Entscheidung
2 StR 257/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:110919B2STR257
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:110919B2STR257.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 257/19 vom 11. September 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hier- gegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtmittel un- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte am 31. Januar 2017 von einer unbekannten Person 33 g Kokain, das teilweise zum 1 2 - 3 - Eigenkonsum, aber auch zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt war. 2,96 g Kokain verkaufte er am 1. Februar 2018 an den nichtrevidierenden Mitangeklagten J. . Bei einer am gleichen Tag in der Wohnung des Ange- klagten durchgeführten Durchsuchung wurden unter anderem auf dem vor einer Couch stehenden Wohnzimmertisch 30,22 g Kokain (Wirkstoffgehalt 25,26 g KHC), 111,6 g Marihuana (Wirkstoffgehalt 7,01 g THC) und 91,79 g Haschisch (Wirkstoffgehalt 18,26 g THC) aufgefunden, die der Angeklagte gewinnbringend weiterveräußern wollte. In einer offenen Plastikkiste, die von der Couch aus ohne weiteres erreichbar war, befand sich ein funktionsfähiger Elektroschocker. 2. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des ange- fochtenen Urteils hat zum Schuldspruch und zur Einziehungsentscheidung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Juli 2019 ausge- führten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge- ben. Zwar sind die Urteilsgründe insofern unklar, als das Landgericht hinsicht- lich des vom Angeklagten erworbenen und sodann sichergestellten Kokains von einem teilweisen Eigenkonsum ausgeht, sich aber auch dem Gesamtzusam- menhang der Urteilsgründe Feststellungen zum Umfang der danach verblei- benden Handelsmenge nicht entnehmen lassen. Gleichwohl hat die Verurtei- lung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) angesichts der im Übri- gen sichergestellten Betäubungsmittelmengen Bestand. Von einer Ergänzung des Schuldspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150) sieht der Senat ab, da den Feststellungen nicht zu ent- 3 4 5 - 4 - nehmen ist, ob der Eigenkonsumanteil die nicht geringe Menge übersteigt oder nicht. 4. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zugunsten des Angeklagten wertet die Strafkammer unter anderem, dass der Schwellenwert zur nicht geringen Menge bezüglich des Kokains lediglich um das Fünffache überschritten wurde, zu Lasten allerdings, dass Verfahrensgegenstand mehre- re, hinsichtlich des Kokains auch sogenannte harte Drogen waren. In der Zu- sammenschau dieser Erwägungen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Strafkammer der beabsichtigte teilweise Eigenkonsum des Angeklagten aus dem Blick geraten und sie daher hinsichtlich des zur Aburteilung gelangten be- waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist und dass sich dies – wenn auch vielleicht nur geringfügig – zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. 6 - 5 - 5. Der Rechtfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den die- sem zugrundeliegenden Feststellungen und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2017 in eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe zu prüfen. Franke Appl Krehl Eschelbach Meyberg 7