwirkung des Widerrufsrechts immer dann bejaht wer- den, wenn die Parteien den durch die einvernehmliche Beendigung ihres Darle- hensvertrages geschaffenen Zustand übereinstimmend als endgültig angese- hen haben und haben ansehen dürfen. Das sei hier der Fall. Die Klägerin habe um Beendigung der Darlehensverträge gebeten, weil sie das Grundstück veräußert habe und es schnell habe lastenfrei stellen wol- len. Die Beklagte habe diesem Wunsch entsprochen und schriftlich mitgeteilt, es bestünden nach Einlösung der Lastschrift keine Forderungen mehr. Für die 7 8 9 10 - 7 - angenehme Vertragsgestaltung habe sie sich ausdrücklich bedankt und so deutlich gemacht, dass damit die gegenseitigen Beziehungen restlos und end- gültig beendet seien. Dem sei die Klägerin nicht entgegengetreten. Auf dieser für die Klägerin erkennbaren Grundlage habe die Beklagte sodann die von der Klägerin bezahlten Beträge im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebes in- vestiert, mithin ihr besonders schutzwürdiges Vertrauen entsprechend "betätigt" und sich entsprechend eingerichtet. Dann aber sei es mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn die Klägerin nach einem Zeitraum von etwa drei Jahren die- se Grundlage angreife. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass der Klägerin gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zukam, ihre auf Ab- schluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen. Die der Klägerin erteilte Wider- rufsbelehrung informierte mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18). Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Mus- ters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Beklagte nicht berufen. Wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 11 12 - 8 - 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 25 und vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), hat sie das Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 2. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung für den Erhalt der Gesetzlich- keitsfiktion Erlaubte hinausgeht. 2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Rahmen der Anwendung des § 242 BGB eine Verwirkung des Widerrufsrechts angenommen hat, sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) In Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. zusammenfas- send Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 9 ff. mwN) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Gel- tendmachung von Rechten neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraussetzt. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht vonei- nander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwir- kung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausge- übt werden. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts müssen zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstän- de hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berech- tigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Das Berufungsgericht hat in 13 14 - 9 - diesem Zusammenhang und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats berücksichtigt, dass gerade bei auf Wunsch des Verbrauchers beende- ten Verbraucherverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterblei- ben des Widerrufs in besonderem Maße schutzwürdig sein kann (vgl. nur Se- natsbeschluss vom 23. Januar 2018, aaO Rn. 16 mwN). Ebenso zutreffend hat es schließlich ausgeführt, dass die Frage, ob eine Verwirkung vorliegt, sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Um- ständen des Einzelfalles richtet, ohne dass insofern auf Vermutungen zurück- gegriffen werden kann. b) Nach diesen Grundsätzen ist das Zeitmoment vorliegend gegeben. Zwar hat das Berufungsgericht dazu keine ausdrücklichen Feststellungen ge- troffen. Es ist aber ausweislich der von ihm angeführten und zutreffenden Rechts-sätze erkennbar davon ausgegangen, dass die Anforderungen an das Zeitmoment im vorliegenden Fall erfüllt sind. Das steht bei einem Zeitraum von etwa acht Jahren, der jeweils zwischen dem Abschluss der Darlehensverträge und der Ausübung des jeweiligen Widerrufsrechts lag, in Einklang mit der Se- natsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 13 f.) und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan- den. c) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass das für die Annahme des Verwir- kungstatbestands erforderliche Umstandsmoment erfüllt ist. aa) Zur Begründung hat es selbständig tragend und unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls - welche in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft wird, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage be- ruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkge- 15 16 17 - 10 - setze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaß- stab ausgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 9) - ausgeführt, dass die Klägerin um Beendigung der Darle- hensverträge gebeten habe, weil sie das Grundstück veräußert hatte und es schnell habe lastenfrei stellen wollen. Dem habe die Beklagte entsprochen und schriftlich mitgeteilt, es bestünden nach Einlösung der Lastschrift keine Forde- rungen mehr. Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, dass sich die Beklagte zudem für die angenehme Vertragsgestaltung ausdrücklich bedankt und auf diese Weise deutlich gemacht habe, dass damit die gegenseitigen Beziehungen restlos und endgültig beendet seien. Dem sei die Klägerin nicht entgegengetre- ten. Das Berufungsgericht hat sodann berücksichtigt, dass die Beklagte auf- grund des von der Klägerin geschaffenen Vertrauenstatbestandes die von der Klägerin bezahlten Beträge im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebes in- vestiert, mithin ihr besonders schutzwürdiges Vertrauen entsprechend "betätigt" und sich entsprechend eingerichtet habe. Bei dieser Sachlage sei es mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn die Klägerin nach einem Zeitraum von etwa drei Jahren diese Grundlage angreife. Diese tatrichterliche Würdigung steht in Übereinstimmung mit den in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Anforderungen an das Umstandsmoment (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 16 ff.) und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. bb) Soweit das Berufungsgericht missverständlich davon ausgegangen ist, dass das Umstandsmoment und somit eine Verwirkung des Widerrufsrechts immer dann zu bejahen sei, wenn die Vertragsparteien den durch die einver- nehmliche Beendigung ihres Darlehensvertrages geschaffenen Zustand als endgültig angesehen haben und ansehen durften, steht dies zwar im Wider- spruch zur Rechtsprechung des Senats, weil ein solcher Schluss auf eine von 18 19 - 11 - den jeweiligen Umständen losgelöste rechtliche Bewertung des Einzelfalls hin- ausliefe. Da das Berufungsgericht unter Anwendung der zutreffenden und von ihm selbst vorangestellten Rechtssätze im Ergebnis aber dennoch eine umfas- sende und selbständig tragende Würdigung der Umstände des Einzelfalls vor- genommen hat, wirkt sich dieser Rechtsfehler vorliegend nicht aus. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2016 - 8 O 179/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.02.2017 - I-3 U 26/16 -