Leitsatz
XII ZB 120/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:110919BXIIZB120
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:110919BXIIZB120.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 120/19 vom 11. September 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5; ZPO §§ 114, 115, 233 Satz 1 B, Hc Begehrt der Rechtsmittelführer Verfahrenskostenhilfe, muss er in der Be- schwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, wenn sich nach der erstinstanzlichen Bewilli- gung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben haben (Fort- führung von BGH Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11 - juris). BGH, Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19 - OLG Dresden AG Marienberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Familien- senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: bis 45.000 € Gründe: I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wie- dereinsetzungsantrags. Das Amtsgericht hat nach im Jahr 2014 erfolgter Bewilligung von Verfah- renskostenhilfe für die Antragsgegnerin durch Endbeschluss vom 27. Juli 2018 unter anderem ihren Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen und zugleich den Versorgungsausgleich der zuvor rechtskräftig geschiedenen Beteiligten geregelt. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 16. August 2018 zugestellt worden. Das Oberlandesgericht hat ihren rechtzeitig eingegangenen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde mangels Bedürftigkeit mit – ihr am 13. November 2018 zugegangenem – Beschluss vom 2. November 2018 abgelehnt. Am 27. November 2018 hat die Antragsgegnerin beim Amtsge- richt Beschwerde eingelegt, diese zugleich begründet und einen Antrag auf 1 2 - 3 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat sie darauf gestützt, dass sie mit der Zurückweisung ihres Gesuchs mangels Bedürftigkeit durch das Oberlandesgericht nicht habe rechnen müssen, nach- dem ihr im ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Mit Beschluss vom 12. Februar 2019 hat das Oberlandesgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zu- lässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem ver- fahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Schließlich liegt auch keine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechts- mittelbegründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt habe, sei bis zur Ent- scheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines 3 4 5 - 4 - Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit habe rechnen müssen. Das sei aller- dings dann nicht der Fall, wenn der Rechtsmittelführer oder sein Verfahrensbe- vollmächtigter habe erkennen können, dass die wirtschaftlichen Voraussetzun- gen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben seien. Die Antragsgegnerin habe infolge des Verkaufs der Immobilie in N. von dem Zuwachs an liquiden oder zumindest vollstreckbaren Mitteln in Höhe von 12.788,03 € vor Ablauf der Beschwerdefrist gewusst. Schon deshalb habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im September 2018 genauso zu beurteilen gewesen seien wie für den ersten Rechtszug. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller zumindest einer grundpfand- rechtlichen Belastung des weiteren im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Anwesens in S. zuzustimmen bereit gewesen wäre und dieses Ob- jekt nicht mehr als Schonvermögen geschützt gewesen sei, da die Antragsgeg- nerin dieses Haus – anders als zum Zeitpunkt der Bewilligung von Verfahrens- kostenhilfe im ersten Rechtszug – nicht mehr bewohnt habe. Eine Beleihung wäre bei einem geschätzten Immobilienwert von 185.000 € und einer beste- henden Belastung von 45.000 € auch unschwer möglich gewesen. 2. Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs. a) Danach ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über diesen Antrag nur so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert anzuse- hen, wie er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. War die Erwartung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung 6 7 8 9 - 5 - hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Beteiligte oder sein Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. BGH Beschluss vom 4. Juli 2018 - IV ZR 3/17 - VersR 2018, 1149 Rn. 10 mwN; Senatsbe- schluss vom 25. März 2015 - XII ZB 96/14 - FamRZ 2015, 1103 Rn. 5 mwN). Wenn dem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Verfah- renskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen An- gaben zu den Vermögensverhältnissen allerdings erwarten, dass auch das Ge- richt des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Der Beteiligte braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. BGH Be- schlüsse vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11 - juris Rn. 12 und vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 - FamRZ 2012, 296 Rn. 14 mwN). b) Dem trägt die angefochtene Entscheidung hinreichend Rechnung. Das für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 237 ZPO zuständige Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung da- rauf abgestellt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich maßgeblich geändert haben, nachdem der Antragsgegnerin bereits im Jahr 2014 vom Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war. Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihr Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 11. September 2018 ausgefüllt und dort den hälftigen Miteigentumsanteil an der in N. belegenen Eigentumswohnung benannt habe, dies allerdings ohne Anga- be des Wertes, obgleich die Wohnung bereits mit notariell beurkundetem Ver- trag vom 8. August 2018 verkauft worden sei. