Entscheidung
I ZR 28/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:120919BIZR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:120919BIZR28.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 28/19 vom 12. September 2019 in dem Rechtsstreit Berichtigt durch Beschluss vom 25. März 2021 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Pohl und Dr. Schmaltz beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi- on im Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Januar 2015 beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 120.000 € Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit einer Restitutionsklage gegen das im Vorpro- zess ergangene Berufungsurteil, mit dem ihre im Rahmen einer Widerklage geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zurückgewiesen wor- den sind. Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage abgewiesen und die Revi- sion nicht zugelassen. Gegen das am 6. Februar 2019 zugestellte Urteil ist am 12. Februar 2019 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbe- schwerde eingelegt worden. Nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 1 2 - 3 - 11. Juni 2019 ist die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde an diesem Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zugleich hat der Prozessbevollmächtigte mit- geteilt, die Klägerin nach Einreichung des Begründungsschriftsatzes nicht mehr zu vertreten. Ebenfalls am 11. Juni 2019 hat die Klägerin per Telefax den Antrag auf Beiord- nung eines Notanwalts gestellt und mitgeteilt, ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen zu haben. Dieser hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 das Mandat ausschließlich zum Nachweis seiner Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie der Einreichung der Begründung wieder auf- genommen, seine entsprechende Bevollmächtigung anwaltlich versichert und eine am 4. Juli 2019 unterzeichnete Prozessvollmacht der Klägerin überreicht, die sich ausdrücklich nicht auf die Einreichung einer Rechtsmittelbegründung erstreckt. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. 1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwäl- te geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfol- gung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 2. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer spä- teren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei rechtferti- gen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederle- gung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel - wie hier -, die Einrei- chung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzu- lassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann eine Partei die Beiordnung ei- 3 4 5 6 - 4 - nes Notanwalts nicht verlangen. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen begründet werden, die auch die Verantwortung dafür tragen. Eine Beiordnung allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person ver- fasste Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen, liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwider und stünde im Widerspruch zur Eigen- verantwortung der Rechtsanwälte. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungs- beschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsan- walt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich ge- nommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisions- sachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn die Kläge- rin einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen den Rat ihres Prozessbe- vollmächtigten durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 63/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, juris Rn. 8 mwN). Danach kommt die Beiordnung eines Notanwalts hier nicht in Betracht. Die Restitutionskläge- rin will damit allein erreichen, dass eine inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eingereicht wird. 3. Für die Beiordnung eines Notanwalts besteht auch kein Rechtsschutzbedürf- nis. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist rechtzeitig und wirksam von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingereicht worden (dazu so- gleich III). Normzweck des § 78b ZPO ist es, gleiche Chancen bei der Rechtsverfol- gung und Rechtsverteidigung zu sichern (vgl. Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl., 7 - 5 - § 78b Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 63/17, juris Rn. 3). Dieser Normzweck fordert hier keine Beiordnung. Die gleichen Chancen sind durch die fristgerecht eingereichte Begründung bereits gewahrt. III. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Insbe- sondere ist sie innerhalb der (verlängerten) Frist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden. Der Prozessbevollmächtigte konnte diese Prozesshandlung trotz Kündigung des Mandatsverhältnisses wirksam namens und in Vollmacht der Klägerin vornehmen. 1. Nach § 87 Abs. 1 ZPO erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags dem Gegner gegenüber erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwalts- prozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Dasselbe gilt gegenüber dem Gericht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999 [juris Rn. 7]). Die Regelung soll verhindern, dass Ereignisse, die in der Sphäre einer Partei liegen, dem Prozessgeg- ner und dem Gericht die Fortführung und Abwicklung des Rechtsstreits erschweren (Weth in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 87 Rn. 1). 2. Der Prozessbevollmächtigte hat danach trotz der Kündigung des Mandats- verhältnisses durch die Restitutionsklägerin am 11. Juni 2019 sowie die Niederle- gung des Mandats am selben Tag die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wirksam fristgerecht eingereicht. Die ihm erteilte Prozessvollmacht konnte gegenüber dem Gegner und dem Gericht erst dadurch enden, dass ein anderer beim Bundesge- richtshof zugelassener Anwalt seine Bestellung anzeigt. Da dies nicht geschehen ist, blieb der Prozessbevollmächtigte trotz Kündigung seines Auftrags durch die Klägerin weiterhin deren Vertreter im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1959 - IV ZR 68/59, BGHZ 31, 32 [juris Rn. 12]). Somit konnte der Prozessbevollmächtigte, obwohl das seiner Prozessvoll- macht zugrundeliegende Mandat gekündigt war, gegenüber dem Gegner und dem 8 9 10 - 6 - Gericht rechtswirksam Prozesshandlungen - hier die Einreichung der Rechtsmittel- begründung - für die Restitutionsklägerin vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89, FamRZ 1990, 388 [juris Rn. 5]; Zöller/ Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 87 Rn. 5). Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die schriftliche Prozessvollmacht der Klägerin vom 4. Juli 2019 die Einreichung der Rechtsmittelbegründung ausdrücklich ausnahm. Gemäß § 83 Abs. 1 ZPO entfaltet diese Beschränkung im Außenverhältnis keine rechtliche Wirkung. IV. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Von einer näheren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Pohl Schmaltz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2013 - 16 O 632/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2015 - 5 U 111/17 und 5 U 161/13 - 11 12 13 ECLI:DE:BGH:2021:250321BIZR28.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 28/19 vom 25. März 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richte- rinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Der Tenor des Beschlusses vom 12. September 2019 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Statt "29. Januar 2015" muss es "29. Januar 2019" heißen. Koch Schaffert Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2013 - 16 O 632/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2015 - 5 U 111/17 und 5 U 161/13 -