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts belief sich der Erlösanteil der Antragsgegnerin auf 10 11 12 - 6 - 12.788,03 €. Ferner hat es entschieden, dass die ebenfalls im Miteigentum der Antragsgegnerin stehende weitere in S. belegene Immobilie mit einem ge- schätzten Wert von 185.000 € und einer bestehenden Belastung von 45.000 € nunmehr von der Antragsgegnerin zu verwerten sei, weil sie dort nicht mehr wohne. Damit hat das Oberlandesgericht auf zwei entscheidende Aspekte ab- gestellt, die sich ersichtlich jeweils nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in erster Instanz ereignet haben. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, dass die später veräußerte Immobilie in N. auch ursprünglich, also im Zeitpunkt der erstinstanz- lichen Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch, bereits im Mitei- gentum der Antragsgegnerin gestanden habe, vermag das eine andere Bewer- tung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist der Einwand insoweit zutreffend, als der Wert dieser Eigentumswohnung an sich bereits in die erstinstanzliche Bewilli- gung hätte einfließen müssen. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob die an- waltlich vertretene Antragsgegnerin überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen dahin bilden konnte, dass sie eine in ihrem hälftigen Miteigentum stehende, von ihr nicht bewohnte Immobilie nicht für die von ihr aufzubringenden Verfahrens- kosten einzusetzen hat. Denn durch die Veräußerung und damit durch den Zu- fluss des Verkaufserlöses hat sich die Tatsachenlage maßgeblich geändert, weil sich jedenfalls die Frage der Art und Weise einer möglichen Verwertung nicht mehr stellte. Deshalb musste der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin auch bewusst gewesen sein, dass jedenfalls gegen die Inanspruchnahme des Verkaufserlöses für die Verfahrenskosten keine vernünftigen Gründe mehr sprachen. Die Rechtsbeschwerde wendet gegen die Berücksichtigung des Ver- kaufserlöses weiter ein, dass der Antragsgegnerin ein Teilbetrag von 7.334,50 € erst am 13. November 2018, also zeitlich nach der Ablehnung der Verfahrens- 13 14 - 7 - kostenhilfe zugeflossen sei. Das Oberlandesgericht hat indes maßgeblich da- rauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin noch vor Zustellung der amtsgerichtli- chen Entscheidung von dem Zuwachs an liquiden oder zumindest vollstreckba- ren Mitteln gewusst habe. Von diesem Zeitpunkt an musste sie jedenfalls mit Blick auf eine ihr zumutbare Zwischenfinanzierung (vgl. BGH Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17 - NJW-RR 2018, 1270 Rn. 6) vernünftigerweise mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürf- tigkeit rechnen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag nicht, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsunterlagen, belegt. Sie hat ebenfalls unerwähnt gelassen, wann der andere Kaufpreisanteil gezahlt worden ist, ob- wohl der Antragsteller – unwidersprochen – behauptet hat, dass sie ihren vollen Anteil am Verkaufserlös erhalten habe. bb) Soweit es das Grundstück in S. anbelangt und die Rechtsbeschwer- de meint, es sei für die Antragsgegnerin nicht erkennbar gewesen, dass es für die Berücksichtigung von Immobilienvermögen darauf ankommen könnte, ob der Verfahrenskostenhilfe Begehrende die Immobilie bewohne, verkennt sie bereits, dass jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten eine Kennt- nis über die elementaren Grundsätze zum Schonvermögen vorausgesetzt wer- den kann. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts bewegt sich auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit es im Ergebnis meint, dass die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin mit der Zumut- barkeit einer Beleihung des im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Anwesens in S. hätte rechnen müssen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine wirtschaftliche Verwertung des Miteigentumsanteils an einer von dem Antragsteller nicht bewohnten Im- 15 16 17 - 8 - mobilie durch dessen Beleihung zur Bestreitung der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich möglich und zumutbar. Dass eine Beleihung nicht möglich ist, ist von dem Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragsteller darzulegen (Senats- beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 18). Die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Beleihung sei bei einem ge- schätzten Immobilienwert von 185.000 € und einer bestehenden Belastung von 45.000 € unschwer möglich gewesen, begegnet auch angesichts der Bereit- schaft des Antragstellers, einer grundpfandrechtlichen Belastung des Anwesens zuzustimmen, keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat überdies weder in der Instanz noch mit der Rechtsbeschwerde substantiiert dargetan, dass ihr eine Beleihung nicht möglich gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerde hat sich darauf beschränkt, von einem "geringen" Einkommen der Antragsgeg- nerin zu sprechen. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht 18 - 9 - habe keine Prüfung der Zumutbarkeit in Form der Feststellung vorgenommen, mit welchen Zins- und Tilgungsbelastungen zu rechnen gewesen wäre, geht schon deshalb fehl, weil das Oberlandesgericht mangels Vortrags zur Unzu- mutbarkeit der Beleihung hierzu keine Veranlassung hatte. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Marienberg, Entscheidung vom 27.07.2018 - 3 F 1054/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.02.2019 - 20 UF 750/18 -